Wähle doch die Festnetznr. aus dem Impressum und lasse dich ggf. verbinden.
Beiträge von Tipsy
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Zitat
Original geschrieben von s-elch
Und noch eine Frage hinterher: Wäre Freundschaftswerbung nicht sogar günstiger? Leider sehe ich die Details nicht -
Die Teilnahmebedingungen stehen ja schon dort:ZitatTeilnahmebedingungen: Für jede Werbung gibt es nur eine Prämie. Die Prämie wird erst gewährt, wenn ein Vertrag zwischen debitel Direct und dem Neukunden zustande gekommen ist. Mitarbeiter und Vertriebspartner der debitel-Gruppe sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Lieferung der Handys und Prämien nur solange Vorrat reicht.
Die sind natürlich ziemlich kurz. Fraglich z.B., ob jeder Neuvertrag als "Neukunde" gewertet wird oder ob bestehende Kunden ausgeschlossen sind. -
Der Werber bekommt keine Bestätigung.
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Werden auch Notebooks zu einer 19 % Warengruppe gehören?
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Zitat
Original geschrieben von xxx
Wenn jetzt duzende Leute, die sich hier genannten Geräte geholt haben auch noch alle möglichen Fragen zum Gerät stellen, dann wird dieser thread [...]
Ganz meine Meinung, TTler sollten sich höflich siezen, dann klappt's auch mit dem Thread
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Nur beim Vertragsnehmer.
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Was soll der Smiley? Kannst du argumentieren?
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Wenn man vorgibt, Ahnung zu haben, sollte man zumindest das Grundvokabular kennen und richtig verwenden.
Eine "Genehmigung" ist wie im Zivilrecht die nachträgliche Zustimmung, diese kennt das BDSG nicht.
Stattdessen gibt es die Einwilligung, die eben wie im Zivilrecht die vorherige Zustimmung ist.Da ich zunächst vermutete, dass bei deiner forschen Äußerung, die dennoch falsch ist, noch eine rechtliche Begründung nachgeschoben wird, die jedoch unterblieb, hier nur kurz folgendes:
Das BDSG findet bei der hier einschlägigen Datenübermittlung Anwendung, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, der Begriff der Datenübermittlung wird in § 3 Abs. Nr. 3 BDSG definiert.
Zentrale Norm für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ist § 4 Abs. 1 BDSG. Diese ist nur rechtmäßig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt oder Betroffene eingewilligt hat, s.o.
Diese Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform, vgl. § 4 Abs. 1 S.3 BDSGNun kommen wir zu deiner Äußerung:
ZitatOriginal geschrieben von Charmed
Die können die Daten immer eintragen.Für negative Daten braucht man keine Genehmigung,lediglich um positive Daten weitrezumelden brauchts einer Genehmigung des Kunden.Aber für negtiv-Daten nicht,wäre ja auch witzlos sonst.
Wie auch schon in meinem Post vorher geäußert, unterscheidet das BDSG nicht zwischen "positiven" und "negativen" Daten.
Mit "negativen" Daten meinst du sicherlich einen negativen Eintrag bei der Schufa, der z.B. von T-Mobile veranlasst wird.Wenn also der Betroffene nicht in die Übermittlung seiner Daten eingewilligt hat, kann die Übermittlung nur noch rechtmäßig sein, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt.
Bedeutsam ist hier § 28 BDSG, dieser behandelt die Datenverarbeitung von nichtöffentlichen Stellen (hier T-Mobile, Schufa etc.).
Wenn keine Einwilligung vorliegt, kann die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG rechtmäßig sein, allerdings nur, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG ist die Übermittlung für einen anderen Zweck auch zulässig zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten, jedoch nur, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Diese Interessenabwägung ist immer, also auch bei einer Einwilligung des Betroffenen, vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.06, Az. I-10 U 69/06).Die Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG des Betroffenen und dem Interesse von z.B. T-Mobile und der Schufa an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass eine Datenübermittlung an die Schufa erst erfolgen darf, wenn ein rechtskräftiger Titel über die streitige Forderung vorliegt.
Daher ist die deine o.g. Äußerung, "die können die Daten immer eintragen", aus den genannten Gründen schlichtweg falsch und für die Leser verunsichernd.
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Nein. Bei einigen Anbietern muss lediglich ein Mindestbestellwert für eine erfolgreiche Zanox-Vergütung eingehalten werden (bei Quelle z.B. 10 EUR).