Sendungen mit geringem Wert (Artikel 27 und 28 ZollbefreiungsVO)
Sendungen von Waren, deren Wert nicht höher ist als 22 EUR, sind einfuhrabgabenfrei.
Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Sendungen von Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 EUR, einfuhrabgabenfrei. Hiervon erfasst werden nicht nur durch die Deutsche Post AG beförderte Pakete, Päckchen, Briefe usw., sondern auch von anderen Dienstleistungsunternehmen (z.B. Kurierdienste) transportierte Sendungen.
Maßgebend für die Feststellung der Wertgrenze von 22 EUR ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer; Beförderungs- bzw. Portokosten bleiben bei der Bewertung außer Betracht.
Die Befreiung gilt bei direkter Versendung aus einem Drittland an einen Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft, wobei die Sendung auch kommerzieller Art sein kann. Eine Sendung ist dabei die Warenmenge, die an demselben Tag von demselben Lieferanten an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.
Ausgenommen von der Zollfreiheit sind jedoch einige hochsteuerbare Waren:
* Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke,
* Tabak und Tabakwaren,
* Parfüms und Eau de Toilette.
Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern
Sendungen von Waren mit geringem Wert, die im Sinne des Zollrechts unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind in Deutschland auch von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 EUStBV) und ggf. der besonderen Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 EVerbrStBV) befreit. Darüber hinaus ist Röstkaffe und löslicher Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 KaffeeStG von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen (§ 2 EVerbrStBV).
Hinweis: Für alkoholische Getränke und Tabakwaren müssen sowohl Zoll als auch Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer (Branntwein- bzw. Tabaksteuer) entrichtet werden.
Röstkaffee ist zwar vom Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer befreit, es muss allerdings die Kaffeesteuer gezahlt werden.