Verbraucherservice der Regulierungsbehorde
Sehr geehrter Herr "JohnnyT",
vielen Dank fur Ihre Anfrage vom 11.02.2004. Das Grundentgelt beinhaltet die Bereitstellung der Telefonanschlussleitung und der damit verbundenen Technik in der Vermittlungsstelle uber einen definierten Zeitraum (Monat). Die Berechnung eines Grundpreises fur die Uberlassung eines Telefonanschlusses durch den Teilnehmernetzbetreiber geschieht nach den Allgemeinen Geschaftsbedingungen dieses Unternehmens jeweils monatlich und soll die Kosten fur die Aufwendungen des Unternehmens zur Gewahrleistung eines standigen betriebsbereiten Zustandes des Netzzugangs einschlie?lich einer entgeltfreien Notrufmoglichkeit unabhangig vom Wohnort der Kunden decken.
Die Teilnehmernetzbetreiber haben diese Entgelte deshalb entsprechend ihrem durchschnittlichen technischen und betrieblichen Aufwand kalkuliert, so dass die tatsachlich anfallenden Kosten im Einzelfall durchaus geringer oder auch gro?er sein konnen.
Eine EU-Verordnung verpflichtet marktbeherrschende Unternehmen u. a. ihren Wettbewerbern den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss im so genannten Line-Sharing anzubieten. In einer Beschlusskammer-Entscheidung hat mein Haus uber die Bedingungen des Line-Sharing entschieden. Bei der technischen Umsetzung hei?t dies, dass dem Wettbewerber nicht ausschlie?lich die vollstandige Anschlussleitung zur Verfugung gestellt wird. Die Anschlussleitung wird vielmehr nach Frequenzbandern in einen niederen und einen hoheren Frequenzbereich unterteilt. Damit kann z. B. der untere Frequenzbereich fur Sprachubertragung und der obere Frequenzbereich fur Datenubertragung (typischerweise fur schnelle Internetzugange) genutzt werden. Wettbewerber haben jetzt den Anspruch, allein den oberen Frequenzbereich der Teilnehmeranschlussleitung nachzufragen. Der verbleibende untere Frequenzbereich kann von der DT AG gleichzeitig fur Sprachtelefondienst weiterhin genutzt werden. So ware auch denkbar, dass Wettbewerber die DSL-Anschlusse derzeitig bereits anbieten, ihr Leistungsangebot fur ihre Kunden dahingehend erweitern, dass ein Grundentgelt fur einen Telefonanschluss nicht erforderlich ist und der Kunde "nur" den DSL-Zugang nutzen kann. Die Telefonanschlussleitung ist jedoch nach wie vor notwendig, um DSL-Angebote auf dieser anbieten zu konnen.
Das Vorhalten dieser Anschlussleitung wurden die Anbieter ihren Kunden selbstverstandlich in Rechnung stellen. Inwiefern die Anbieter, einschlie?lich der Deutschen Telekom AG entsprechende Leistungsangebote unterbreiten, unterliegt nicht meiner Einflussnahme. Das gleiche gilt auch fur die Internettelefonie.
Ein weitergehender Eingriff in die betrieblichen Belange der Telekommunikationsunternehmen, also auch in das Preis- und Produktgestaltungsrecht, ist meinem Hause vom Gesetzgeber nicht zugewiesen worden.
Mit freundlichen Gru?en
Im Auftrag
Manfred Arnold
mailto:verbraucherservice@regtp.de
http:\\http://www.regtp.de
Tel.: +49 (0) 30 22 48 05 74
Fax: + 49 (0) 30 22 48 05 17
17.02.2004
-----Ursprungliche Nachricht-----
Von: johnnyt76@gmx.de [mailto:johnnyt76@gmx.de]
Gesendet: Mittwoch, 11. Februar 2004 11:13
An: verbraucherservice@regtp.de
Betreff: Anfragen an Verbraucherservice Reg TP
Below is the result of your feedback form. It was submitted by
(johnnyt76@gmx.de) on Wednesday, February 11, 2004 at 11:12:54
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name: "Toilette" 
vorname: "Johnny"
mitteilung: Sehr geehrte Damen und Herren!
Was mir nicht so ganz einleuchten will, warum die t-com nicht gezwungen wird (durch die Regulierungsbehorde) ihre dsl Anschlusse auch ohne Zwangstelefonanschluss anzubieten? nachdem jetzt so langsam wirklich gut funktionierende ip Telefonienagebote auf dem markt sind (zB http://www.sipgate.de), stellt diese Zwangsverbindung doch eine Verhinderung des Wettbewerds dar. Da sich ja niemand, der eh schon fur den Telefonanschluss zwangsweise zahlen muss, zusatzlich einen ip telefonie Anbieter besorgen wird.
Wurde mich freuen, wenn Sie mich aufklaren konnten, warum in diesem Bereich keine Regulierung vorgenommen wird.
Mit freundlichem Gruss
"JohnnyT"
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