Tja, peinlich für die Computerbild ![]()
Beiträge von Dauerposter
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Google hilft!
BTW: In München geht E-Plus

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Das ist der T-Mobile LAC 34563. Der umfasst Bereiche im Süden Münchens (Harlaching, Thalkirchen) sowie Grünwald und zieht sich dann raus über Starnberg bis Gilching, quasi über das ganze Fünf-Seen-Land bis Weilheim.
Da es dort draußen noch etliche Löcher bei o2 gibt, kann o2 diesen LAC nicht barren lassen. Davon profitiert man dann halt auch in den o.g. Stadtteilen Münchens

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Im Großraum München geht noch sehr viel (Fünf-Seen-Land über die gesamte Ammerseeregion bis nach Weilheim).
Auch im südlichen München geht das Roaming z.T noch!
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Paypal-Käuferschutz greift hier nicht, da immaterieles Gut!
PS: Deine Anfrage gehört da rein:
http://www.telefon-treff.de/showthread.php?s=&threadid=25728
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Trotzdem sollte ein gewisses Niveau gewahrt werden und nicht alle x Minuten belanglos Meldung gemacht werden um die Aufregung über das ergatterte Schnäppchen kundzutun.
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ja oder er bohrt gerade in der Nase.
Willkommen im Schnäppchenfieber-Chat.
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Re: Ärztliche Abrechnungsstelle, Forderung so zulässig?
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von bluepolo
Heute erhalte ich eine Woche nach Ablauf der zweiten Mahnung (Zahlungsfrist) und nach dem Gespräch mit der Abrechnungsstelle ein Schreiben eines Anwaltes mit gestrigen Datums über die Rechnungssumme + 11% Anwaltsgebühr. Der Betrag / Überweisung muß schon vor diesem anwaltlichen Schreiben bei der Abrechnungsstelle gebucht worden sein.
Meine Frage, ist die zusätzliche Forderung nun rechtens oder nicht? Ich werde dieser jedenfalls zunächst einmal mit Bezug auf das Telefonat und der vorherigen Überweisung widersprechen. Ich vermute nur, das der Anwalt nicht auf die Forderung verzichten werden wird! Und ja, ich weiß, die Rechnung hätte eigentlich direkt beglichen werden müssen aber hab mal soviel Kohle direkt zur Hand!
Die Rechtsanwaltskosten wären als Verzögerungsschaden ersatzfähig, wenn dieser Schaden nach Verzugseintritt (unproblematisch) und vor Beendigung des Schuldnerverzugs eingetreten ist.
Da hier zwischen Leistungshandlung (Erteilung des Überweisungsauftrags an die Bank) und Zugang des Anwaltsschreibens eine Woche vergangen ist (hier wären genauere Daten von Vorteil), kann es gut möglich sein, dass der Vorgang erst nach der Leistungshandlung zum Anwalt ging, also der Schaden erst nach Verzugsbeendigung entstanden ist und damit nicht zu ersetzen ist.
Für die Verzugsbeendigung bei einer Geldschuld ist die Vornahme der Leistungshandlung (Erteilung des Überweisungsauftrags) ausreichend (str., so aber die Rspr.), sofern keine Rechtzeitigkeitsklausel vereinbart worden ist ("der Betrag muss bis dann und dann auf unserem Konto gutgeschrieben sein").
Ich würde ohne Bezug auf diese Problematik mal freundlich beim Anwalt anfragen, wann er sich mit diesem Vorgang beschäftigt hat.
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Auf den neuen Karten steht aber, dass die Karte ohne Aufladung nur einen Monat gültig ist.