Ich habe die "Hifi-Anlage" und den Samsonite-Koffer gestern bekommen - den Sessel gab es wegen Nichterreichen des MBW leider nicht.
Beiträge von horstie
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Ich habe hier noch einen Prospekt von Viking gefunden.(gültig bis 26.01.2008).
Darin gibt es gratis unter der Nummer Y90-PRHEADSET
ein Bluetooth Headset.
Technische Daten:
Tonfrequenzbereich: 2,4 GHZ
Sprechzeit: max. 5 Stunden
Standby: max. 200 Stunden
Reichweite: 10 Meter
Gewicht: 16 g------------------
In einem weiteren Prospekt (gültig bis 29.12.2007) gibts ein weißes 20 teiliges Kaffeeservice (6 Tassen + Untertassen, 6 Dessertteller, 1 Milchgiesser, 1 Zuckerdose) - scheint derzeit aber nicht vorrätig zu sein. Bestellnummer: Y89-PRKARA
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Hab eben noch einen 10,00 € Gutschein gefunden:
# Gutschein-Code: BX654563
# Mindestbestellwert 19,90 EUR, gültig bis 31. Oktober 2007Damit eben den Potter + Blumenstrauss bestellt und jemanden glücklich gemacht.

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Ich dachte eigentlich, dass derartige Unternehmen normalerweise nur ca. 2-4 % bieten. 50 % halte ich jedenfalls für relativ utopisch.
Wenn Du es irgendwie einrichten kannst, würde ich ehrlich gesagt besser warten....
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Ich will ja nicht bestreiten, dass man rechtsdogmatisch in gewisse Schwierigkeiten kommen kann, wenn man sich zu sehr den Kopf zerbricht.

Aber ich halte es für kaum vorstellbar, dass ein Gericht eine nachgeschobene Kündigung nicht gelten lassen würde (auch wenn es ja nicht das erste Mal wäre, dass der BGH der Mietrechtsreform in die Quere kommt.
).Aber da ja z.B. - wie Du selbst ansprichst - auch nach ausgesprochener ordentlicher Kündigung auch eine (dann das Arbeits-/Mietverhältnis früher beendende) außerordentliche Kündigung möglich ist, ist das doch ein weiteres Indiz dafür, dass es möglich ist, eine ausgespreochene Kündigung durch eine weitere Kündigung sozusagen "zu erledigen".
Ich sehe jedenfalls pechschwarz für Deine Argumentation - aber man soll ja nie nie sagen.

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Zitat
Original geschrieben von booner
Das verkürzend auf die formularmäßig vereinbarten Kündigungsfristen in
Nach meinem Verständnis kann dieses Gesetz nur Kündigungen erfassen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also frühestens zum 1.6.2005 dem Vermieter zugegangen sind.Richtig
ZitatD.h. also, hat mein Mieter, der länger als 10 Jahre in meiner Wohnung wohnte, und mit dem ich damals eine vertragliche Vereinbarung über die Kündigungsfristen getroffen habe ( grdsl. 3 Monate, ab 5 Jahre +3, ab 8 Jahre +6, ab 10 Jahre seit Überlassung + 9 Monate; ob formularmäßig oder individuell sei dahingestellt), derart ungeschickt gekündigt, dass mir seine Kündigung bereits zum 2.4.2005 zugegangen ist, wird das Mietverhältnis frühestens zum 31.03.2006 beendet.
Daran kann meiner Meinung auch eine "erneute" Kündigung zum 1.6.2005 nichts mehr ändern.
Wohl nicht richtig. Es dürfte nichts dagegen sprechen, eine erneute, sog. "überholende" Kündigung auszusprechen, die dann mit den neuen Fristen wirksam wird.
Nichts anderes sagt auch der Mierterverein unter Punkt 4. -
ZitatAlles anzeigen
Original geschrieben von ChickenHawk
Womit wir wieder an dem Punkt wären, dass man ihm beweisen müsste, dass er dort tatsächlich seine Tickets verkauft und dies nicht nur im Auftrag seines Kollegen o.ä. tut. Uns spätestens da dreht man sich im Kreis.Du musst das, was Du in einem Prozess behauptest auch beweisen, d.h. Du müsstest Deine Behauptung, dass der Vk seine Tickets die er eigentlich für Dich kaufen sollte bei E-Bay anbietet auch nachweisen.
Das ganze lässt sich solange noch durchargumentieren, bis der Vk seine 5 Zeugen anschleppt, die hoch und heilig schwören, dass der Vk dort bloß ihre Tickets anbietet, weil sie selber nicht bei Ebay aktiv sind oder weiß der Teufel.
Damit wäre Dein Vermutungsbeweis zunächst einmal schön widerlegt und sofern der Richter keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hat, dass die Zeugen alle unkoscher sind (auch wenn ihm sein eigener Menschenverstand das sicher sagt) kann er nicht für Dich entscheiden. Hierzu müsste er schon jedem Zeugen eine "Gefälligkeitsaussage" unterstellen und ich glaube kaum, dass sich irgendein Amtsrichter wegen so einem Mist auf den entsprechenden Ärger einlassen würde.
So mehr muss man dazu jetzt aber wirklich nicht sagen, weiteres rumraten ob und wie da nicht doch was geht überlasse ich euch
CH
ZitatDer Bekl. handelte bei "ebay" nicht in fremdem Namen, sondern unter seinem Pseudonym, weshalb schon mangels Erkennbarkeit einer Vertretung der Bekl. selbst als Verkäufer anzusehen ist (§ 164 11 BGB). Ein Geschäft für den, den es angeht, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Internetkäufe sind nicht Kaufverträge des täglichen Lebens, eine sofortige Abwicklung der Geschäfte ist nicht möglich. Zudem ist es für den Käufer nicht unerheblich, wer Vertragspartner werden soll. Er orientiert sich gerade bei "ebay" regelmäßig an den positiven Bewertungen des Verkäufers und vertraut darauf, mit diesem den Vertrag zu schließen.
An dieser Argumentation des LG Berlin wird deutlich, dass in der Rechtsprechung üblicherweise der Verkäufer bei ebay als Vertragspartner angesehen wird - auch wenn er sie in fremdem Namen verkauft. Dementsprechend dürfte hier in jedem Fall jedenfalls die Beweislast, dass der Verkäufer da "fremde" Tickets verkauft, auch bei diesem liegen. Natürlich könnte er dafür irgendwelche Zeugen aus dem Hut zaubern. Aber erstens hat nicht jeder unbegrenzt glaubwürdige Zeugen in der Hinterhand und zum anderen sind auch Richter im allgemeinen nicht ganz auf den Kopf gefallen, so dass ich es für sehr unwahrscheinlich halte, dass hier der Verkäufer tatsächlich seinen Kopf retten könnte. Das hätte letztendlich zur Konsequenz, dass nahezu jeder Zivilprozess aufgrund irgendwelcher Falschaussagen von Zeugen entschieden werden würde - und soweit sind wir zum Glück nicht ansatzweise.
Ich würde die Chancen spontan auf 90-95 % einschätzen, dass man hier ein Urteil auf Herausgabe Zug-um-Zug gegen Zahlung des Auktionspreises erhält bzw. dann im Fall der Nichterfüllung Schadensersatz. Und ein Schaden wäre hier sehr wohl entstanden: Man hat die Tickets im Wert von 49€ (bzw. wesentlich mehr, wenn man sich ebay anguckt - darüber könnte man dann wirklich streiten) eben nicht bekommen. Wert der Tickets minus Auktionspreis=Schaden.
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Hab gestern das gleiche Angebot per mail bekommen - und zwar von Vitrado, wo es dann für einen Abschluss nochmal 10 Euro Prämie obendrauf gibt.
Hab gestern hier im Forum schonmal ein bisschen nach eteleon gesucht - gibt ja schon so einige schlechte Bewertungen - auf der anderen Seite ist es immerhin mal ein Anbieter, der schon ein paar Jahre existiert..Meine Finger zucken jedenfalls schon, aber bis zum Zuschlagen fehlt noch ein kleines Stück.

P.S. Ach, ich seh gerade - Du hast da ja nen Vitrado-Link drin... also entweder verdienst Du oder wer anders noch daran
ändert aber ja nix am Angebot. -
Mein Antrag auf Zulassung läuft - in einem guten Monat sollte die "Kanzlei" dann funktionieren und ich bin für Aufträge zu haben.

Aber als TT-Frischling stell ich mich natürlich hinten an, wenn da jemand "ältere Rechte" beansprucht...
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Na, jedenfalls kann ich wohl behaupten, am Anfang genug Zeit für die Bearbeitung zu haben. -
Für die Frage einer etwaigen Gehaltsrückzahlung kommt es darauf an, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verwertbar war oder nicht.
Die Beweislast hierfür trägt der Schädiger - also in dem fall der Arbeitnehmer.
Behauptet der Arbeitgeber also, dass die Arbeitsleistung völlig unbrauchbar war und ihm rein gar nichts gebracht hat, muss der Arbeitnehmer dies widerlegen. gelingt ihm dies, muss er auch nichts zurückzahlen. Ist die Arbeitsleistung teilweise verwertbar, muss er dementsprechend einen Teil seines Gehalts zurückzahlen.
Den Vergleich des Eingehungsbetrugs zu der ebaymasche halte ich allerdings für etwas bedenklich, da ich auch bei vielen tollen Bewertungen grundsätzlich kein Stück sicherer sein kann, ob ich nun in meinem Fall tatsächlich einwandfreie Ware erhalte oder nicht... einen Vermögensschaden kann ich hierdurch nicht so ganz erkennen.