Beiträge von booner

    Vermieter in Kenntnis setzen, Minderung der Miete androhen. Falls anderer Vermieter der Frau, Hausverwaltung einschalten.


    Immer schön die Polizei hinzuziehen wenns laut wird, Tagebuchnummern geben lassen, Zeugen suchen, Lärmprotokoll führen.


    Ist zwar spießig, aber im Ergbenis wohl das Beste für alle Beteiligten.

    Zitat

    Original geschrieben von DUSA-2772
    Zum Glück wird das auch (oder vor allem?) in Bayern nicht demokratisch entschieden :D Da hat doch jeder seine Sepzln oder wie sie sich nennen, die einen gegen alle Vernunft lange an der Macht halten.


    Genau, die Sepzln essen eine Berzln bei einem Maas Weizenbier. Prost Ede!

    Zitat

    Original geschrieben von Typologe


    Gemäß §355 FernAbsG gilt für nichtgewerbliche Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Warenerhalt.


    Grauenvoll. Darf das in meine Signatur? Ein FernsAbsG gibt es nicht. "nichtgewerbliche Verbraucher" ist wie gläserne Glasscheibe.


    Zitat


    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, EMail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:


    Internetauktion? Belehrung vor Vertragsschluss in Textform erteilt? Unwahrscheinlich!


    Daher fehlerhafte Belehrung, da die Widerrufsfrist in solchen Fällen abweichend 4 Wochen beträgt (nach wohl herrschender Meinung). Damit beginnt die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen. Holst du nicht nach, kann der Verbraucher unbegrenzt widerrufen.


    Im Übrigen hat der Kunde bereits dir ggü. am 4.12. widerrufen, so dass selbst eine nur zweiwöchige Frist gewahrt gewesen wäre.



    Zitat


    In wie weit muss ich ihm nun den vollen Kaufpreis erstatten, muss ich das überhaupt, habe das Gerät getestet Akkulaufzeit etwa 15 h laut meiner Hochrechung, hab den heute 7 h laufen lassen und der Ladebalken war halb voll danach.


    Wieso sollte der Käufer wertersatzpflichtig sein. Er hat den Ipod wohl nur geprüft. Andererseits ist strittig, ob es überhaupt zu einer Wertersatzpflicht durch Ingebrauchnahme kommen kann, wenn erst nach Vertragsschluss ordnungsgemäß über die Konsequenzen der Ingebrauchnahme belehrt worden ist. Bei dir scheint der Käufer noch gar nicht formal korrekt belehrt worden zu sein...


    Der Kunde kann ohne Grund widerrufen, ein Sachmangel muss dafür nicht vorliegen. Daher ist es sch***egal, ob der Akku taugt oder nicht.


    Zusammenfassung:


    Dringendst zum Anwalt und rechtssichere Shopbedingungen aufstellen lassen. Sonst zahlst du denselben Betrag an einen Abmahnhai - bekommst aber nichts dafür.

    Hier das Urteil:


    http://www.beckmannundnorda.de/lgbonnebay.html


    Zwar ist dort die Lage anders, weil der "C" erst nach dem Zurückziehen von A,B geboten hat. Aber etwas war an der Sache unlogisch.


    Mir fällt das genaue Problem leider gerade nicht mehr ein. Ich glaube, es hatte irgendetwas mit dem Gebotsverlauf zu tun.


    Selbst wenn "C" den Gebotsverlauf selbst nicht manipuliert haben sollte, so lag bei Zeitablauf zumindest ein höheres Gebot als 63,00€ vor, wenn dessen Bieter nicht wirksam anfechten konnte (was der Fall sein dürfte) und das Gebot >63,00€ nicht vom Verkäufer selbst stammte. Also hätte es eigentlich keinen Kaufvertrag mit "C" zu 63,00€ geben dürfen.



    Im vorigen Beitrag habe ich "Irrtum" vergessen.


    Mit dem anderen Urteil meintest du vermutlich folgendes:


    http://www.internetrecht-rostock.de/ebayurteil15.htm

    Dabei sehe ich die Falle aber nicht.


    Bleiben wir mal bei meinem Beispiel. Cs Gebot hat durch das Überbieten seitens A bzw. B seine rechtlichen Wirkungen verloren. Der Verkäufer muss also nicht an C zum Dumpingpreis liefern. Dagegen besteht mit A oder B (je nachdem wer höher liegt) und damit wahrscheinlich auch mit derselben Person wie C ein wirksamer Kaufvertrag, wenn der höher Bietende keinen relevanten seinerseits bei Abgabe des Gebots nachweisen kann.


    Klar muss der Verkäufer die Situation ersteinmal erkennen und richtig bewerten können.


    Ich meine mich auch ein ein Urteil über ein Kfz-Kauf bei ebay nach dieser Masche erinnern zu können. Der Richter hat die Situation IIRC völlig verkannt, und einen Anspruch des "C" auf das Kfz gegen ~50€ Kaufpreis bejaht. Ich mach mich mal auf die Suche.