ab wann verjährt eine Rechnung?

  • OK, trotzdem ist die Firma selber schuld, wenn sie sich fast drei Jahre mit dem Lastschrifteinzug Zeit lässt. Denn wie gesagt - es kann mir ja niemand verbieten, meine Bankverb. zu wechseln.


    ChickenHawk:


    "Theoretisch" könnte er es schon drauf ankommen lassen, wenn es sich, wie er schrieb, nur um einen normalen Brief (nicht als Einschreiben versandt) handelte und er nur dort angerufen hat. Ist im Zweifelsfalle alles nicht nachweisbar. Wichtig wäre halt noch, wann die Firma den Mahnbescheid beantragt hat. Wenn noch in 2003, dann keine Verjährung.
    Da die Firma hier m.E. völlig zu Unrecht die Forderung nach der Rücklastschriftgebühr erhebt, obwohl man selber Schuld war, wenn man nicht in der Lage war, zeitnah einen Lastschrifteinzug zu erledigen, hätte ich offen gesagt mit dieser Art von Spitzfindigkeit in diesem speziellen Fall kein großes Problem. Ohne natürlich hier alle Begleitumstände zu kennen...

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Ich kann aus der Sicht des Gewerbetreibenden nur sagen: Rechnungsbetrag fordern, das wars. Die Rücklastschriftgebühr ist in meinen Augen (persönliche Meinung) nicht rechtens. Nach dieser Zeit den Rechnungsbetrag zu fordern (auch gerichtlich) ist vollkommen OK, aber die Rücklastschriftgebühr, naja... Ganz unschuldig ist die Firma ja nicht, und ich denke es wäre hier einfacher gewesen Rechnungsbetrag einziehen/einfordern, fertig. Im Endeffekt ist die Bearbeitung, ... teurer als das, was am Ende evtl. eingenommen wird.

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    "Theoretisch" könnte er es schon drauf ankommen lassen, wenn es sich, wie er schrieb, nur um einen normalen Brief (nicht als Einschreiben versandt) handelte und er nur dort angerufen hat. Ist im Zweifelsfalle alles nicht nachweisbar.


    Möööp!
    Einspruch, euer Ehren ;-)


    Zitat

    Original geschrieben von Thorsten
    der Brief soll im November geschrieben wurden sein, wurde mir aber erst um den 17.12.03 zugestellt!
    Hab dann dort angerufen und Bescheid gesagt, dass das Konto nicht mehr existiert - also mündlich angerufen.


    Somit hat er den erhalt des Schreibens bestätigt, und nix is mit (evtl. erstrittener) Verjährung.


    Ich bin ja eigentlich auch ein ganz streitbarer Mensch, aber in dem Fall würd ich wahrscheinlich die Pille schlucken und zahlen.
    Ich hab mit SchuFa und ähnlichen Konsorten schon so viel "lustiges" erlebt, dass ich wegen der paar Kröten das Risiko rechtlicher & finanzieller Konsequenzen (ja, so ein verlohrenes Verfahren kostet ohne Rechtschutz richtig viereckiges Geld!!!) nicht tragen würde. Zudem die Forderung ja eigentlich auch noch rechtmäßig ist...


    Charlie

    --
    Die 5 Sinne des Menschen:
    Unsinn, Irrsinn, Stumpfsinn, Blödsinn und mein persönlicher Liebling, der Wahnsinn.
    ---------------

  • Zitat

    Original geschrieben von Charlie_D
    Somit hat er den erhalt des Schreibens bestätigt, und nix is mit (evtl. erstrittener) Verjährung.


    Naja, wirklich BEWEISEN kann das aber eben trotzdem niemand. Und wenn es nicht beweisbar ist, gilt, wenns denn dann wirklich um die Frage einer eventuellen Verjährung geht, was die Firma wirklich beweisen kann und was nicht... ;)

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • @BB007:
    Nach "altem" Recht begann die Regelverjährung (30 Jahre) schon mit der Entstehung des Anspruchs an zu laufen.


    In diesem Sonderfall des Anspruches eines Kaufmanns ggü. einem Privatmann, begann die Frist aber in der Tat auch nach altem Recht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, also hier ab dem 31.12.2001 (§ 201 BGB alte Fassung).


    Fristende wäre danach der Ablauf des 31.12.2003.


    Es ist für die Verjährung unproblematisch dass das Unternehmen Thorsten bereits vor Ablauf der Frist noch einmal schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat. Eine Fristhemmung oder -unterbrechung tritt nur in wenigen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ein (zB. gerichtliche Geltendmachung, Zustellung eines Mahnbescheids, etc.), nicht aber schon bei der schriftl. Zahlungsaufforderung.



    Es ist aber problematisch, dass Thorsten sich telefonisch gemeldet hat. Dieser Anruf könnte nämlich als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden. In diesem Fall würde die Frist ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen beginnen (dann drei Jahre, vgl. o.).
    Maßgeblich ist, wie das Verhalten von Thorsten aus Empfängersicht verstanden werden musste. Und wenn sich ein Kunde auf schriftl. Zahlungsauffoderung telefonisch meldet und mitteilt, dass das benannte Konto nicht mehr existiert kann man m.E. durchaus davon ausgehen, dass dieser Kunde das grundsätzliche Bestehen der Forderung anerkennt.


    Ein anderes Thema ist natürlich wieder die Beweisbarkeit..


    Hoffe ich konnte weitere Verwirrung stiften :D


    gruß,
    altobelli

  • Ich häng mich einfach mal hier an, brauch ja nicht extra einen neuen Thread beginnen!


    Folgende Frage: Gilt die Verjährungspflich von drei (zwei nach altem) Jahren zwischen Kaufleuten und Privatpersonen auch wenn man eine ärztliche Leistung als Privatversicherter erhalten hat und bis dato (über zwei jahre) keine Rechnung (vierstelliger Betrag) für diese Leistung erhalten hat?


    Grüße
    Bayernpeter

  • Ich wüsste keinen Grund, warum das nicht so sein sollte.

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