Beiträge von Dauerposter

    Habe nun mal bei der HUK24 zwecks Überlappung angefragt:


    Zitat

    Bei einem Fahrzeugwechsel wird für den Zeitraum der Überschneidung zwischen Anmeldung des neuen und Abmeldung des bisherigen Fahrzeugs der Beitrag für das vom Beitrag her günstigere Fahrzeug nach dem Beitragssatz berechnet, der für erstmalig abgeschlossene Versicherungsverträge zu zahlen ist. Für PKW gilt dabei die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse (SF) 1/2,

    Der Beitrag für das vom Beitrag her teurere Fahrzeug wird mit der vorhandenen Schadenfreiheitsklasse berechnet.

    Die o.a. Regelung findet Anwendung, wenn zwischen dem Tag der Zulassung des neuen Fahrzeugs und dem Tag der Abmeldung des bisherigen Fahrzeugs nicht mehr als 60 Tage liegen. Andernfalls werden für beide Fahrzeuge jeweils separate Verträge dokumentiert.


    Ich erkenne den Sinn nicht so ganz, warum ist dieses Prozedere auf 60 Tage begrenzt, wenn ich eh für das weitere Fahrzeug die Zweitwageneinstufung zu zahlen habe (und nicht wie hier erwähnt die identische SF-Klasse wie für das Erstfahrzeug)?



    BTW: Weiß hier jemand, ob ich für die Online-Durchführung des Fahrzeugwechsels die Fahrzeugidentnummer des neuen Fahrzeugs brauche? (Habe derzeit keinen Zugriff auf den HUK24 Onlinebereich).

    Wie schon richtig erkannt, geht es mir nicht um detailgetreue Aufzeichnungen der Konturen des Fahrergesichts. In der Regel kommt man mit dem Kennzeichen schon weiter.


    Vielleicht sollten wir uns wirklich auf die technische Seite konzentrieren. Die rechtliche zutreffend zu beurteilen ist so einfach nicht.


    Wir wollen hier doch nicht alle BMW-Fahrer mit Side- und Surround-View kriminalisieren:


    http://www.bimmertoday.de/2010…e-view-und-surround-view/

    Naja, es gibt so Spezialisten, die stecken die Kärtchen zuhauf in Surfsticks. Diese brauchen keinen Akku, kein Ladekabel, können UMTS und nehmen generell weniger Platz weg und gehen billig her.


    Die hängen dann massenahft an USB-Hubs und werden wohl auch noch per Software / AT-Kommando angesteuert.

    Ich suche einen praxistaugliche Kameralösung, um einen PKW per Video zu überwachen. Es sollte sich um eine Front- und eine Heckkamera handeln. Die vordere Kamera sollte sowohl während des fließenden Verkehrs aufzeichnen, als auch beim Parken überwachen. Für die hintere reicht letzteres.


    Da ich in letzter Zeit zweimal nur knapp fingierten Unfällen entkommen bin (jeweils allein im Fahrzeug, einmal provoziertes Auffahren nach Vorfahrtsmissachtung, einmal provoziertes Rechts-vor-Links-Ausnutzen), und sich ein komplexbehaftetes Arschloch mit einem Schlüssel/Schraubezieher auszutoben meinte, wäre eine Videoaufzeichnung im fließenden und ruhenden Verkehr eine feine Sache. Auch Parkrempler, die meinen sich unerlaubt entfernen zu müssen, sollten erfasst werden.


    Als Speichermedium würde mir jeweils eine SDHC-Karte ausireichen, da sollten 10-15 Stunden Aufzeichnung zu realisieren sein (32GB). Medium sollte per Knopfdruck in der Kamera zu löschen sein. TFT an der Kamera brauche ich nicht.


    Hauptproblem ist wohl die Stromversorgung. Die China- und ebay-Angebote haben meist 500mAh-Akkus, die nur für eine Stunde Aufzeichnung reichen.


    12V-Zigarettenanzünderdosen wären vorne und im Kofferraum vorhanden.


    Hat jemand Erfahrungen mit derartigen, nachgerüsteten Kameralösungen? Würde maximal 300€ investieren wollen.

    Leider kenne ich mich mit Kfz-Versicherungen nicht wirklich aus, daher meine Fragen:


    In der Familie stehen einige Fahrzeugwechsel an. Bestand ist bei der HUK24, Neuzugänge sollen auch dort versichert werden. Also ein Fahrzeugwechsel.


    1. Angenommen, Fahrzeug A soll durch Fahrzeug B ersetzt werden. Für Fahrzeug A wurde für 2012 eine JFL von 9.000km vereinbart und bezahlt (wirkt sich direkt auf Prämie aus). Bis zum (intendierten) Wechsel werden aber wohl erst 3.000km in 2012 gefahren sein.


    Bei der HUK24 kann man online die tatsächliche JFL melden und eine neue voraussichtliche JFL für das Versicherungsjahr vereinbaren. Würde hier jetzt eine solche Meldung für Fahrzeug A getätigt werden, und als neue vsl. JFL 6.000km vereinbart, überweist die HUK24 dem VN die überzahlte Prämie (JFL alt: 9.000km, vsl. JFL neu nur 6.000km).


    Ich frage mich daher, ob es sinnvoller ist, vor dem Wechsel auf Fahrzeug B die JFL anzupassen (da die vereinbarte JFL schon alleine wegen dem unterjährigen Fahrzeugwechsel niemals erreicht werden wird) und dann erst den Fahrzeugwechsel in die Wege zu leiten. Dann würde für 2012 gesamt eine niedrigere Prämie neuberechnet und der überzahlte Betrag ausbezahlt.


    Meine Befürchtung ist, dass der VN bei einem bloßen Fahrzeugwechsel (also ohne vorherige Anpassung der tatsächlichen JFL) z.B. im Juni 2012 von Januar 2012 bis Juni 2012 anteilig die Prämie unter Zugrundelegung der eigentlichen JFL zu entrichten hat, obwohl die bisher in 2012 erreichte Fahrleistung hochgerechnet eine wesentlich geringere JFL ergeben würde.


    Vermutlich muss aber beim Fahrzeugwechsel die Laufleistung von Fahrzeug A an die Versicherung gemeldet werden. Meint ihr, dass dann automatisch anhand der gemeldeten Daten die anteilige Prämie von Januar bis Juni 2012 unter Zugrundelegung der tatsächlichen JFL neu berechnet wird?


    2. VN1 hat Fahrzeug A versichert. Er will das Fahrzeug B, das auf VN2 versichert ist, übernehmen. Eben Fahrzeugwechsel von Fahrzeug A auf Fahrzeug B. Fahrzeug A soll (privat) verkauft werden und daher für einen Zeitraum von 1 bis 2 Wochen parallel zu Fahrzeug B von VN1 versichert werden (wegen Probefahrten etc.).


    Gibt es für dieses Szenario (das ja häufiger vorkommen sollte) einen speziellen Tarif?


    Ich würde VN1 raten, Fahrzeug A als Zweitfahrzeug zu versichern (bei einem Verkauf kommt er ja wegen Risikowegfall problemlos auch aus einem Jahresvertrag mit der HUK24 raus) und Fahrzeug B (das wesentlich teurer von der Prämie her ist) gleich in den bestehenden Versicherungsvertrag zu übernehmen, weil dort SF-Klasse >10).


    Kurzzeitkennzeichnen kommt wegen der Maximaldauer von 5 Tagen nicht in Frage.

    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Dann ist A doch weiterhin unmittelbarer Besitzer, so dass jeglicher Besitzentzug (durch Diebstahl etc.) unfreiwillig sein muss ... würde ein im Zivilrecht allenfalls durchschnittlich Kundiger jetzt einwenden wollen. :)


    Ich hatte es schon im Urin, dass dir dieser Thread wieder den Schlaf rauben wird ;)


    C ist dann als Besitzmittler unmittelbarer Besitzer. Er hat die tatsächlich Sachherrschaft über das Handy. Damit kann A nicht unmittelbarer Besitzer sein.

    Zitat

    Original geschrieben von rob251
    A hat aber doch mehrstufigen mittelbaren Besitz am Handy nach 871 BGB. Und dann kommt es nach 935 I S. 2 auf das Abhandenkommen bei C an. Also würde 935 eingreifen, oder nicht?


    War ein dummes Beispiel ;)


    Wenn C mit Besitzmittlungswillen für A besitzt, dann ja. Wenn C aber nicht um die Eigentumsverhältnisse weiß bzw. den B für den Eigentümer hält, würde ich § 935 I 2 BGB ablehnen.


    Bessere Variante: Wie oben, aber B verkauft dem C das Handy und will dem C Eigentum am Handy verschaffen. C weiß aber von Anfang an, dass B nicht Eigentümer des Handys ist.