Mitteilung Nr. 50/2023 TKG § 13 Abs. 1 i. V. m. §§ 14 Abs. 3 S. 1, 12 Abs. 6 S. 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Erlasses einer Regulierungsverfügung für den Markt 2 betreffend die Lebara Limited Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat unter Verzicht auf die mündliche Verhandlung folgende Regulierungsverfügung erlassen: I. Der Betroffenen werden folgende Verpflichtungen auferlegt:
1. Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Koppelung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu ermöglichen,
2. über die Koppelung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren,
3. zum Zwecke der Koppelung und Terminierung gemäß Ziffern 1. und 2. Kollokation sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren,
4. Die Pflichten aus Ziffer 1. bis 3. gelten nicht für Verbindungen mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union, soweit und solange für diese Verbindungen die im delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK geregelte maximale Obergrenze für die Anrufzustellung ins Mobilfunknetz nicht gilt.
5. den Zugang dadurch in diskriminierungsfreier Weise zu gewähren, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffern 1. bis 3. auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren, der in Bezug auf Funktionsumfang und Preis mindestens jenem vergleichbar ist, den sich die Betroffene selbst intern bereitstellt, und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen sowie
6. der Bundesnetzagentur gültige Verträge über Zugangsleistungen nach Ziffern 1. bis 3. ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen, es sei denn, der jeweilige Vertrag liegt der Bundesnetzagentur bereits vor.
7. Informationen zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken, sowie über die zu zahlenden Entgelte, welche die zum Zugang berechtigten Unternehmen für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigen und für die eine Nachfrage besteht, zu veröffentlichen; die Angaben zu den Standorten der Zusammenschaltung bzw. der Kollokation müssen nicht veröffentlicht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen zugänglich gemacht werden.
Es wird festgestellt, dass die Betroffene dem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK unterworfen ist. Der vollständige Beschlusstext wurde auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht und kann unter „Einheitliche Informationsstelle“ abgerufen werden. BK3-1-22/012
Mitteilung Nr. 50/2023
TKG § 13 Abs. 1 i. V. m. §§ 14 Abs. 3 S. 1, 12 Abs. 6 S. 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund
des Erlasses einer Regulierungsverfügung für den Markt 2
betreffend die Lebara Limited
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat unter Verzicht
auf die mündliche Verhandlung folgende Regulierungsverfügung
erlassen:
I. Der Betroffenen werden folgende Verpflichtungen auferlegt:
1. Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Koppelung
mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu ermöglichen,
2. über die Koppelung Verbindungen in ihr Netz zu
terminieren,
3. zum Zwecke der Koppelung und Terminierung gemäß
Ziffern 1. und 2. Kollokation sowie im Rahmen dessen
Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu
diesen Einrichtungen zu gewähren,
4. Die Pflichten aus Ziffer 1. bis 3. gelten nicht für Verbindungen mit Ursprung außerhalb der Europäischen
Union, soweit und solange für diese Verbindungen die
im delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK
geregelte maximale Obergrenze für die Anrufzustellung
ins Mobilfunknetz nicht gilt.
5. den Zugang dadurch in diskriminierungsfreier Weise zu
gewähren, dass Vereinbarungen über Zugänge nach
Ziffern 1. bis 3. auf objektiven Maßstäben beruhen,
nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren, der in Bezug auf Funktionsumfang und Preis mindestens jenem vergleichbar ist, den sich die Betroffene
selbst intern bereitstellt, und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen sowie
6. der Bundesnetzagentur gültige Verträge über Zugangsleistungen nach Ziffern 1. bis 3. ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen
Fassung vorzulegen, es sei denn, der jeweilige Vertrag
liegt der Bundesnetzagentur bereits vor.
7. Informationen zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und
die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken, sowie über die zu zahlenden Entgelte, welche die
zum Zugang berechtigten Unternehmen für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigen und für
die eine Nachfrage besteht, zu veröffentlichen; die Angaben zu den Standorten der Zusammenschaltung bzw. der Kollokation müssen nicht veröffentlicht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen
zugänglich gemacht werden.
Es wird festgestellt, dass die Betroffene dem delegierten
Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK unterworfen ist.
Der vollständige Beschlusstext wurde auf den Internetseiten der
Bundesnetzagentur veröffentlicht und kann unter „Einheitliche Informationsstelle“ abgerufen werden.
BK3-1-22/012