Beiträge von jochar


    Das ist völlig falsch !


    Zitat: Damit verletzen Sie die Vertraulichkeit des Wortes, was in
    Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft
    wird (§ 201 StGB).


    Dieser Verstoß tritt allerdings nur im Falle einer "Nicht-Aufklärung" durch den "Aufzeichnenden" ein.


    Wenn ich zum Beispiel einem Kunden ein TK-System installiere und ihm die Funktion der Gesprächsaufzeichnung einrichte ist er selbst für die Aufklärung seiner Gesprächspartner zuständig. Es ist lediglich ein netter Zug von mir, Ihn auf den §201 StGB. hinzuweisen. Eine Informationspflicht gibt es nicht einmal !



    § 201
    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt


    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.



    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt


    1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.



    Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.


    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).


    (4) Der Versuch ist strafbar.


    (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

    Juristisch ist das Thema (sofern der Gesprächspartner vor Gesrächsbeginn von der Aufzeichnung in kenntnis gesetzt wird unbedenklich. Beispiel: Siemens Hotline, die Ihre Gespräche zu Schulungszwecken mitschneiden).


    Technisch ist es mit einer Eumex und dem "einfachen" internen So-Port nicht machbar !


    Du kannst bei der Eimex meines Wissens nach keine Konferenz zwischen einem a/b-Port und einem So-Teilnehmer einleiten.


    Die einzige Lösung wäre wie schon gesagt mit einem z.B. T-Europa 30i. Dieses wird dann am So betrieben und Du schneidest das Gespräch dann in den Sprachspeicher des Geräes mit. Anders wird es mit der vorhandenen Hardware nicht möglich sein !

    Ist schon klar, aber das funktioniert nur bei einer "Konferenz" zwischen 2 So-Schnittstellen bzw. einer So- und einer Upo-Schnittstelle der TK-Anlage. Bei einer Standard Eumex o.ä. kannst Du das wohl eher vergessen.


    Was für eine Anlage hast Du denn im Einsatz ?Bei manchen Anlagen (Elmeg, Panasonic, ...) kannst Du in eine Mailbox mitschneiden !?!

    Also ich persönlich würde in dieser Preislage das Gigaset C200 nehmen.


    Features:


    Zusatz-Mobilteil mit Freisprechen, Telefonbuch und SMS, zur Erweiterung von Gigaset-Basisstationen zur schnurlosen Telefonanlage. Freisprechen SMS-Funktion mit Texteingabehilfe Grafikdisplay mit komfortabler Menüführung Sprachen einstellbar, z.B. türkisch, italienisch, englisch Datum und Uhrzeitanzeige mit Weckerfunktion Telefonbuch für ca. 100 Namen und Rufnummern VIP-Ruf, anruferabhängige - Melodie einstellbar Wahlwiederholung der letzten 10 Rufnummern Reichweite in Gebäuden / im Freien bis zu 50 / 300m Handlich und leicht: ca. 130 g (mit NiMH-Akku) Volle Funktionalität (mit SMS) an Gigaset C200 / C250 auch geeignet für den Betrieb an Basisstation ab Gigaset 1000 zum einfachen Telefonbetrieb