Beiträge von horstie

    ... wenn auch knapp am Thema vorbei. ;)


    Der Thread dreht sich um die Strafbarkeit und nicht um die ggf. bestehende zivilrechtliche Verantwortlichkeit als Störer etc. Um mich mal selbst zu zitieren "Als Inhaber einer Flat würde es mich grundsätzlich nicht im geringsten stören, wenn jemand meinen Zugang zum reinen surfen nutzen würde - würde es nicht solche Dinge wie Störerhaftung und andere Unsicherheiten geben."

    Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch
    Wie detailliert muss eine Nebenkostenabrechung eigentlich aussehen?


    Ja, erhebliche Abweichungen sind zu erläutern. Sicherheitshalber überlegen, ob man Einsichtnahme in die Belege verlangt.


    [quote]
    Und abschließend: Muss ich Nebenkosten eines Tiefgaragenstellplatzes tragen, wenn der nicht in meinem Mietvertrag aufgeführt ist und von mir nicht genutzt wird? Der TGplatz ist seitens meines Vermieters an einen Dritten gesondert vermietet.


    Wohl kaum. ;)

    Für die reine Kontoauflösung dürfen keine Gebühren berechnet werden. Die Frage ist, ob hier noch irgendwelche zusätzlichen Leistungen über die reine Kontoauflösung hinaus erbracht wurden, für die etwas verlangt werden kann - ich würde mal in die Preisliste gucken oder einfach erstmal nachfragen.

    Auch wenn es Dir unangenehm ist: Hier könnte es auch sinnvoll sein, sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu holen (als Azubi dürftest Du darauf einen Anspruch haben) und zum Anwalt zu gehen, dem Du dann maximal noch 10 € bezahlen musst. (Antrag und infos z.B. hier: http://www.justiz.nrw.de/BS/fo…/beratungshilfe/index.php


    Das kommt den Steuerzahler letztlich vermutlich auch billiger, als wenn Du die Nachzahlung von der ARGE begleichen lässt. Und ggf. besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter, so dass Vater Staat überhaupt nicht belastet wird. ;) Wenn Du in dieser Hinsicht auf Nummer sicher gehen willst, kannst Du den Vermieter unter Verweis auf § 556 Abs. 3 BGB ja mal schriftlich fragen, wie er auf die Idee kommt, von Dir einen Nachzahlung fordern und gleichzeitig um Bestätigung bitten, dass keine Forderungen mehr geltend gemacht werden. Mit der antprechend zu erwartenden Antwort dann: s.o. ;)

    Zitat

    § 9 StVO
    (4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.


    Damit dürfte die Sache recht eindeutig sein.
    Allerdings haben wir hier eine Kreuzung, die scheinbar exakt wie die von Dir beschriebene Kreuzung aussieht. Da es sich hier gerne mal staut, wäre es für die von "oben" kommenden Fahrzeuge äußerst hilfreich, wenn die von unten kommenden Fahrzeuge tatsächlich nur auf die rechte Spur abbiegen würden. Klappt leider oft nicht - zwar ärgerlich, aber kein Grund zu hupen....

    @ Jochen


    Dass die Polizei jemanden kontrolliert, der sich verdaächtig macht, finde ich völlig in Ordnung. D.h. auch mit der Überprüfung des Laptopnutzers hier habe ich keine Probleme. Kann ja auch sein, dass er mit etwas umständlichen Materialien Möglichkeiten für den nächsten Bruch ausspioniert.


    Was für mcih nicht nachvollziehbar ist, wie und aus welchen Gründen es Wochen später zu einer Hausdurchsuchung kam. Ich hoffe nach wie vor, dass es dafür weitere Gründe als die mitgeteilten gab, denn ansonsten ist das wirklich übel. Die Wohnung ist nunmal ein grundgesetzlich geschützter Raum, so dass man für ein Eindringen schon etwas handfestes haben muss. Wenn es allein um den Vorwurf des "Schwarzsurfens" geht, halte ich eine Hausdurchsuchung einfach für nicht verhältnismäßig, zumal jeder normal denkende Mensch bis dahin sicherlich keine entsprechenden Spuren mehr zu Hause zur Abholung bereit gestapelt haben wird.

    Mal ein Zitat aus einem beliebigen BVerfG-Beschluss zum Thema Hausdurchsuchung:


    Zitat

    Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Räumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>; 96, 27 <40>). Dem Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 103, 142 <150 f.>). Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>). Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>).


    Wir können nur spekulieren, aber nach der Meldung darf man gespannt sein, welche Gründe für den Hausdurchsuchungsbeschluss angegeben wurden.


    Interessant zudem, dass der Beschluss zur Durchsuchung ja über 4 Wochen nach dem Vorfall ergangen ist - zudem wusste der Betroffene aufgrund der Vernehmung, dass weiterhin gegen ihn ermittelt werden. Schon aufgrund des Zeitablaufs stellt sich die Frage, welche beweise bei der Durchsuchung gefunden werden sollten...
    Davon abgesehen, scheint eben auch allenfalls ein sehr vager Verdacht vorgelegen zu haben, der eine Hausdurchsuchung unverhältnismäßig erscheinen lässt. Aber wie immer kann man nur wirklich etwas dazu sagen, wenn man alle Details kennt.

    Handy ist ein B-Verstoß (also weniger schwerwiegend) nach 246 BKatV: http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_87.php


    § 2a Abs. 2 StVG besagt dann: "Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen,[..], so hat [..] die Fahrerlaubnisbehörde


    1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,[..]"


    Also von jetzt an vorsichtig und alles wird gut. ;)


    P.S.

    Zitat

    Original geschrieben von newage_02
    Zum Thema zurück:
    Am besten Schuld zugeben, Strafe zahlen und zusehen, dass man während der Fahrt nicht mehr telefoniert.


    Interessante Antwort auf die gestellte Frage. ;)

    Zitat

    Original geschrieben von autares
    Jungs, nur weil es eine "Flat" ist, die Ihr mitbenutzt, bedeutet das nicht, dass es keine Kosten verursacht.


    Ein bisschen müssen wir wohl Straf- und Zvilrecht trennen. Nur weil etwas ggf. Kosten verursacht, ist es noch nicht strafbar.


    Aber Du hast natürlich recht: Wenn jemand unbefugt mein WLAN nutzt, kann ich von ihm Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. Aber welche Kosten (wir reden hier von dem nur gelegentlich-in-mein-Netz-Eindringer) sind denn das (verbraucht ein Router mehr Strom, wenn da ein Rechner mehr drinhängt)?


    Diese ganzen Beispiele nützen in dem Bereich meist wenig, aber

    Zitat

    Wenn Ihr mit dem Auto von Muc nach HH fahrt und jemanden mitnehmt, dann verlangt Ihr also auch kein Spritgeld?!

    wenn ich einen Tramper sehe (sofern es sie denn noch gibt) nehme ich den auch mit, fahre auch gerne einen kleinen Umweg, ohne diesem dafür etwas abknöpfen zu wollen. Zu der eigentllichen Sache würde wohl eher der Fall passen, dass in HH plötzlich der blinde Passagier aus dem Koferraum klettert: Dem würde ich vermutlich zu der coolen Nummer gartulieren, ihm aber kein Geld abknöpfen wollen.


    Kosten für "sowieso"-Kosten, also die eh schon bezahlte Flatrate, einbeziehen zu wollen, halte ich in der regel nicht für richtig. Da kann man sich meinetwegen im Extremfall dürber unterhalten, wo eben der Nachbar komplett auf seinen Anschluss verzichtet.

    Um mal diesem unsäglichen Beispiel mit dem Kfz den Wind aus den Segeln zu nehmen:


    Die reine Gebrauchsanmaßung ist in Deutschland grundsätzlich straffrei. Wenn ich einen Gegenstand von jemand anderem nur mal kurz benutze und ihn nicht beschädige und wieder zurücklege, ist das nicht strafbar. Weil aber das Auto des Deutschen liebsten Kind ist, wurde NUR für Kfz der § 248b StgB geschaffen, der den unbefugten Gebrauch von Kfz unter Strafe stellt: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__248b.html


    Da für die Nutzung von fremden WLAN-Netzen kein entsprechender § geschaffen wurde, ist erstmal nicht von einer Strafbarkeit auszugehen (dann kommen allerdings wieder die Amtsgerichte mit Ihrer TKG und BDSG-Auslegung).