Auszug vom Amtsgericht DD Az. 34 C 3564/00:
"Der Kläger war zu der außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages berechtigt, weil ... beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden. Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist dann anzunehmen, wenn zwei an sich selbständige Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander „stehen und fallen" sollen (BGH NJW 1976, 1931). Ein solches einheitliches Rechtsgeschäft liegt hier vor. Nach dem für die Beklagte erkennbaren Willen des Klägers sollten der Kauf- und der Dienstvertrag nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander stehen und fallen. Dies ergibt sich daraus, daß beide Verträge von der Beklagten in einer Aktion gemeinsam beworben worden sind und das Angebot zum Abschluß des Kaufvertrages unter der Bedingung des Abschlusses eines für mindestens zwei Jahre befristeten Kartenvertrages stand. Es wäre nicht möglich gewesen, den Kaufvertrag zu dem günstigen Preis ohne den gleichzeitigen Abschluß eines Kartenvertrages zu schließen. Aufgrund dieser Angebotsgestaltung konnte die Beklagte erkennen, daß ihre Kunden den Kartenvertrag abschließen, um das für die Nutzung des Mobilfunknetzes unentbehrliche Mobiltelefon zu einem gegenüber dem Listenpreis günstigen Preis erwerben zu können.
Zudem ist davon auszugehen, daß die Beklagten den Kunden, die auf das geschilderte Angebot eingehen, das Mobiltelefon nicht - auch nicht teilweise - schenkt, sondern daß der Erwerb des Mobiltelefons durch die im Rahmen des Kartenvertrags vom Kunden zu erbringenden Leistungen mitfinanziert wird (vgl. BGH NJW.1999, 211, 213). Hat das Mobiltelefon einen Mangel und wird nach der Wandlung des Kaufvertrages lediglich der vergünstigte Kaufpreis erstattet, der Kunde aber an dem Kartenvertrag zu den ursprünglichen Konditionen festgehalten, so führt dies dazu, daß der Kunde über die Leistungsentgelte für den Kartenvertrag das Mobiltelefon, das er wegen der Wandlung des Kaufvertrages nicht erworben hat, dennoch (zumindest teilweise) bezahlt. Daher war für die Beklagte erkennbar, daß ihre Kunden für den Fall, daß ihnen das Mobiltelefon nicht mehr funktionstüchtig zur Verfügung steht, auch an den in Verbindung mit dem Kaufvertrag geschlossenen Kartenvertrag nicht mehr gebunden sein wollen. Der Annahme einer rechtlichen Einheit steht es nicht entgegen, daß Vertragspartner des Klägers bei dem Kaufvertrag offenbar nicht die Beklagte, sondern ein Dritter war. An Verträgen, die eine rechtliche Einheit bilden, müssen nicht durchweg dieselben Personen beteiligt sein (BGH NJW 1976, 1931, 1932). Es spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, daß mehrere selbständige Verträge, die in verschiedenen Urkunden niedergelegt sind, keine rechtliche Einheit bilden sollen (BGHZ 78, 346, 349). Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall jedoch durch die soeben dargestellten Umstände widerlegt."
Das BGH-Urteil, das Handyvertrag und Telefon (und damit ja auch die Provision) als einheitliches Rechtsgeschäft ansieht kommt übrigens vom 1. Zivilsenat des BGH, 7. Juni 2001, Aktenzeichen: I ZR 210/97.
Wie oft soll man denn noch im Forum schreiben, dass wenn keine Einheit bestünde ja jeder einfach bei Widerruf (z.B. nach Fernabsatz) nur den Vertrag widerrufen bräuchte und dann ein 240 Euro teuers Handy umsonst hätte
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Wundert mich aber auch nicht, wenn einige Händler auch Jahre nach den Urteilen noch immer sehr komische Rechtsauffassungen haben (nettes Beiwerk als Geschenk zum Vertragsabschluss etc.)