Beiträge von soeren_lawfucker


    Bei mir das gleiche ... echt komisch.

    Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Doch, geht es. Und zwar immer dann, wenn dem Kunden - wie hier in den AGB von Mobilcom - die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Steht auch so in dem von dir angeführten Urteil. Nur den (nicht amtlichen) Leitsatz zu lesen, reicht halt meist nicht. ;) Im übrigen ist hier in den AGB eben gerade keine Pauschale vereinbart, das Urteil also schon gar nicht einschlägig.


    die Lektüre des BGB hätte es auch getan;)


    § 309 Nr 5


    5.(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)


    die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn


    *


    a)die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
    *


    b)dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

    Zitat

    Original geschrieben von StebuEx
    Mobilcom zahlt definitv max. 3 € an die Bank.
    Im BAB gibt es auch einen schönen Posten: Erlöse aus Rücklastschriften, wohlgemerkt bei "leistenden" Unternehmen, nicht bei Banken. Das ist ein dreckiges Geschäft. Lernt man vielleicht nicht an der Uni, aber im Leben. Die Diskussion ist eh sinnlos, weil Du offensichtlich keinen Einblick in Kostenstrukturen hast oder hattest, ist jetzt nicht böse gemeint.


    Meinst Du mich?!?!?!

    1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, in denen für die Auflösung des Kundenkontos mit gleichzeitiger Abschlussrechnung, Änderung des Zahlungsmodus, Deaktivierung eines Anschlusses beim Netzbetreiber und Deaktivierung der Mailbox ein - zusätzliches - Entgelt gefordert wird, sind gem. § 9 I, II Nr. 1 AGBG oder § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam.


    2. Eine Klausel, mit der eine bestimmte „Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift“ gefordert wird, ist gem. § 11 Nr. 5 lit.b AGBG oder § 309 Nr. 5 lit.b BGB unwirksam.


    3. Zur Unwirksamkeit eines Änderungs- und Irrtumsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.



    OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1716

    Zitat

    Original geschrieben von zendel25
    So die 11er FW ist auch fuer den Produkt Code 0586702 ueber NSU verfuegbar.


    na dann hoffe ich mal, dass das die woche auch noch online funktioniert...