Egal, wie oft du hier Fischer zitierst, richtiger wird es dadaruch nicht. Grundsätzlich ist das Aneignen einer Sache, welche verloren wurde, eine UNterschlagung, kein Diebstahl.
Und grundsätzlich erwirbt ein Unternehmer nicht automatisch Gewahrsam über eine fremde Sachen in seinen Herrschaftsbereich. Das weißt du auch. Der Herrschaftswille muß genau diefniert sein, damit eine Diebstahlshandlung (die Qualifizierung) begangen werden kann.
Unabhängig davon, was du da zitierst, ich habe dich weiter oben schon drauf hingewiesen:
aber der erneute Hinweis sei an dich gestattet: Selbst dein Fischer Zitat weißt darauf hin:
i.d.R. (und da steht noch mehr unter der 15!)
Quellmeinung von Volker Krey, ständiger Kommetar seit 1969, und auch Tröndle (Ausgabe seit 1974, ohne Fischer)
Wird die Sache hingegen verloren, muß deutlich abgegrenzt werden: Wird die Sache innerhalb einer eigenen Gewahrsamssphäre verloren (verlegt), so genügt das einem generellen Gewahrsamswillen, damit Sachherrschaft weiterhin angenommen werden wird.
Ist die Sache an einem unbekannten Ort verloren, so endet die Sachherrschaft des bisherigen Inhabers, weil dieser keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit mehr hat.
Die Sache wird gemeinhin gewahrsamslos (aber nicht herrenlos!). Wird die Sache jedoch in einem fremden Gewahrsamsbereich mit Zugriff(!) verloren (oder vergessen!), wird i.d.R. (!!!!!!) ein neuer Gewahrsam des Inhabers dieser Gewahrsamssphäre begründet werden können, weil auch hier von einem generellen Gewahrsamswillen des neuen Gebers ausgegangen werden kann. Wird eine Sache dagegen in einem von mehreren Individuen oder Institutionen beherrschten Raum verloren, wird kein neuer Gewahrsam begründet, da kein konkreter Inhaber feststellbar ist. In diesen Fällen wird die Sache i.d.R. gewahrsamslos.