Wenn mich die Polizei "nach" einem Regenschauer blitzen würde, mit der Begründung ich hätte bei "Nässe" die Geschwindigkeit nicht eingehalten, würde das direkt zum Anwalt gehen! Denn Nässe ist kein definierter Ausdruck laut StVo!! Die StVO sagt dazu nur folgendes:"Das Zusatzschild 'Bei Nässe' ist wirksam und gilt dann, wenn die gesamte Fahrbahn einen Wasserfilm aufweist" Aus diesem Grunde haben sich bereits mehrere Gerichte mit dem Thema beschäftigt! Ich habe mal kurz geschaut und folgendes der Rechtsprechung gefunden:
(BGHSt 27, 318 = NJW 78, 652 = StVE Nr. 11). 'Nässe' besteht hiernach dann, wenn Struktureinzelheiten der Fahrbahnoberfläche nicht mehr erkennbar sind. BayObLG VRS 53, 144; Bouska VD 77, 74, 161, 193; 78, 9; bzw. OLG Celle VRS 53, 128). Voraussetzung ist deutliche Nässe der gesamten Fahrbahn (BGHSt 27, 318 = NJW 78, 652 = StVE Nr. 11), sie darf nicht nur feucht oder tellenweise naß sein (Spurrillen) (OLG Hamm VRS 53, 220 = StVE Nr. 8). Das Schild gilt bei Regen beliebiger Stärke und kurz danach. Für die Rechtsprechung (OLG Celle VRS 53, 128 - Az. 1 SS WI 553/76) "nicht klar und eindeutig genug, um eine Zuwiderhandlung gegen die bedingte Geschwindigkeitsbegrenzung als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können".
(der untere Teil, die Urteile, stammt aus einem Rechtsforum, war selber zu faul zum nachschlagen)