Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von knocker
    Danke für die ausführliche Erklärung! Ich denke aber, Ebay wird sich hüten, eine negative Bewertung des "Käufers" wieder zu löschen (dagegen vorgehen bringt auch nichts), aber wem das egal ist...


    Ebay löscht grds. keine negativen Bewertungen, außer wenn sie gegen die ebay Grundsätze verstoßen (wie etwa bei Beleidigungen oder rassistischen Äußerungen), da kann die Bewertung in der Sache noch so unzutreffend sein.


    Da bleibt nur noch die einvernehmliche Rücknahme der Bewertung oder die richterliche Entscheidung auf Widerrechtlichkeit der Bewertung.


    Letzteres ist zwar umständlich, aber zahlen muss es bei Widerrechtlichkeit der Bewertung der Bewertende.





    TM1: Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. Muss mir wohl doch endlich mal das EGB zulegen...

    Vor einer Woche wurde der Countdown für Freeuser wieder eingeführt (2,5 Minuten bei maximaler Dateigröße).


    Vorher war nach vielen Userberichten der Speed (auch für Premiumuser) grottig, so dass RS was tun musste.


    Bis Ostern 2007 waren die Downloadtickets für Freesuser ohnehin Standard, allerdings mit viel kürzerer Wartezeit.


    Zurückzuführen könnte die Wiedereinführung auf Tools wie Cryptload bzw. die anstehende Kapazitätserweiterung und damit verbundenen Perfomanceproblemen sein.

    Zitat

    Original geschrieben von knocker
    Wo steht denn, dass dieses Vorgehen rechtlich verbindlich ist?


    Das ist der Grundsatz der Privatautonomie im Zusammenspiel mit der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre, also den §§ 104ff. BGB. Einerseits kann ich mir grds. aussuchen, mit wem ich Verträge abschließe (Abschlussfreiheit), andererseits kann ich deren Inhalt grds. frei gestalten (Inhaltsfreiheit).


    Der Verkäufer hat seine Willenserklärung unter dem Bedingungsvorbehalt abgegeben, nicht unter 50€ Endpreis verkaufen zu wollen. Bietet jemand 49,99€ als Höchsbieter, liegt mangels zwei überstimmender Willenserklärungen kein Kaufvertrag vor, aus welchem der Verkäufer zu Übergabe und Übereignung verpflichtet sein könnte.


    Oder einfacher ausgedrückt: Der Verkäufer hat keinen rechtlichen Bindungswillen im Preisbereich kleiner 50€.


    Auch aus § 116 S.1 BGB könnte man im Wege des argumentum e contrario die rechtliche Verbindlichkeit eines offenen Vorbehalts folgern.


    Rechtsprechung:


    LG Darmstadt, Urt. v. 24.1.2002 - 3 O 289/0
    AG Kerpen, Urt. v. 25.5.2002 - 21 C 53/01