Grundgebührbefreiung bei o2

  • Zitat

    Original geschrieben von Andreas24
    Es bestreitet ja auch keiner, dass es das nicht gibt. :) Habe es selbst damals in Wirtschaftsrecht gehört (ist jetzt aber auch schon länger her..)


    Aber es ist kein Schaden ... entstanden...


    Noch ist kein Schaden entstanden. Sollte aber jansen bis 31.03.04 einen Vertrag abschließen, entsteht der Vertrauensschaden. Dabei ist es unerheblich bei welchem Netzbetreiber/Provider dieser Vertrag geschlossen wird. Der Vertrauensschaden, wie oben erläutert, liegt darin, dass er bei keinem Netzbetreiber/Provider eine 5 Euro GG-Ermäßigung als Student bekommt. Er kann dann also diesen Schaden, nämlich 24x5 Euro, bei o2 geltend machen.


    Gruß


    muli

  • Zitat

    Original geschrieben von Lüni
    Wildwestmethoden?


    ... Es hat sich nicht das Unternehmen o2 als Ganzes so verhalten, sondern es handelte sich lediglich um einen kleinen Irrtum eines Emailbearbeiters. ...


    ... und diesen, wie Du ihn bezeichnest "kleinen" Irrtum, muß sich o2 anrechnen lassen. Rechtlich handelte es sich um eine fahrlässige Falschauskunft. Offensichtlich hast Du nicht begriffen, um was es bei der c.i.c-Haftung geht.


    Zitat

    Original geschrieben von Lüni
    .... o2 hat seine Aufklärungspflichten nicht verletzt, denn auf den offiziellen Seiten zu dem Thema (z.B. http://www.studentenaktion.de) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine befristete Aktion handelt. Ebenfalls wurde auf den Gutscheinen darauf hingewiesen.
    ...


    Statt auf möglicherweise noch nicht aktualisierte www-Seiten und Gutscheine zu vertrauen (es ging ja darum, ob die Aktion evtl. nach dem dort genannten Datum verlängert wird, wie nach bisherigem Ende der jeweiligen Aktion auch), hat sich jansen extra an den e-mail-Support gewandt, in Erwartung sachkundiger Auskunft und um seine Disposition - Vertragsabschluß zu einem späteren Zeitpunkt - zu treffen. Die c.i.c. schützt den potentiellen Vertragspartner auch hinsichtlich seiner Dipositionen, wie Du o.g. Link entnehmen kannst.



    Gruß


    muli

  • Ich sag ja... geht damit vor Gericht. Hinsichtlich Eurer Meinung werde ich mich nicht mehr äussern. Ihr seid schließlich Volljuristen und werdet wissen was ihr tut... :rolleyes:

    Lieber Fernsehsüchtig als Radioaktiv!

  • Hi,


    also wenn ich O2 wäre und ein Kunde würde so darauf bestehen, dann würde ich ihm so ein Vertragsangebot machen. Und ihn dann ablehnen. Aus welchen Gründen auch immer. Immerhin muß O2 niemanden einen Vertrag geben. Und kann sich seine Vertragspartner auch aussuchen.


    Und ob sich aus der Antwort des O2 Mitarbeiters ein rechtlicher Anspruch ableitet hängt ja auch von der Formulierung des Schreibens ab. Wenn der geschrieben hat "vorrausichtlich bis" oder sowas schwammiges in der Art, dann ist das Thema erledigt.


    Und in den Shop brauchst du nicht gehen wegen solcher rechtlicher Fragen. Da können die nichts machen. Da mußt du dich direkt schriftlich (Brief!) an O2 wenden. Oder über deinen Anwalt gehen. Solche Sonderfälle kann man ihm Shop nicht wirklich handhaben. Nicht zuletzt auch wegen der mangelnder Rechtskenntniss.


    bastian

  • Zitat

    Original geschrieben von bastian_S
    ...also wenn ich O2 wäre und ein Kunde würde so darauf bestehen, dann würde ich ihm so ein Vertragsangebot machen. Und ihn dann ablehnen. Aus welchen Gründen auch immer. ...


    Daraus folgt dann aber wieder möglicherweise eine Schadenersatzpflicht nach c.i.c.:


    Zitat

    Münchner Kommentar, Buch 2a, 4. Auflage, § 311 BGB, RandNr. 35, bb) Vertrauenshaftung:
    Aus c.i.c. ist auch derjenige haftbar, der ohne Verschulden bei der Verhandlungsführung Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt und anschließend ohne triftigen Grund den Vertragsschluß verweigert. ...



    Zitat

    Original geschrieben von bastian_S
    ...Und ob sich aus der Antwort des O2 Mitarbeiters ein rechtlicher Anspruch ableitet hängt ja auch von der Formulierung des Schreibens ab. Wenn der geschrieben hat "vorrausichtlich bis" oder sowas schwammiges in der Art, dann ist das Thema erledigt. ...


    Eine derartig schwammige Formulierung könnte möglicherweise den Anspruch tatsächlich gefährden. Dies hinge, wenn es so weit käme, vom Richter ab.


    Zitat

    Original geschrieben von bastian_S
    ...Und in den Shop brauchst du nicht gehen wegen solcher rechtlicher Fragen. Da können die nichts machen. Da mußt du dich direkt schriftlich (Brief!) an O2 wenden. Oder über deinen Anwalt gehen. Solche Sonderfälle kann man ihm Shop nicht wirklich handhaben. Nicht zuletzt auch wegen der mangelnder Rechtskenntniss. ...


    100% Zustimmung.


    Gruß


    muli

  • Um wieder auf das Thema zurückzukommen. Habe eben das neue BSW Gutscheinheft bekommen und darin steht, dass es ab 01.04. nur noch 5€ Gesprächsguthaben gibt. Diese Aktion gilt bis zum 30.09.2004.


    Also wer einen um 4,95€ grundpreisvergünstigten Vertrag braucht, sollte sich im März noch entscheiden.

  • c.i.c gilt, wenn beide Parteien einen Vertragsschluss wollen und selbigen anbahnen.


    Beim Mobilfunk wäre ich da vorsichtig, weil der NB erst nach Prüfung in eine vertragliche Bindung gehen will.


    Anders würde es doch bedeuten, dass jeder, der am Ende durchfällt und abgeleht wird, Anspruch über c.i.c. geltend machen könnte.. Dies kann ja wohl nicht sein.

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