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Original geschrieben von booner
Liest du eigentlich, was ich schreibe?
Durchaus, es ist ja nicht sonderlich anspruchsvoll 
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Strittig ist hier nicht der Moment des Zugangs, sondern der Nachweis des Zugangs. Und dieser ist bei einem EE für den Erklärenden eben praktisch nicht
Wenn es einen Moment des Zugangs gibt, dann muss man ihn nicht mehr nachweisen.
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Aber für dich nochmal langsam:
1. Absender schickt zugangspflichtige Erklärung an Empfänger per EE
2. EE kommt in der ausliefernden Zustellbasis an, unstrittig kein Zugang beim Empfänger.
3. Post wird sortiert nach Zustellbezirk sowie nach Haus- und Postfachpost, kein Zugang.
4. Der für den das EE betreffenden Zustellbezirk/ für Postfachsendungen eingeteilte Postangestellte füllt die Bescheinigungen über den Einwurf des EE (noch vor Beginn seiner Tour!) aus, so die Auskunft der Post vor mehreren Gerichten. Kein Zugang.
5. Angestellter legt EE ins Postfach ein, Zugang an Postfachinhaber erfolgt.
Nur weil es mehrere Gerichte so gesehen haben, heisst das nicht, daß es andere Gerichte nicht wiederum anders gesehen haben...
Zumal es ja kein Problem sein sollte, den Postzusteller ggfs. zu belangen, weil durch sein offenkundiges Falschhandeln Probleme dritter einhergehen. Wenn der so dämlich ist, einen Einwurf zu bezeugen, den er noch nicht getätigt hat, dann ist das dessen Problem, wenn er aus welchen Gründen auch immer den Einwurf nicht durchführen kann. Führt er ihn aus, dann ist der Zugang durchaus nachgewiesen. Andernfalls muss man ihm unterstellen, er unterschreibt dies, schmeisst alle Briefe weg und geht nach Hause und niemand beschwert sich, daß er seit Wochen keine Post bekommt...
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Aus der Tatsache, dass das Erfolgen des Zugangs der "Beurkundung" des Zugangs in praxi zeitlich nachgelagert ist ergibt sich für den Erklärenden das hier thematisierte Nachweisproblem, wenn der Empfänger den Zugangs der Erklärung bestreitet.
Eben, das lässt sich siehe oben zu Gunsten des Auftraggebers des Schreibens klären. Im Zweifel ist der Postbote eben dran.
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Anders wäre es, wenn der Zusteller tatsächlich (wie in den DPAG AGB für EE m.W. vorgesehen) den Einwurf erst bescheinigt, wenn dieser erfolgt ist. Dann bliebe höchstens noch das angesprochene Randproblem, dass der Empfänger behauptet, die Sendung habe gar keinen bzw. einen anderen Erklärungsinhalt besessen.
Eben, deshalb braucht man einen Zeugen oder lässt sich den Inhalt notariell beglaubigen. Dafür gibts bei der Post übrigens auch einen Service...