Die Legaldefinition ergibt sich aus § 18 EstG:
"...Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe..."
Dieser Katalog ist allerdings offensichtlich nicht abschließend, da ja schon im Gesetzestext von "ähnlichen Berufen" die Rede ist. Ob ein bestimmter, nicht in § 18 EStG genannter Beruf zu den freien Berufen gehört, ergibt sich insoweit aus der Rechtsprechung des BFH (und nicht aus eigenem Wollen).
Welche Rechtformen für Angehörige freier Berufe zulässig sind, ergibt sich aus dem Berufsrecht (Berufsordnungen, Kammern). So ist auf jeden Fall niedergelassenen Ärzten die gemeinschaftliche Berufsausübung in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) nicht gestattet. Die Berufsordnung muss im übrigen auch die Rechtsform der PartnG zulassen, sonst geht auch das nicht.
Alexander