Eigentlich wollte ich mich hierzu ja nicht äußern, aber was der RA da behauptet, ist m.E. Käse:
1. Ist Geschäftsgrundlage i.S.d § 313 BGB nach st. Rspr. nur, was nicht der eigentliche Vertragsinhalt geworden ist. Hier ist jedoch der erfolgreiche Abschluss von x o2 Verträgen durch den Kunden von Handy24 mit o2 unter Vermittlungstätigkeit von Handy24 zum Vertragsinhalt des Vertragsverhältnisses von Kunde und Handy24 geworden (*gilt nur bei Abschluss ....)
2. Ist doch die Geschäftsgrundlage, wenn man die erfolgreiche Vermittlung der Verträge nur als solche ansehen würde, gar nicht weggefallen. Handy24 hat die auf den Abschluss von X o2-Verträgen gerichtete Willenserklärung an o2 herangetragen. o2 hat diese Willenserklärung ja (nachweislich) durch Freischaltung der SIM-Karten angenommen. Ohne Zustimmung des Kunden kann o2 hier nichts mehr "stornieren", Handy24 erst Recht nicht. Zwar mag die "Stornierung" angesichts der Nichtlieferung der Hardware im Interesse der Kunden liegen, wirksam ist sie m.E. deshalb noch lange nicht.
Dass die Verträge zustandgekommen sind (und erst später wieder beseitigt wurden) ist hier natürlich Tatfrage. Wenn o2 kooperiert, sollte es aber nachweisbar sein.
3. Kann sich derjenige, der die Geschäftgrundlage beseitigt, nicht auf deren Wegfall berufen (was natürlich wiederum Tatfrage ist)
4. Fielen Änderungen in o2s Subventionspraxis zuungunsten von Handy24 allein in den Risikobereich von Handy24, so dass wiederum ein Berufen auf den WdGG ausgeschlossen wäre.