Beiträge von horstie

    Ich habe hier noch einen Prospekt von Viking gefunden.(gültig bis 26.01.2008).


    Darin gibt es gratis unter der Nummer Y90-PRHEADSET


    ein Bluetooth Headset.
    Technische Daten:
    Tonfrequenzbereich: 2,4 GHZ
    Sprechzeit: max. 5 Stunden
    Standby: max. 200 Stunden
    Reichweite: 10 Meter
    Gewicht: 16 g


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    In einem weiteren Prospekt (gültig bis 29.12.2007) gibts ein weißes 20 teiliges Kaffeeservice (6 Tassen + Untertassen, 6 Dessertteller, 1 Milchgiesser, 1 Zuckerdose) - scheint derzeit aber nicht vorrätig zu sein. Bestellnummer: Y89-PRKARA

    Ich will ja nicht bestreiten, dass man rechtsdogmatisch in gewisse Schwierigkeiten kommen kann, wenn man sich zu sehr den Kopf zerbricht. :D


    Aber ich halte es für kaum vorstellbar, dass ein Gericht eine nachgeschobene Kündigung nicht gelten lassen würde (auch wenn es ja nicht das erste Mal wäre, dass der BGH der Mietrechtsreform in die Quere kommt. ;) ).


    Aber da ja z.B. - wie Du selbst ansprichst - auch nach ausgesprochener ordentlicher Kündigung auch eine (dann das Arbeits-/Mietverhältnis früher beendende) außerordentliche Kündigung möglich ist, ist das doch ein weiteres Indiz dafür, dass es möglich ist, eine ausgespreochene Kündigung durch eine weitere Kündigung sozusagen "zu erledigen".


    Ich sehe jedenfalls pechschwarz für Deine Argumentation - aber man soll ja nie nie sagen. :)

    Zitat

    Original geschrieben von booner


    Das verkürzend auf die formularmäßig vereinbarten Kündigungsfristen in
    Nach meinem Verständnis kann dieses Gesetz nur Kündigungen erfassen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also frühestens zum 1.6.2005 dem Vermieter zugegangen sind.


    Richtig


    Zitat

    D.h. also, hat mein Mieter, der länger als 10 Jahre in meiner Wohnung wohnte, und mit dem ich damals eine vertragliche Vereinbarung über die Kündigungsfristen getroffen habe ( grdsl. 3 Monate, ab 5 Jahre +3, ab 8 Jahre +6, ab 10 Jahre seit Überlassung + 9 Monate; ob formularmäßig oder individuell sei dahingestellt), derart ungeschickt gekündigt, dass mir seine Kündigung bereits zum 2.4.2005 zugegangen ist, wird das Mietverhältnis frühestens zum 31.03.2006 beendet.


    Daran kann meiner Meinung auch eine "erneute" Kündigung zum 1.6.2005 nichts mehr ändern.


    Wohl nicht richtig. Es dürfte nichts dagegen sprechen, eine erneute, sog. "überholende" Kündigung auszusprechen, die dann mit den neuen Fristen wirksam wird.
    Nichts anderes sagt auch der Mierterverein unter Punkt 4.



    Zitat

    Der Bekl. handelte bei "ebay" nicht in fremdem Namen, sondern unter seinem Pseudonym, weshalb schon mangels Erkennbarkeit einer Vertretung der Bekl. selbst als Verkäufer anzusehen ist (§ 164 11 BGB). Ein Geschäft für den, den es angeht, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Internetkäufe sind nicht Kaufverträge des täglichen Lebens, eine sofortige Abwicklung der Geschäfte ist nicht möglich. Zudem ist es für den Käufer nicht unerheblich, wer Vertragspartner werden soll. Er orientiert sich gerade bei "ebay" regelmäßig an den positiven Bewertungen des Verkäufers und vertraut darauf, mit diesem den Vertrag zu schließen.


    An dieser Argumentation des LG Berlin wird deutlich, dass in der Rechtsprechung üblicherweise der Verkäufer bei ebay als Vertragspartner angesehen wird - auch wenn er sie in fremdem Namen verkauft. Dementsprechend dürfte hier in jedem Fall jedenfalls die Beweislast, dass der Verkäufer da "fremde" Tickets verkauft, auch bei diesem liegen. Natürlich könnte er dafür irgendwelche Zeugen aus dem Hut zaubern. Aber erstens hat nicht jeder unbegrenzt glaubwürdige Zeugen in der Hinterhand und zum anderen sind auch Richter im allgemeinen nicht ganz auf den Kopf gefallen, so dass ich es für sehr unwahrscheinlich halte, dass hier der Verkäufer tatsächlich seinen Kopf retten könnte. Das hätte letztendlich zur Konsequenz, dass nahezu jeder Zivilprozess aufgrund irgendwelcher Falschaussagen von Zeugen entschieden werden würde - und soweit sind wir zum Glück nicht ansatzweise.


    Ich würde die Chancen spontan auf 90-95 % einschätzen, dass man hier ein Urteil auf Herausgabe Zug-um-Zug gegen Zahlung des Auktionspreises erhält bzw. dann im Fall der Nichterfüllung Schadensersatz. Und ein Schaden wäre hier sehr wohl entstanden: Man hat die Tickets im Wert von 49€ (bzw. wesentlich mehr, wenn man sich ebay anguckt - darüber könnte man dann wirklich streiten) eben nicht bekommen. Wert der Tickets minus Auktionspreis=Schaden.

    Hab gestern das gleiche Angebot per mail bekommen - und zwar von Vitrado, wo es dann für einen Abschluss nochmal 10 Euro Prämie obendrauf gibt.
    Hab gestern hier im Forum schonmal ein bisschen nach eteleon gesucht - gibt ja schon so einige schlechte Bewertungen - auf der anderen Seite ist es immerhin mal ein Anbieter, der schon ein paar Jahre existiert..


    Meine Finger zucken jedenfalls schon, aber bis zum Zuschlagen fehlt noch ein kleines Stück. ;)


    P.S. Ach, ich seh gerade - Du hast da ja nen Vitrado-Link drin... also entweder verdienst Du oder wer anders noch daran ;) ändert aber ja nix am Angebot.

    Mein Antrag auf Zulassung läuft - in einem guten Monat sollte die "Kanzlei" dann funktionieren und ich bin für Aufträge zu haben. :D


    Aber als TT-Frischling stell ich mich natürlich hinten an, wenn da jemand "ältere Rechte" beansprucht... ;) .
    Na, jedenfalls kann ich wohl behaupten, am Anfang genug Zeit für die Bearbeitung zu haben.

    Für die Frage einer etwaigen Gehaltsrückzahlung kommt es darauf an, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verwertbar war oder nicht.


    Die Beweislast hierfür trägt der Schädiger - also in dem fall der Arbeitnehmer.


    Behauptet der Arbeitgeber also, dass die Arbeitsleistung völlig unbrauchbar war und ihm rein gar nichts gebracht hat, muss der Arbeitnehmer dies widerlegen. gelingt ihm dies, muss er auch nichts zurückzahlen. Ist die Arbeitsleistung teilweise verwertbar, muss er dementsprechend einen Teil seines Gehalts zurückzahlen.


    Den Vergleich des Eingehungsbetrugs zu der ebaymasche halte ich allerdings für etwas bedenklich, da ich auch bei vielen tollen Bewertungen grundsätzlich kein Stück sicherer sein kann, ob ich nun in meinem Fall tatsächlich einwandfreie Ware erhalte oder nicht... einen Vermögensschaden kann ich hierdurch nicht so ganz erkennen.