Beiträge von booner

    Hier gehört ja eigentlich keine Werbung rein, aber da wohl Schnäppchenalarm:


    http://cgi.ebay.de/Nokia-E65-d…12356QQrdZ1QQcmdZViewItem


    Aktuell 20 E65 (wohl o2 Geräte) verfügbar. Wählt man o2 Genion Card S dazu (keine GG, entgegen Angabe in der Auktion auch keine MVLZ, sondern binnen 6 Wochen kündbar) kommt man auf einen Gesamtpreis von knapp 262€ incl. Lieferung per NN.


    Nicht schlecht, wie ich finde.

    Mal eine Frage:


    Das Handy soll an meinen Zweitwohnsitz gehen, ich werde bei "Ankunft" wohl nicht anwensend sein, wahrscheinlich aber meine Mutter. Ist das eine normale Nachnahmesendung, oder Postident? D.h., kann es meine Mutter annhemen (vorausgesetzt sie zahlt die 261,90€ :D)?


    EDIT: Müssen wir eigentlich den Kaufpreis von 1€ überweisen?


    Zitat

    Bei Ersteigerung zu 1 Euro überweisen Sie bitte den Gebotseuro auf nachfolgendes Konto. Haben Sie einen Artikel für über 1 Euro ersteigert so überweisen Sie bitte nichts!!!


    Wir zahlen zwar alle mehr als 1€ Zuzahlung, aber ersteigert haben wir ja eigentlich nur für 1€? :confused:

    Eigentlich wollte ich mich hierzu ja nicht äußern, aber was der RA da behauptet, ist m.E. Käse:


    1. Ist Geschäftsgrundlage i.S.d § 313 BGB nach st. Rspr. nur, was nicht der eigentliche Vertragsinhalt geworden ist. Hier ist jedoch der erfolgreiche Abschluss von x o2 Verträgen durch den Kunden von Handy24 mit o2 unter Vermittlungstätigkeit von Handy24 zum Vertragsinhalt des Vertragsverhältnisses von Kunde und Handy24 geworden (*gilt nur bei Abschluss ....)



    2. Ist doch die Geschäftsgrundlage, wenn man die erfolgreiche Vermittlung der Verträge nur als solche ansehen würde, gar nicht weggefallen. Handy24 hat die auf den Abschluss von X o2-Verträgen gerichtete Willenserklärung an o2 herangetragen. o2 hat diese Willenserklärung ja (nachweislich) durch Freischaltung der SIM-Karten angenommen. Ohne Zustimmung des Kunden kann o2 hier nichts mehr "stornieren", Handy24 erst Recht nicht. Zwar mag die "Stornierung" angesichts der Nichtlieferung der Hardware im Interesse der Kunden liegen, wirksam ist sie m.E. deshalb noch lange nicht.


    Dass die Verträge zustandgekommen sind (und erst später wieder beseitigt wurden) ist hier natürlich Tatfrage. Wenn o2 kooperiert, sollte es aber nachweisbar sein.


    3. Kann sich derjenige, der die Geschäftgrundlage beseitigt, nicht auf deren Wegfall berufen (was natürlich wiederum Tatfrage ist)


    4. Fielen Änderungen in o2s Subventionspraxis zuungunsten von Handy24 allein in den Risikobereich von Handy24, so dass wiederum ein Berufen auf den WdGG ausgeschlossen wäre.

    Zitat

    Original geschrieben von blah2k
    Dasselbe denke ich ebenfalls...
    Die wirklich wertvollen wurden vom Sammler bestimmt gesondert aufbewahrt und vorher aus der Sammlung genommen.


    So würde ich die Sache auch sehen. Der Herr Erblasser wird sicherlich bereits die Spreu vom Weizen getrennt haben, so dass es gar nicht so schwierig gewesen sein dürfte, dies zu bewerkstelligen. Selbst wenn nicht, ist es nicht sonderlich aufwendig für den Verkäufer die richtig seltenen ausfindig zu machen.


    Immerhin: Bewertungskataloge sind laut Bild ja vorhanden. Aber da hatte auch bestimmt keiner Zeit, einen Blick rein zu werfen...

    Habe ein Notfallhandy im Auto mit CallYa. Seit etwa einem halben Jahr läuft dort jede Woche erneut eine Werbe-SMS für eine Umstellung in den CallYa Open End Tarif auf (Mit CallYa Open End ab der 2. Minute blabla...).


    Langsam nervt es wirklich.


    Weiß jemand, wie man den Müll ohne kostenpflichtigen Anruf abstellen kann? Email an das "CallYa Team"?

    Zitat

    Original geschrieben von crooks
    Nunja. Rein rechtlich gesehen ist innerhalb der ersten sechs Monate erst einmal davon auszugehen, dass der Schaden bereits bei Gefahrübergang bestanden hat. Demnach sollten die sich das wirklich erst einmal genau ansehen.


    Das ist so definitiv falsch.



    Der Displayschaden als solcher ist unzweifelhaft erst nach Gefahrübergang eingetreten, die Vermutung des § 476 BGB ist daher hinsichtlich des eigentlichen Displayschadens bereits widerlegt.


    Jedoch besteht die Möglichkeit, dass dieser Displayschaden aus einer Art Grundmangel resultiert (z.B. fehlerhaft verklebte Glasabdeckung). Kommt dieser Grundmangel in Betracht, dann würde aufgrund § 476 BGB vermutet, dass dieser Grundmangel schon zum Zeitpunkt des GÜ vorhanden war und das Handy somit sachmangelhaft i.S.d. § 434 BGB ist.


    Da aber eine Beschädigung aufgrund mechanischer Einwirkung durch den Käufer selbst nicht auszuschließen ist (es sei denn, er kann den Gegenbeweis führen), ja sogar viel wahrscheinlicher als ein Grundmangel ist, wirkt die Vermutung des § 476 hier gar nicht.