Ja, gebuchte Packs verlängern das Ablaufdatum.
Wäre ja auch unverschämt, die Monatsgebühr für ein Pack zu verlangen und die Karten nach z.B. einer Woche abzuschalten.
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Ja, gebuchte Packs verlängern das Ablaufdatum.
Wäre ja auch unverschämt, die Monatsgebühr für ein Pack zu verlangen und die Karten nach z.B. einer Woche abzuschalten.
Auf jeden Fall mit Zeugnissen!
Wäre schon übel, wenn ein Richter wegen des geschilderten Tatvorwurfs das Hauptverfahren eröffnet...
ZitatOriginal geschrieben von Merlin
Nein, ist nicht erforderlich. Allerdings sollte die bestehende Versicherung auf einen aktuellen Stand gebracht werden und darf kein Single-Tarif sein.
Also auch nicht, wenn A und B beide Mieter der Wohnung sind?
§ 6 Nr. 4 e) der VHB2008 (s.o.) meint dann wohl nur die Konstellation, dass der "Gebäudeeigentümer" Versicherungsnehmer der Hausrat ist, und z.B. ein Zimmer des Gebäudes vermietet?
Da die Versicherung der B recht teuer ist, würde A nun eine neue Hausrat für die Wohnung auf seinen Namen abschließen. Von dieser müsste der Hausrat der B dann ja auch voll umfasst sein.
ZitatOriginal geschrieben von frank_aus_wedau
Aktuell sehe ich (leider) keine Rechtsgrundlage, das Versandrisiko dem Mobilfunkanbieter aufzuerlegen (wie es in vielen Versandfällen im Verbrauchergeschäft geregelt ist). Der Fall der Rücksendung der SIM im Rahmen eines Widerrufs ist gesetzlich geregelt, die Rücksendung nach Vertragsende dagegen nicht.
Könnte man das als - vorläufiges - Ergebnis der aktuellen Diskussion festhalten?
Sehe ich ein wenig anders.
Durch die Regelung in den AGB von VV wird eine Schickschuld des Kunden statuiert.
Bei der herkömmlichen Schickschuld trägt der Gläubiger das Übermittlungsrisiko, mit der Übergabe der Sache hat der Schuldner alles Erforderliche getan (vgl. § 243 II BGB und e contrario § 270 I BGB als Sonderregelung für die Geldschuld als "qualifizierte Schickschuld").
Diese Risikoverteilung ist dem Grunde nach auch dem § 447 I BGB zu entnehmen, auch wenn dieser hier keine direkte Anwendung finden kann.
Die explizite Gefahrtragrungsregelung im § 357 II 2 BGB bzw. vormals § 361a II 3 BGB a.F. ist vermutlich der Richtlinienumsetzung geschuldet.
Manni lässt's aktuell wieder schleifen, richtig?
ZitatOriginal geschrieben von stanglwirt
in deinem zitat hast du das für dich interessante leider durch "..." ersetzt. als lebenspartner ist man kein untermieter.
nichts desto trotz solltest du die bedingungen deiner (künftigen) versicherung durchlesen und nicht solche muster.
Ist doch unter dem Link leicht nachzulesen?
Der A, der mit B in einer "eheähnlichen Beziehung" lebt, ist - wie oben bereits erwähnt - Mieter der Wohnung.
Wenn ich für den Bekannten schon einen Thread eröffne, wird er sich / ich mir die dann relevanten Bedingungen mit Sicherheit durchlesen.
Hier soll es zunächst um Bedarfsklärung gehen, ob überhaupt eine separate Hausratversicherung für den A erforderlich ist oder nicht.
Daher auch meine Frage an jemanden, für den derlei Versicherungsfragen tägliches Geschäft sind.
Es geht hier um den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags, also ist erstmal nix mit nachschauen.
Zudem sind die VHB2008 des GDV zumindest eine grobe Orientierunghilfe:
http://www.gdv.de/Downloads/Bedingungen/SU_206_VHB08VS.pdf
Dort stößt mir § 6 Nr. 4 e) auf:
Dazu ist anzumerken, dass A genau wie B (Haupt)Mieter der gemeinsamen
Wohnung ist.
Da ich kein Versicherungsexperte bin, und der "Betroffene" seinem Vertreter nicht allzusehr Vertrauen schenkt, folgende Fragen:
Bekannter A wohnt seit Kurzem mit Freundin B in einer Wohnung. B hat dort ihren Erstwohnsitz gemeldet, A hat seinen Erstwohnsitz noch bei den Eltern, faktisch ist dieser aber in der gemeinsamen Wohnung mit B. A hat für diesen Wohnung aber nur einen Nebenwohnsitz gemeldet. Zuhause bei den Eltern hat A nur den nötigstens Hausrat (Bett, Schrank etc.), der nicht versicherungswürdig ist (und auch von der Versicherung der Eltern abgedeckt sein müsste). A hat bislang also keine Hausratversicherung.
Nun bringt B aus der Vergangenheit eine "teure" Hausratversicherung mit, kündbar im Frühjahr 2011. Diese Versicherung ist noch mit einer Versicherungssumme für die alte, wesentlich kleinere Wohnung der B ausgestattet. In der neuen Wohnung droht daher die Einrede der Unterversicherung, und ein Aufstocken kommt wegen des teuren Tarifs nicht in Frage.
A und B möchten nun eine "gemeinsame" Hausratversicherung abschließen mit einer Versicherungssumme von >= 650,-€/qm.
1. Nach meinem Verständnis ist bei einer Hausratversicherung ein Haushalt, und nicht eine bestimmte Person Gegenstand der Versicherung. D.h. A und B könnten ihre jeweiligen Hausratsgegenstände in der gemeinsamen Wohnung durch eine Versicherung, entweder auf A oder B lautend, versichern?
2. Für die "häusliche Gemeinschaft" kommt es m.E. nicht darauf an, ob der A melderechtlich an der gemeinsamen Wohnung auch seinen Erstwohnsitz hat?
3. Der Vertreter meinte zu A, er sei derzeit mit seinen in die gemeinsame Wohnung eingebrachten Gegenständen ohne Weiteres bei der für die B bestehenden Versicherung mitversichert (Unterversicherung sei mal unberückischtigt). Weiter meinte er, selbst wenn Freund C bei A und B als Gast übernachten würde, und dessen mitgebrachter Laptop bei einem Brand der gemeinsamen Wohnung zerstört würde, sei Cs Laptop über die Versicherung der B versichert?
Vielleicht haben wir hier ja ein paar Versicherungsexperten ![]()
Sehr ruhig geworden hier!
Ist Telefonica das Geld ausgegangen? ![]()