Es geht imho nur leider nicht um den Preis EINES Produktes/Vertrages, sondern um zwei verschiedene Verträge. Selbst wenn man es als einen Vertrag sehen wollte (aber es gibt im Laden eben nur einen anderen als online), geht es nicht um den Preis, sondern um eine Eigenschaft, nämlich 125 Frei-SMS. Und diese kann man durchaus auch als verkehrswesentliche Eigenschaft eines Handyvertrages auffassen.
Der angesprochene unbeachtliche Motivirrtum bezieht sich, wie der Name schon sagt, auf das Motiv. Es bezieht sich auf den Moment der Willensbildung und nicht der Äußerung, und ist daher kein brauchbarer Anfechtungsgrund. Man bestellt einen Vertrag für seine Frau, und sie schließt am selben Tag einen ab. Das Motiv hat für den Kaufvertrag keine Bedeutung, im Punkt der Willensabgabe war der Wille, den Vertrag zu schließen. Und hier gibt es auch nach der Nutzlosigkeit keinen Irrtum.
Bevor man ein klares, womöglich falsches, Statement abgibt, das jemandem einen Anspruch verhauen kann, weil er sich darauf verläßt und z.B. eine Frist versäumt, wäre ich vorsichtig. Die momentan einsetzenden Abmahnungen gegen "falsche", besser u.U. nicht erlaubte Rechtsberatung in Internetforen sind unter diesem Gesichtspunkt nämlich durchaus sinnvoll...