Beiträge von handyman1981

    Abgesehen davon:


    Wer von uns könnte von heute auf morgen für die letzten 10 Jahre vollständige Steuererklärungen abgeben,weil er bis jetzt immer Steuern hinterzogen hat?


    Wahrscheinlich keiner und keiner von uns hat in der Zeit wohl mit hunderten von Millionen spekuliert.;)

    Zitat

    Original geschrieben von bernbayer
    Das sagt doch auch niemand. Trotzdem ist ist das mit dem Steuerrecht bei komplizerten Finanzprodukten nicht nachvollziehbar.


    Was ist nicht nachvollziehbar?
    Und was hat das mit Hoeneß zu tun?


    Er von den Kapitalerträgen einfach nichts versteuert.
    Und wenn er für die Selbstanzeige Berater wählt,die davon keine Ahnung haben,dann ist das eben so,weil er nicht wusste wann genau der Sternartikel in den Druck geht.
    Aber diese erfordert eben "Schnelligkeit" und "Sorgfalt" und letztere ist eben auf der Strecke geblieben.

    Zitat

    Original geschrieben von bernbayer
    Es ist schon ziemlich fragwürdig wenn bei bestimmten Finanzprodukten die Rechtslage so schwierig ist das es kaum möglich ist eine korrekte Steuererklärung abzugeben und das dann trotzdem den Steuerpflichtigen zur Last gelegt wird. Da muß doch auch mal im deutschen Steuerrecht welches eines der kompliziertesten der Welt ist gründlich aufgeräumt werden . Die Politiker reden zwar immer über Vereinfachung im Steuerrecht, es tut sich aber nichts.


    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Angekündigt ist nicht = gestellt. Die Gefahr besteht, dass das Strafmaß noch höher wird, wenn die genauen Zahlen noch höher ausfallen und die "Prüfung" (Ergo: die Wertung) der Selbstanzeige hinsichtlich der Wirksamkeit keine neuen Erkenntnisse bringt.


    Doppelte Gefahr.


    Im Übrigen muss bei der Revision im Rahmen der Verfahrensrüge sehr wohl begründet werden. Eine fehlende Begründung reicht bereits zu Ablehnung derselben.


    Eine fehlende Begründung als solches meinte ich auch nicht,nur sie kann auch abstrakt formuliert werden und somit sich auf die Überprüfung des materiellen Rechts beziehen (und somit hat dies mit einer Begründung im umgangssprachlichen Sinne nicht viel zu tun).


    Die Gefahr ist da,obwohl der BGH wohl kaum selbst entscheiden wird,sondern das Urteil an die Vorinstanz zurück verweisen wird.


    Was die RAe vom Hoeneß noch in der Hinterhand haben - i dont know.


    Spontan würde mir hier der Paragraf 41 StGB einfallen (Geldstrafe neben Freiheitsstrafe):


    http://dejure.org/gesetze/StGB/41.html


    Danach könnte Hoeneß neben einer Freiheitsstrafe von max. 2 Jahren auf Bewährung zu einer Geldstrafe von max. 360 Tagessätzen verurteilt werden und somit insgesamt 3 Jahren.


    Ein "feiner" Paragraf(-trick),den schon manch ein reicher Angeklagter für sich nutzen konnte,wenn das Gericht mitspielt.


    Mir ist klar,dass dies nicht der Regelfall sein kann,aber die "Verwarnung mit Strafvorbehalt" nach Paragraf 59 StGB wurde von den Richtern auch jahrelang verachtet und wird erst seit einigen Jahren angewendet:


    http://dejure.org/gesetze/StGB/59.html


    Auch dieser Paragraf ist den meisten unbekannt und wirkt völlig sureal.

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    Original geschrieben von Pitter
    Oder, wenn man davon ausgeht, das er nach der Hälfte freikommt, für 42000 Euro einen Tag absitzen.


    Davon kann man nicht ausgehen,denn dies würde besondere Gründe voraussetzen,die hier nicht vorliegen.
    (z.B. nicht die Selbstbereicherung,sondern Einsatz der kompletten Summe für ein karitatives Projekt).

    Zitat

    Original geschrieben von knickepitten
    Nein ich meine das wirklich so: Kann vom BGH ein höheres Straßmass festgelegt werden, wenn Uli in Revision geht?


    Nein.
    Vielmehr ist zu erwarten,dass es wieder an die Vorinstanz verwiesen wird.


    Die 4 Verhandlungstage mit über 50.000 Aktenseiten waren doch sehr kurz.

    Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk

    Um zur Revision zugelassen zu werden muss man eine entsprechend fundierte Begründung liefern und der Vorinstanz - vereinfacht gesprochen - Fehler nachweisen, sei es nun bei der "Beweiswürdigung" oder der Strafzumessung oder was auch immer.


    Und nochmal zur Revision im Strafprozess:


    Zulassung:Nein
    Begründung:Nein (abstrakte Überprüfungsformel reicht aus)
    Beweise/Nachweise:Nein


    Und dazu muss man keine Grundsatzdiskussionen führen.;)

    Zitat

    Original geschrieben von knickepitten
    Kann es im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu einem höheren Strafmaß kommen?


    Edit: Also, wenn die Verteidigung Revision einlegt, natürlich. Oder gibt es hier auch sowas wie die Verböserung im Steuerrecht?


    Genau umgekehrt:


    Wenn die StA Revision einlegt.