Frage zu Gewährleistung bei normalen Käufen

  • Stimmt so auch nicht ganz...


    Der Händler kann den Umtausch der Ware ablehnen wenn die Kosten ungleich höher sind als für eine Reparatur,also in keinem Verhältnis stehen.


    Ich kann mein Auto ja auch nicht nach drei Monaten gegen ein neues Umtauschen nur weil zum Beispiel der Scheibenwischer nicht mehr funktioniert. Denn die Reparatur des Autos ist deutlich billiger als die Ersatzlieferung. Bei einem Wecker von 3€ vom Grabbeltisch ist das wieder was anderes.


    Prinzipiell hat der Kunde das Recht zu wählen ob Umtausch oder Reparatur. Der Händler hat aber die Möglichkeit einen Austausch abzulehnen.


    Gruß bungee1

    Das muss am Wetter liegen...

  • Zitat

    Original geschrieben von bungee1


    Prinzipiell hat der Kunde das Recht zu wählen ob Umtausch oder Reparatur. Der Händler hat aber die Möglichkeit einen Austausch abzulehnen.


    Gruß bungee1


    IMHO kann der Kunde sein Geld aber zurückverlangen, wenn der Gegensatz mehrmals repariert wurde und der Fehler immer noch nicht behoben ist. Wobei der Händler aber, z.B. bei Autos, eine Nutzungsentschädigung vom zu erstattenden Kaufpreis abziehen darf / abzieht.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Zitat

    Original geschrieben von bungee1
    Stimmt so auch nicht ganz...


    Der Händler kann den Umtausch der Ware ablehnen wenn die Kosten ungleich höher sind als für eine Reparatur,also in keinem Verhältnis stehen.


    Ja, das ist mir schon klar, aber wir können hier in diesem Rahmen nunmal nicht jedes einzelne Detail beleuchten. Man kann "im Allgemeinen" und bei den Sachen, die wir hier üblicherweise so kaufen, bzw. die man in MediaMärkten üblicherweise so kauft, davon ausgehen, dass diese Ausnahmeregelung - die natürlich vorhanden ist - nicht greift.


    Zitat

    Original geschrieben von Nebelfelsen
    IMHO kann der Kunde sein Geld aber zurückverlangen, wenn der Gegensatz mehrmals repariert wurde und der Fehler immer noch nicht behoben ist. Wobei der Händler aber, z.B. bei Autos, eine Nutzungsentschädigung vom zu erstattenden Kaufpreis abziehen darf / abzieht.


    Das ist richtig - und träfe theoretisch sogar auf den Scheibenwischerfall zu. ;) OK, sowas geht dann vor Gericht, und dann muß man sich dem Urteil zunächst mal beugen, aber grundsätzlich zieht die von bungee1 genannte Ausnahmeregelung nicht mehr, wenn mehfach erfolglos nachgebessert wurde.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Hallo,


    diesmal war ich in einem anderen Mediamarkt !


    Ich war heute in dem Mediamarkt, wo ich meinen Laptop (FS Amilo 7400, 2 Jahre Collect&Return Garantie von FS) am 21. Mai 2004 gekauft hatte.


    Das Gerät wurde gleich am ersten Tag schon mal getauscht. Vor ca. 3 Wochen habe ich es wegen 2 Fehlern in den Mediamarkt gebracht und es wurde von dort weiter zur Reparatur geschickt. Die Reparatur hat leider nur einen Fehler behoben (1 USB Anschluss funktionierte nicht, Board wurde getauscht). Der andere Fehler der nur sporadisch (eine Displayhälfte leuchtet deutlich weniger hell) und häufig im Akkubetrieb auftritt wurde nicht behoben.


    Heute war ich wieder im MM und fragte zuerst bei der Informationsdame, wie es mit Rücktritt vom Kaufvertrag aussieht. Sie wollte mich dann zu einem Herren schicken, der für die Computerabeilung zuständig ist und das genauer weis. Leider war er nicht da und mir wurde dann gesagt, dass er am Montag wieder da wäre. Die Dame meinte dann, ich könne mal auf gut Glück in der Reparaturabteilung anfragen, was ich dann auch gemacht habe.


    Dort wurde mir gesagt, dass im Augenblick kein Rücktritt vom Vertrag möglich sei, da der 1. Fehler des Gerätes, am ersten Tag von Anfang an bestand und das der Tausch aufgrund der Gewährleistung des Mediamarktes vollzogen wurde. Der momentane Fall, sei eine Garantieleistung von Fujitsu-Siemens und der Hersteller habe ja das Recht auf 2 malige Nachbesserung. Er meinte, man müsse es noch einmal zur Reparatur schicken und selbst wenn dann nochmal was nicht in Ordnung wäre mit dem Gerät, müsste Fujitsu-Siemens das Gerät nochmal bekommen und durchchecken um dann entscheiden zu können, ob das Geld zurückerstattet werden kann oder nicht.


    Der Reparaturmensch hat bei mir den Eindruck erweckt, als ob da vielleicht irgendwie doch was zu machen sei, in den ersten Augenblicken nach meiner Erklärung hat er mich auch gefragt ob ich jetzt nun ein neues Gerät haben wolle. Als er dann mein Gerät haben wollte, damit er es einschicken kann, habe ich gemeint, ich müsse es mir noch einmal überlegen.


    Also eingeleuchtet hat mir das Ganze schon, aber ich will am Montag noch einmal mit dem anderen Menschen sprechen. Kann ich da noch etwas anderes erreichen, also einen Rücktritt vom Kaufvertrag ?


    Fujitsu-Siemens ist doch nicht mein Ansprechpartner, wenn ich das Gerät beim MM gekauft habe und es von dort zur Reparatur schicken lies ? Schließlich hätte ich ja auch direkt mit FS in Kontakt treten und die Reparatur abwickeln können, aber da hätte ich ja überhaupt nicht vom Kaufvertrag zurücktreten können, weil ich ja den Kaufvertrag mit MM gemacht habe. Muss man wirklich auf irgendeine Entscheidung von FS warten, damit man dann irgenwann vielleicht sein Geld bekommt ?


    Ich weis, die Geschichte ist etwas lang. :rolleyes:
    Würde mich freuen wenn Ihr mir aufzeigen könnte, wo ich mich irre oder welche pro Argumente es gibt, die ich für meinen erneuten Besuch im MM am Montag verwenden könnte.

  • Du musst dem MM den Rücktritt vom Kaufvertrag nur erklären, einigen musst du dich darüber mit ihm nicht, nur sollte ein Rücktrittsgrund auch tatsächlich vorliegen.


    In deinem Fall ist die Geschichte in der Tat etwas durcheinander.


    Zum einen ist zu trennen zwischen "Maßnahmen des MM" i.R.d. gesetzlichen Mängelhaftung und Tätigwerden des MM für FSC i.R.d der Herstellergarantie von FSC.


    Zum anderen muss man Nachlieferung und Nachbesserung unterscheiden.


    Nehmen wir einfach einmal an, dass am Notebook jeweils tatsächlich ein Sachmangel vorlag. Dann könntest du vom Kaufvertrag durch Erklärung zurücktreten, wenn du


    a) dem MM erfolglos eine angemessene Frist nach deiner Wahl zur Nachbesserung/Nachliefeurng gesetzt hast, oder


    b) ohne Fristsetzung, wenn die dir zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, also insbesondere eine zweimalige, nicht erfolgreiche Nachbesserung seitens MM vorläge (vgl. § 440 S.1 Alt.2, S.2 BGB) oder


    c) wenn die dir zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar wäre.


    Solltest du bisher an den MM herangetreten sein, und Beseitigung der Mängel durch den MM gefordert haben, kann man wohl jeweils von einem Nacherfüllungsverlangen ggü. MM ausgehen.


    Solltest du aber eine Leistung im Rahmen der Siemens-Garantie verlangt haben, "zählt" dieses Verlangen nicht zur gesetzlichen Mängelhaftung und "bringt" dich einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht näher.


    Allerdings liegt bei dir erst einmal Nachlieferung und einmal Nachbesserung vor, wobei die Nachlieferung scheinbar (vorübergehend) erfolgreich war, die Nachbesserung hingegen nicht.


    D.h., du kannst dich momentan nicht auf das "Beispiel" des § 440 S.2 BGB berufen, das eine zweimalige erfolglose Nachbesserung anführt.


    Auch liegt bei dir keine zweimalige erfolglose Nachlieferung vor, die man dann als unzumutbar ansehen könnte.


    Sieht man allerdings die Nachlieferung am Anfang als "gescheitert" an, da sich ja am Zweitgerät letzendlich wieder Mängel gezeigt haben, deren (erstmalige) Nachbesserung nun ja erfolglos blieb, könnte man eine Unzumutbarkeit annehmen.


    Für einen Rücktritt darf der Sachmangel auch nicht unerheblich sein.


    Sicherer wäre es aber, dem MM jetzt einfach eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sollte innerhalb der Frist nicht nacherfüllt werden oder die jeweilige Art der Nacherfüllung wieder erfolglos sein, liegt sicherlich ein Rücktrittsgrund vor.



    Im Falle des Rücktritts müsstest du an den MM für die aus dem Notebook gezogenen Nutzungen Wertersatz leisten; für den Zeitraum in welchem dir das Notebook in mangelfreiem Zustand zur Verfügung stand in vollem Umfang, für Zeiten mit mangelhaftem Notebook enstprechend gemindert, für die Reparaturzeit gar nicht.
    Du hättest also keinen Anspruch auf Rückgewähr des vollen Kaufpreises


    Bliebe schließlich noch ein Problem: Der MM beruft sich darauf, dass zumindest beim zweiten Mal oder jetzt beim dritten Mal gar kein Sachmangel vorlag/vorliegt, und tatsächlich nur die Garantieabwicklung für FSC übernommen wurde/wird, aber kein Nacherfüllungsanspruch deinerseits anerkannt wurde/wird. Die Beweislastumkehr des Verbrauchsgüterkaufes kommt dir da nämlich nicht mehr zu Gute, da die Übergabe länger als sehcs Monate zurückliegt.


    Außer man sieht in dem Austausch des Gerätes eine Anerkenntnis deines Nacherfüllungsanspruches durch MM, welcher die Verjährungs des Nacherfüllunsganspruches neu zu laufen beginnen ließe, und man dabei gleichzeitig auch einen "Neubeginn" der Beweislastregelung des § 476 BGB annimmt.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Du musst dem MM den ...
    ...
    ...
    ... des § 476 BGB annimmt.


    :D;)


    So - jetzt denke ich, ist TheStarOFF vollständig überfordert.


    TheStarOFF:
    Auf gut Deutsch soll das Ganze heißen: Lass es reparieren. Ein Rücktritt ist so ohne weiteres nicht möglich und Du weißt nicht, was Du dann noch an Geld zurück bekommst...
    Wenn FS nach einem weiteren gescheiterten Reparaturversuch im Rahmen der freiwilligen Garantieleistung eine Rückerstattung des Kaufpreises anbietet, kann es Dir nur Recht sein.

    ... addicted to BlackBerry ...

  • Zitat

    Original geschrieben von eviltom
    :D;)


    So - jetzt denke ich, ist TheStarOFF vollständig überfordert.


    Stimmt - zu so später Stunde leidet der Realitätsbezug :)


    Und ein Denkfehler ist auch noch drin: Selbst wenn man ein "Wiederaufleben" der Beweislastumkehr annehmen würde, gewinnt man dadurch keinen einzigen Tag, da der Umtausch ja noch am Kauftag erfolgte und bei der zweiten Reparaturannahme MM nach seinen Angaben keinen Mangel anerkannt hat und nur das Notebook für FSC entgegenahm...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Vielen Dank Freunde. :)


    Ich bin keineswegs überfordert. :cool:


    Da ich mit dem Gerät ja eigentlich sehr zufrieden bin, wäre auch eine Behebung des Displayfehlers eine Situation, mit der ich leben könnte. :)


    Übrigens konnte ich bei der "Vorführung" in der Reparaturannahmestelle dem ReparaturannahmeMenschen beweisen, dass ein Fehler vorliegt. Er hat gleich nach dem Hochfahren des Laptops gesehen, was auch garnicht zu übersehen ist, wenn schließlich die komplette linke hälfte des Displays (also ca. 50 Prozent des Gesamtdisplays) deutlich im dunkeln liegt. :)


    Ich werde das Gerät dann mal wieder am Montag vorbeibringen und abgeben. Und mich mit dem hässlichen und untauglichen Nachfolgemodell (7405) als Leihgerät abfinden müssen. Es gibt sicherlich schlimmeres.


    Außerdem läuft die Garantiezeit ja noch ca. 1 Jahr und 3 Monate, da kann ja das Gerät locker noch einemal "defektieren", spätestens dann schreibe ich hier wieder :)






    Ein Bekannter von mir hat sich das Nachfolgemodell 7405 gekauft.


    Leider hat er es nach ca. 3 Wochen versucht zu benutzen und es kam heraus, dass sein Wlan sich nur sporadisch einbucht. Ein weiterer Fehler bestand auch. Nach der Reparatur war der eine Fehler weg, aber das mit dem Wlan ging wieder nicht. Nun ist es zum zweiten mal bei der Reparatur. Mal sehen ob es jetzt einwandfrei funktioniert.
    Hier wäre doch ein Rücktritt vom Kaufvertrag ohne weiteres machbar, oder täusche ich mich ? Hier wurde augesagt (siehe weiter oben), dass das Gerät 3 mal bei der Reparatur gewesen sein muss, damit man vom Kaufvertrag zurücktreten kann.


    MfG :)

  • Zitat

    Original geschrieben von TheStarOFF
    Übrigens konnte ich bei der "Vorführung" in der Reparaturannahmestelle dem ReparaturannahmeMenschen beweisen, dass ein Fehler vorliegt. Er hat gleich nach dem Hochfahren des Laptops gesehen, was auch garnicht zu übersehen ist, wenn schließlich die komplette linke hälfte des Displays (also ca. 50 Prozent des Gesamtdisplays) deutlich im dunkeln liegt. :)


    Bei der Nacherfüllung kommt es aber nicht (nur) darauf an, ob jetzt ein Fehler vorliegt (was ja meisz leicht zu beweisen ist), sondern, dass dieser Fehler auch schon zum Zeitpunkt des Kaufes bzw. genauer zum Zeitpunkt der Übergabe des GErätes an dich vorhanden oder zumindest in der Sache bereits angelegt war.


    Insoweit trifft dich später als sechs Monate nach Übergane die Beweispflicht voll. Im Streitfall kommt man da so gut wie immer um einen Sachverständigen nicht herum.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hallo Freunde,


    ich bins wieder :D .


    Mein Amilo hat mittlerweile wieder den gleichen Displayfehler.
    Jetzt war er schon 2 mal, unter anderem jedes mal wegen dem Displayfehler bei der Reparatur und jetzt muss ich ihn wieder im MM abgeben. Mal sehen was passiert. :rolleyes:




    (Amilo M7400: schon am 1. Tag getauscht, und nun das 3. mal zur Reparatur.)

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