Beiträge von Alexander

    1. weiß wohl jeder, was Sebian wissen will, daher war der smart-questions-link wohl etwas (?) überzogen.


    2. sind Sebians Angaben aber natürlich wirklich zu ungenau, als dass man ihm helfen könnte.


    3. frage ich mich, ob hier so giftig diskutiert werden muss.


    Locker bleiben!


    Alexander

    Das Bundesverdienstkreuz wird definitiv nur vom Bundespräsidenten verliehen. Allerdings händigt er nur einen Bruchteil persönlich aus, meistens machen das die Ministerpräsidenten der Länder (und das mehr als 200.000 Mal seit 1951).


    Die Namen der Ausgezeichneten werden monatlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Netz gibt es anscheinend keinen Katalog. Vielleicht kann ja das Bundespräsidialamt weiterhelfen.


    Alexander

    Zitat

    Original geschrieben von liebeliebeliebe
    Es gibt nun einfach mal sowas wie eine Gewohnheitsklausel.


    Gibt es nicht! Die Gebühr steht auf der Preisliste und ist somit Vertragsbestandteil. Denkbar ist natürlich, dass die Rechtsprechung irgendwann einmal z.B. aus AGB-rechtlichen Gründen solche Klauseln untersagt - tut sie bisher aber nicht.

    Zitat

    Original geschrieben von liebeliebeliebe
    Ich überweise ihnen den Betrag von 59 Euro UND sie buchen es mir ab!!!


    Die Lastschrift hätte ich dann aber zurückgegeben!

    Zitat

    Original geschrieben von liebeliebeliebe
    Ich habe noch nie unberechtigt Gutschriften bekommen, komme jetzt aber schon auf 300 Euro!!! Inkl. KundenwerbenKunden


    Erzählst Du den geworbenen Kunden eigentlich, welche Probleme man mit der Rechnungslegung bei E-PLUS hat ? :)


    Alexander

    1. Da ich einer Lastschrift widersprechen kann, was zur sofortigen Gutschrift des Betrages durch die Bank führt, sehe ich eigentlich keinen Grund, keine Einzugsermächtigung zu erteilen.


    2. Bei der BGH-Entscheidung bezüglich t-mobile ging es AFAIK darum, dass die Rechnungslegung so rechtzeitig erfolgen muss, dass man für ausreichende Deckung des Kontos sorgen kann. Grundsätzlich wurde eine Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht für unzulässig erklärt.


    Alexander

    Nach dem Gesetz der großen Zahl gilt bei einer ja/nein-Frage eine Zufalls-Stichprobe von 1.000 Befragten als durchaus signifikant. Der Stichprobenfehler beläuft sich auf rund 5 %. Je stärker man die Größe der Stichprobe erhöht, desto marginaler wird der Zuwachs an Genauigkeit


    Die Größe der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wird, spielt kaum eine Rolle. Die Hauptfehlerquelle bei Umfragen stellt das Problem dar, eine wirkliche Zufallsstichprobe zu erhalten.


    Alexander

    Zitat

    Original geschrieben von xoduz
    Nein, das ist der sogenannte sächsische Apostroph - obwohl es ja eigentlich der sächsische Genitiv heißt, aber so sehr will ich dann doch nicht klugscheissen..;)


    Asche auf mein Haupt: Natürlich heißt es der Apostroph. Der Begriff "sächsischer Genitiv" ist zwar gängiger, da es hier aber um die Verhunzung des Plurals - und eben nicht des Genitivs - geht, habe ich das etwas abgewandelt.


    Apropos klugscheißen: Nach neuer Rechtschreibung wird "so genannt" auseinander geschrieben.


    Gruß


    Alexander

    Die Legaldefinition ergibt sich aus § 18 EstG:


    "...Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe..."


    Dieser Katalog ist allerdings offensichtlich nicht abschließend, da ja schon im Gesetzestext von "ähnlichen Berufen" die Rede ist. Ob ein bestimmter, nicht in § 18 EStG genannter Beruf zu den freien Berufen gehört, ergibt sich insoweit aus der Rechtsprechung des BFH (und nicht aus eigenem Wollen).


    Welche Rechtformen für Angehörige freier Berufe zulässig sind, ergibt sich aus dem Berufsrecht (Berufsordnungen, Kammern). So ist auf jeden Fall niedergelassenen Ärzten die gemeinschaftliche Berufsausübung in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) nicht gestattet. Die Berufsordnung muss im übrigen auch die Rechtsform der PartnG zulassen, sonst geht auch das nicht.


    Alexander

    Re: Was ist der Plural von 'Status'? Im Duden steht nichts...


    Zitat

    Original geschrieben von Primetime

    Ihr werdet lachen, aber im Duden (neuste Auflage) steht nichts! :eek:


    Natürlich steht das im Duden: "Status ..., der;- - [...tu:s]" - also sogar mit Ausspracheregel.


    re_ality: Auch wenn der Plural von "Status quo" wohl nur selten sinnvoll Anwendung finden wird: richtig ist "Status quo" (mit langem "u").


    Alexander