Zitat
Original geschrieben von Timba69
Angekündigt ist nicht = gestellt. Die Gefahr besteht, dass das Strafmaß noch höher wird, wenn die genauen Zahlen noch höher ausfallen und die "Prüfung" (Ergo: die Wertung) der Selbstanzeige hinsichtlich der Wirksamkeit keine neuen Erkenntnisse bringt.
Doppelte Gefahr.
Im Übrigen muss bei der Revision im Rahmen der Verfahrensrüge sehr wohl begründet werden. Eine fehlende Begründung reicht bereits zu Ablehnung derselben.
Eine fehlende Begründung als solches meinte ich auch nicht,nur sie kann auch abstrakt formuliert werden und somit sich auf die Überprüfung des materiellen Rechts beziehen (und somit hat dies mit einer Begründung im umgangssprachlichen Sinne nicht viel zu tun).
Die Gefahr ist da,obwohl der BGH wohl kaum selbst entscheiden wird,sondern das Urteil an die Vorinstanz zurück verweisen wird.
Was die RAe vom Hoeneß noch in der Hinterhand haben - i dont know.
Spontan würde mir hier der Paragraf 41 StGB einfallen (Geldstrafe neben Freiheitsstrafe):
http://dejure.org/gesetze/StGB/41.html
Danach könnte Hoeneß neben einer Freiheitsstrafe von max. 2 Jahren auf Bewährung zu einer Geldstrafe von max. 360 Tagessätzen verurteilt werden und somit insgesamt 3 Jahren.
Ein "feiner" Paragraf(-trick),den schon manch ein reicher Angeklagter für sich nutzen konnte,wenn das Gericht mitspielt.
Mir ist klar,dass dies nicht der Regelfall sein kann,aber die "Verwarnung mit Strafvorbehalt" nach Paragraf 59 StGB wurde von den Richtern auch jahrelang verachtet und wird erst seit einigen Jahren angewendet:
http://dejure.org/gesetze/StGB/59.html
Auch dieser Paragraf ist den meisten unbekannt und wirkt völlig sureal.