Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von Milchnaa
    ist eine auftragsbestätigung, die man ca. 1 Stunde nach Bestellbestätigung erhalten hat, rechtsverbindlich? wenn der preis ganz offensichtlich ein fehler ist?


    Der Anbieter wird wohl in seinen AGB geregelt haben, in welcher Weise er deinen Antrag annehmen will. Die wären also die erste Anlaufstelle.


    Das zeitliche Moment ist kein entscheidendes Kriterium. Eine wirksame Annahmeerklärung kann ggf. auch schon Sekunden nach Zugang deines Angebots völlig automatisiert wirksam abgegeben werden und mit Zugang bei dir Wirksamkeit erlangen, damit also den Vertragsschluss herbeiführen.


    Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung einer bloßen Eingangsbestätigung kann z.B. ein abgegrenzter Erklärungsinhalt sein, aus dem für den Antragenden unmißverständlich hervorgeht, dass der Antragsempfänger zu den vereinbarten Konditonen die bestellte Ware liefern möchte.


    Hier ein Überlick:


    http://www.heise.de/newsticker/meldung/53234



    Selbst wenn man durch wirksame Annahmeerklärung seitens des Verkäufers einen Vertragsschluss bejahen könnte, steht dem Erklärenden u.U. ein Anfechtungsrecht wegen Irrtum zu. Dabei wärest du auch nicht schutzwürdig, weil der Irrtum für dich offensichtlich war.

    Zitat

    Original geschrieben von Fockx
    ...geht das bei Privatkunden überhaupt?


    Das macht überhaupt NUR bei Verbrauchern Sinn, da Unternehmern bei Fernabsatzgeschäften überhaupt kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht!


    Und ja, natürlich geht es: Früher nur bis zu einem Preis kleinergleich 40€, heute auch darüber hinaus, sofern der Verbraucher im Zeitpunkt des des Zugangs der Widerrufserklärung den Kaufpreis bzw. eine vereinbarte Teilzahlungsrate noch nicht erbracht hat, und nur insoweit, als keine Lieferung einer anderen als der bestellten Sache vorliegt.


    Vgl. dazu § 357 II 2 BGB i.d.F seit 7.12.2004



    Zitat


    Und es ist doch sowieso so, dass der Händler IMMER die Versandkosten tragen muss; nur kann er diese bei einem Warenwart von 40 Euro und minder an den Kunden weitergeben.


    Ersetze "immer" durch "grundsätzlich". Zur Ausnahme bei einem Preis >40€ siehe oben und meine früheren posts. Im Übrigen gilt das nur für die Rückversandkosten, nicht für die "Versandkosten" im Ganzen.


    Zitat


    Steht aber nichts in der Widerrufsbelehrung oder in den AGBs (oder sind diese ungültig) muss er doch immer zahlen.


    I.d.R. dürfte es dann an einer vertraglichen Auferlegung fehlen. Diese kann aber natürlich auch mittels Individualvereinbarung erfolgen.


    Dann zahlt also der Händler in jedem Fall den Rückversand, genau wie wenn ein das Widerrufsrecht ersetzendes Rückgaberecht eingeräumt wurde.


    Edit: Verbaucher beseitigt.

    Neulich las ich in der Bibliothek: "Liebe Benützer (...)" Da dachte ich noch, man hätte die türkische Putzfrau als Schreibkraft mißbraucht.


    Gestern in einer anderen Bib wieder "Benützer" :confused: Das kann kein Zufall sein...



    Der Plural von "Benutzer" hieß doch früher ebenso "Benutzer" - oder täusche ich mich da? Oder gab es den "Benützer" (Singular) früher etwa auch schon?


    Ansonsten kann es ja eigentlich nur die Neue Rechtschreibung verbrochen haben - furchtbar.


    Bin mal gespannt, ab wann im Gesetz "Nützungen" steht :D


    Die 3,50€ sind aber nicht die ursprünglichen Versandkosten von Reichelt --> dir?


    Das Gesetz ist ohenhin schon genauer geworden, es spricht von dem "Preis der zurückzusendenden Sache". Nach a.F. war umstritten, was bei einer Teilrücksendung für Maßstäbe anzulegen sind.


    Da bei dir aber


    1. der Preis der zurückgesandten Sache 40€ übersteigt (und du die Kaufpreiszahlung im Zeitpunkt des Widerrufes schon erbracht hattest) und


    2. dir die Tragung der Rückversandkosten nicht vertraglich auferlegt wurde


    musst die auch keine Rückversandkosten übernehmen.

    § 357 BGB, der nach alter Fassung zwingend dem Unternehmer ab einem Warenwert von 40€ die Rückversandkosten tragen ließ gibt es schon noch.


    Jedoch wurde er durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen v. 7.12.2004 dahigehend geändert, dass der Unternehmer jetzt auch bei einem Preis der zurückgesandten Sache >40€ unter bestimmten Umständen dem Verbraucher die Tragung der Rückversandkosten vertraglich auferlegen darf.


    Im Falle von Reichelt fehlt es aber schon an einer solchen vertraglichen Auferlegung der Rücksendekosten (zumindest dann, wenn dies nicht noch in anderer Weise als durch die AGB des Onlineshops geschehen ist).

    Marko: Ich finde es ja einerseits schön, dass du hier Jura für die breite Masse machen willst, andereseits kommt es sogar mir als Kollegen schon wieder zu den Ohren raus. Man kann alles übertreiben, von dir gibt es wohl in den letzten Wochen hier keinen Beitrag ohne juristischen Touch (ohne jetzt eine Wertung über dessen Qualität treffen zu wollen)?


    Wenn du schon einen derartigen juristischen Elan an den Tag legst (man beachte den Schnitt von etwa 20 Minuten der jeweiligen "Reifungsphase" deiner Beiträge), dann würde ich diesen nutzen um mich aufs Examen vorzubereiten. Das zahlt sich eher aus...