Diese "Gefahrenabwehr", wie du sie treffend abstrahierst, bestand darin einen Jungen retten zu wollen. Glaubst du in diesem Zusammenhang nicht, dass die dabei die Menschenwürde nicht etwas zu weit auslegst und die Gefahrenabwehr dafür zu sehr einengst?
Schließlich ging es bei der Androhung (und die ist wohlgemerkt nur verbal gefallen) darum, die körperliche Unversertheit eines Kindes schützen zu wollen. Welches Gut stellst du nun höher? Außerdem wurde die Androhung ausschließlich gegen einen gerichtet, nicht gegen eine ganze Gruppe als Bluff damit sich der Schuldige zu erkennen gibt.
Ja, es stimmt dass diese Androhung wohl höchstwahrscheinlich unrechtmäßig war. Aber wie man auch am Strafmaß des Drohers absehen kann, hat auch das erkennende Gericht hier genau abgewogen. Denn nciht jede Verletzung der Menschenwürde ist mit jeder beliebigen anderen verletzeten Menschenwürde gleich zu setzen. Das wäre ein Übermaß an Abstraktion.
Um es mal aus einer anderen Perspektive zu sehen versuche ich es mal an folgender Tatsache fest zu machen:
§ 323c StGB verpflichtet uns zur Hilfeleistung. Hierbei dürfen, um diese Hilfeleistung zu erbringen, andere Gesetze gebrochen werden. Das reicht von den Übertretungen der StVO (zu schnelles Fahren des Krankenwagens) bis hin zum Brechen von Grundgesetzen. So ist es z.Bsp. erlaubt, in eine Wohnung einzubrechen (Art. 13 (1) GG) um dort Verbandsmaterial zu suchen oder den Rettungsdienst telefonisch zu verständigen.
Wie aus diesem einfachen Beispiel ersichtlich, geht die körperliche Unversertheit vor der Einhaltung anderer Gesetze. In manchen Situation gibt es einfach keinen andren Ausweg außer das kleinere Übel in Kauf zu nehmen. Dieses bedeutet nun aber nciht, dass ich diese Drohung ohne die konkreten Begleitumstände für Gut befinden würde. Auch unter diesen konkreten Bedingungen fand ich sie immer noch nciht gut. Aber durchaus besser als die Alternative (untätig sein bis zum Geständnis und dabei ein Menschenleben für Prinzipien zu opfern).