Regeln auf Parkplätzen scheinen ja ein abstruses Thema...
Und ...
ein Schild "Hier gilt für StVO"
... ist eh wirklungslos.
Die Gültigkeit ist die Bundesrepublik, und wird da angewendet, wo sie anwendbar ist. Privat aufgestellte Schilder beeinflussen da gar nichts.
Man kann sich auch ein Schild "Hier gilt die Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung" an die private Gartenbahn stellen, das wäre genau so wirkungslos.
Wenn man Gesetze und Verordungen privat für gültig erklären könnte, dann wären wir ja bei den Reichsbürgern. Aber die meinen ja auch nur, dass das so ginge, und dass durch die Weigerung der Anerkennung der "BRD GmbH" dessen Regeln für sie nicht gelten würden. - Es gilt trotzdem alles.
BTT
https://www.wbs.legal/verkehrs…n-und-parkhaeusern-17326/
Zitat
Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Dies ist nicht nur auf Straßen aller Art, sondern auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern der Fall. Ob das Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist oder fehlt, spielt insoweit keine Rolle.
Aber...
Zitat
Die Rechtsprechung differenziert trotzdem zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen.
Begründet wird diese Differenzierung damit, dass die Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen behandeln und auf diesen Verkehrsflächen daher andere Grundsätze gelten. So dient ein Parkplatz in erster Linie dem ruhenden Verkehr. Grundsätzlich müssen Autofahrer auf Parkplätzen und in Parkhäusern besonders den § 1 StVO berücksichtigen.
"Grundsätzlich": Also unabhängig von Schildern "Hier gilt die StVO"!
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Aber das verwirrt mich jetzt:
Zitat
Aber auf Parkplätzen gelten im Gegensatz zum normalen Straßenverkehr noch weitere besondere Regeln:
Die Fahrspuren auf einem Parkplatz dienen ausschließlich der Suche von Parkbuchten. Die auf Verkehrsstraßen geltenden Vorfahrtsregeln finden insoweit keine Anwendung. Von rechts aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge müssen daher beachten, dass sie generell keine Vorfahrt genießen.
Aus einer Parkbucht kommend keine Rechts-vor-Links Vorfahrt zu haben sei eine besondere Regel auf Parkpätzen, im Gegensatz zum normalen Starßenverkehr?
Also in einer normalen Str., (keine Vorfahrtstr./Kraftfahrsstr./Autobahn) hätte ich von Rechts kommend Vorfahrt aus der Parkbucht?
Da versteh ich die StVO anders:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Eine Parkbucht ist wohl ein anderer Straßenteil, aber vom Fahrbahnrand würde eh dasselbe gelten.
Und die Vorfahrt:
§ 8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Parkbuchten sind keine Einmündungen oder Kreuzungen. Egal, ob an/auf Parkplätzen oder Straßen.
Also wie zum Henker kommt überhaupt jemand auf die Idee, das Rechts vor Links aus Parkbuchten überhaupt irgendwo gelten könnte?