Zitat
Original geschrieben von frank_aus_wedau
Die Beschlagnahme von Immobilien zugunsten deutscher Mieter ist im Übrigen gängige Praxis.
Der klassische Fall ist das Anstehen einer Räumung von Wohnraum wegen eines Urteils, welches sich auf Mietrückstände gründet. ...
Da wiederspreche ich doch mal. Dein aufgeführtes Beispiel ist keine Beschlagnahme und wird sich auch so nicht zugetragen haben.
Grund: Es bestand schon ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter.
Jedem Vermieter ist schon vor dem Abschluss des Mietvertrages bekannt, dass ein Mietverhältnis für Wohnraum vom Vermieter nur sehr schlecht gekündigt werden kann. Es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten. 1. Eigenbedarf und 2. grobes Verschulden des Mieters insbesondere Mietschulden (zwei Monatsmieten reichen hier schon aus).Ist der Mieter im Zahlungsverzug -> Kündigung durch Vermieter -> Mieter widerspricht der Kündigung -> Räumungsklage durch Vermieter -> Räumung durch Gerichtsvollzieher.
Lt. Gesetz besteht aber hier die Möglichkeit durch vollständige Zahlung der Mietschulden spätestens 3(?) Monate nach Eingang der Räumungsklage eine Kündigung und eine Räumung zuvermeiden. Die Grundlage einer Räumungsklage entfällt damit. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur einmal innerhalb von 2 Jahren, um ein dauerhaftes Mietschulden-Räumungsklage-Verfahren zu vermeiden.
Genau diesen Umstand machen sich die Kommunen zunutze. Um Wohnungslosigkeit zu vermeiden, zahlen diese bei Bedarf die Mietschulden und im weiteren Verlauf auch den Mietzins. Damit wird das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter (nicht der Kommune) nach alten Bedingungen fortgeführt, auch gegen dem Willen des Vermieters. Die Kommune tritt nicht in das Mietverhältnis ein, noch ist sie Bestandteil des Vertrages (evtl. zukünftige Mietzahlungen).
Und eine Beschlagnahme findet schon garnicht statt.
Da bei Wohnraumstreitigkeiten immer das örtliche Gericht* zuständig ist, ist es für die Kommunen nicht schwer bevorstehende Räumungsklagen zuerfassen und entsprechend zu handeln. In meiner Gegend ist es sogar so, dass das Amtsgericht der Kommune den Zeitpunkt von bevorstehenden Räumungsklagen selbstständig mitteilt. (Öffentlichkeitsarbeit)
So können wir rechtzeitig mit dem Mieter ins Gespräch kommen.
Übrigens ist diese Vorgehensweise bei einer Zwangsversteigerung von selbstgenutzten Wohnraum (z.B. Einfamilienhaus) und daraus erfolgter Kündigung nicht möglich.
*[small] Sollte der Vermieter in Aachen wohnen und eine Wohnung (wegen der Steuerersparnis) in den neuen Bundesländern z.B. Görlitz vermietet haben, ist bei Streitigkeiten vor Gericht das Amtsgericht in Görlitz zuständig.
Wünsche daher eine gute Anreise![/small]