Ich habe ja leider nicht immer soviel Zeit, aber wenigstens werden hier im Forum noch die wirklich grundsätzlichen Fragen angetastet. 
Es war natürlich rechtmäßig, wenn im Vertrag eine Grundgebühr von 7,50 Euro/Monat sehen und dann immer 7,51 Euro werden, dass Geld zurückbuchen zu lassen und den unbestrittenen Betrag von 7,50 wieder zurückzuzahlen und gegen die vom System automatisch folgenden Mahnungen und Anschlusssperrungen gleich gerichtlich vorzugehen. Leider habe ich wie gesagt nicht soviel Zeit gehabt wie andere hier im Forum, die dass erfolgreich taten.
Dass Problem mit dem automatisierten Systemen ist mir schon vor Jahren aufgefallen, wo ich doch noch eine Onlinrechnung nach Kündigung bekomme, ich ja aber der Nutzung des Portals und anderen Systemen der Firma ja gar nicht mehr zugestimmt habe. Man hätte eigentlich eine Papierrechnung schicken müssen.
Eine falsche Buchung kann man immer zurückbuchen lassen ,wenn sie nicht korrekt sind, denn es dürfen jaselbst bei gegebener Lastschrifteneinzugsermächtigung nur immer korrekte Rechnungsbeträge abgebucht werden (und nicht erst mal eine Million und dann machen Sie mal erst einen Widerspruch...). Das ist sonst natürlich für den Anbieter kein Problem: bei Rückbuchung wird gleich fast automatisch der Anschluss gesperrt und weiter Grundgebühr gefordert, aber an Ende des Vertrages ist das eben schlecht für die Betreiber. Ich kann mich noch an die falsche Zahlungsanforderung meines DSL-Anbieters erinnern: Wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen zahlen, stellen wir Ihren Anschluss ab - aber der war ja schon durch die Kündigung einen Monat zuvor abgestellt und das hat mich deshalb gar nicht berührt.
Einen expliziten Entzug der Einzugsermächtigung zum Tag des Kündigungsende rate ich auch an und habe es stets immer gemacht. Zwar berechnet Victorvox auch nach zwei Jahren durch neu gefundene negative Anschlussgebührbefreiung immernoch Geld vom Konto (was sie ja dann auch als Maschinenfehler zugegeben hatten), aber eben rechtswidrig. Ich habe keine Probleme wenn noch Lastschrifteinzug benutzt wird, denn wenn die Rechnung falsch ist kann ich immer zurückbuchen und nur den korrekten Betrag zahlen. Der Vorteil an der Kündigung ist doch auch dass man eben den AGB und damit z.B. der Höhe der Rücklastschriftgebühr nicht mehr zugestimmt hat, weil man ja nicht mehr Kunde ist. Dann müsste man eben alles nach Bereicherungrecht abrechnen.
Es ist bei abzusehendem Portierungswunsch zwar nicht anzuraten, dem Netzbetreiber noch Gelegenheit zum Problememachen zu geben
, aber im Prinzip bin ich voll der Meinung, dass das Recht des Verbrauchers im Vordergrund stehen sollte. Hat man sich von einem Vertrag getrennt sind alle weiteren anfallenden Kosten auf Wunsch eben auch auf seperater Papierrechnung mit Überweisungsvordruck anzufertigen. Der Verbraucher muss nicht die Einsparungen der Unternehmen zahlen (Onlinerechnung, automatischer Lastschrifteinzug), von denen er kein Kunde mehr ist.
Im vorliegenden Fall war die Rechnung strittig (weshalb man ja auch in jeder Kündigung die Einzugsermächtigung widerruft zum Kundigungstermin), die Rückbuchung auch notwendig und auch rechtens. Natürlich wird man später nie mehr einen Vertrag bei o2 bekommen, aber das ist eine andere Frage....
Man sollte natürlich noch der Rechnung per Einwurfschreiben widersprechen und auch dem Passus (wird vom Ihrem Bankkonto nr. ... abgebucht) um zu zeigen ,was nicht mehr rechtmäßig war.
Natürlich ist es bei o2 normalerweise so, dass erst vorberechnet wird im Monat nach der Kündigung und dann in der letzten Rechnung einen Monat später wieder mit Negativbeträgen gutgeschrieben wird, aber auf solche Vorleistungsklauseln für offenbar nie zu entrichtenden Dienstleistungen, braucht der Kunde sich nicht einzulassen, erst recht wenn keine Bindung mehr an den AGB des Netzbetreibers und dessen Auslegungen dieser besteht.