Was die dauerhafte Weitergabe der Karten betrifft sehe ich da kein Widerspruch. Es kommt wohl auf die Feinheiten des zitierten Satzes an. "Dritten zum alleinigen Gebrauch zu überlassen" muss man wörtlich nehmen und meint wohl, das Person A den Vertrag abschließt und alle Karten an Person B übergibt und Person A keine der Karten bzw. Leistungen in Anspruch nimmt. Das wäre alleiniger Gebrauch durch Dritte - was eben nicht erlaubt ist. Behält Person A eine der Karten, ist alles gut.
Na gut. Die Telekom sieht je eh nicht wer welche Karten benutzt. ![]()
Soweit ich das hier verfolgt habe, besitzt der Vertragspartner alle Rechte und Verantwortung für alle Karten. Er ist auch der Eigentümer aller Telefonnummern.
Formal schon. Aber wenn die Nummern nur gezwungenermaßen an den (Haupt-)Vertragspartner portiert wurden, aber weiterhin selbst genutzt wurden, dann könnten dennoch weiterhin Rechte bestehen. Man hat doch ein lebenslanges Nutzungsrecht, dass man ja auch gar nicht aufgeben wollte. Ich denke dieser Punkt könnte in so einem Fall schon relevant sein.
Ich würde aber selbst keine wichtige Nummer riskieren wollen.
Das größte Konfliktpotential sehe ich übrigens im Erbfall oder wenn wegen Geschäftsunfähigkeit ein Betreuer für den Vertragspartner bestellt wird, und der neue Vertragsverwalter die Konstellation der "Telekom-Familie" nicht kennt/berücksichtigt und die Verträge abkündigt. Und dabei evtl. auch "schöne Nummern" für sich selbst exportiert.