Ich glaube auf die Antwort des Netzbetreibers kannst du lange warten. Der interessiert sich am allerwenigsten um solche Scharmützel, erst Recht, wenn du gar nicht als Kunde in deren Datenbank auftauchst.
Beiträge von Jimmythebob
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Bitte gib uns den Namen dieses Händlers, solch ein Verhalten darf nicht toleriert werden. Der Händler kann ja seine Sicht der Dinge dann darlegen, wenn er sich im Recht fühlt.
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Die Internetmarke kann man sich auch ohne Logo auf Etiketten ausdrucken lassen, falls euch normale Briefmarken nicht seriös genug erscheinen. Dann druckt ihr euch mit einem handelsüblichen Drucker euer Firmenlogo auf den Briefumschlag, klebt das Etikett drauf und fertig.
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Zitat
Original geschrieben von Timba69
Es bestand für MS überhauot kein Zwand, die YT-App zu entfernen, da Google es nicht verhindern kann, das MS die offiziellen Apis nutzt.
Das stimmt doch gar nicht. Die werbefreie App verstoß gegen die Bestimmungen, die Google eben vorschreiben kann, wie sie wollen. Allein schon die Nutzung des Youtube-Logos ist ohne Zustimmung von Google gar nicht möglich. Microsoft MUSSTE die App in der bestehenden Form daher entweder ändern, oder ganz entfernen. Man hat sich dann (auch im Interesse der Nutzer) für das Ändern entschieden.
http://de.scribd.com/doc/141721103/Google-MSFT-C-D -
Dann klär uns doch auf. Woran scheitert denn der Erfüllungsanspruch? 362 BGB ist dir bekannt?
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Ich glaube du verwechselst mich. :confused:
Kannst du deine Meinung jetzt noch juristisch hinterlegen, oder war's das schon an Argumenten? -
Nochmal, im Verbrauchsgüterkauf trägt der Absender das Versandrisiko. Der Absender wird von seiner Leistungspflicht erst frei, wenn er an den (richtigen!) Gläubiger leistet. Das ist hier nicht geschehen. Ich weiß nicht, was es da zu würdigen geben soll. Auf welchen §§ beziehst du dich bei deiner "Würdigung" dieses Falls?
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Schau doch einfach mal ins Gesetz (§§ 474, 447 BGB).
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Es gab aber keine Zustellung an den richtigen Empfänger. Was UPS in seinen AGBs mit dem Absender vereinbart hat, kann dem Privatkäufer völlig egal sein. Schuldbefreiend wirkt nur die Leistung an den Gläubiger (also den TE).
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Ist ja alles richtig. Ich würde es aber nicht so stehen lassen wollen, dass die Zeit, die der Richter sich nimmt, in seinem billigen Ermessen steht. Der Richter ist in seiner Entscheidungsfindung an Recht und Gesetz gebunden. Und die Verfassung schreibt eben vor, dass ein Verfahren nicht übermäßig lang dauern darf (Rechtsstaatsprinzip). Also hat ein Richter diese Verfassungsvorgabe eben auch einzuhalten. Dass eine Verletzung dieser Vorgaben keine Folgen für den Richter hat, ändert an der grundsätzlichen Pflicht nichts.