Zitat
Original geschrieben von Gag Halfrunt
Die Bank will Geld von dir, also muss sie dir auch beweisen, dass sie einen Anspruch darauf hat.
Die Bank hat das Geld schon, zumindest wenn Kartenherausgeber und Hausbank identisch sind. Da bleibt nur die Reklamation der Buchung auf der Kreditkartenabrechnung. Wenn die Bank da nicht mitspielt, bist du der Kläger.
Zitat
Original geschrieben von Applied
"Ein Zahlungsvorgang bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Zahlers (Autorisierung) (...) Der Kartenausgeber trägt für das Vorhandensein sowie die Echtheit der Autorisierung/Weisung durch Einsatz der Kreditkarte die Darlegungs- und Beweislast.
Der Kartenausgeber trägt die Beweislast nicht nur für die Echtheit der Unterschrift (...)"
Damit trägt der Kartenherausgeber auch die Beweislast, dass du die PIN eingegeben hast und nicht jemand anderes.
Das Problem ist doch nur, dass Banken dir unterstellen, die PIN entgegen der AGB Dritten zugänglich gemacht zu haben. Dabei müsste dir diese Unterstellung strenggenommen nachgewiesen werden, z. B. durch Aussagen von Augenzeugen. Da es aber offiziell gar nicht sein kann, dass jemand außer dir die PIN kennt, glaubt der Richter den Unterstellungen der Bank auch ohne Vorlage irgendwelcher Beweismittel.
Wenn die Unterschriften auf Kreditkarte und dem Beleg gleich aussehen, könnte das Verfahren genauso enden, selbst wenn du es nicht warst, sondern einfach deine Unterschrift zu leicht zu fälschen war.
Der Vorschlag, dass sich die Kassiererin den Personalausweis zeigen lassen soll, dürfte auch nicht viel bringen. Abstreiten kann man die Zahlung dennoch. Und den Nachweis, dass der Personalausweis vorlag, lässt sich nicht erbringen, da eine Kopie des Personalausweises gemäß PAuswG unzulässig ist.