Frage zu Gewährleistung bei normalen Käufen

  • Hallo Leute,


    ich hab hier mal eine Frage, auch mit der Suche hab ich kein vernünftiges Ergebnis finden können.... :(


    Nun also mein Problem: Ich hab mir am 03.03.2003 im Media Markt nen drucker gekauft, welcher sich nun letzte Woche von mir verabschiedete. Ich ganz fix den Kaufbeleg rausgesucht, in den Media-Markt gerannt und wollt das Teil repariert haben.
    Der Service-Mann lehnte das ab und meinte, das EPSON nur ein Jahr Garantie gäbe. Auf meine Frage hin, wie es mit der Gewährleistung des Media-Marktes wäre, meinte er, das machen die nicht! :confused:


    Nun meine Frage: Müssen die das reparieren, oder nicht?? Hat jemand nen Link, wo ich den Gesetzestext gegebenenfalls ausdrucken und dem Typen vorhalten kann?? War schließlich teuer das Ding....



    Vielen Dank im Voraus!

    ˆ\_/
    .O.o
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  • Hmm... toller Mediamarkt


    Ich hab mir letztes Jahr, also 2003 nen Epson C70 gekauft, damals noch 139 Euro oder so, das war Januar 03... das Dingen ist jetzt im Januar, also nach einem Jahr über den Jordan, hat nicht mehr gedruckt, egal wieoft ich den Druckkopf gereinigt habe.


    Also den Krempel verpackt, zum Mediamarkt gefahren und in die Serviceabteilung damit. Wurde ohne Probleme angenommen, obwohl es schon über den von dir genannten 12 Monaten liegt.


    Ende vom Lied: Nur 2.5 Monate warten müssen, von sich aus hat sich der Mediamarkt nicht gemeldet, also hab ich mich drum kümmern müssen, dass ich überhaupt was zurückkrieg...


    Und was hab ich gekriegt: Nen nagelneuen Epson C84 mit 4 neuen Epson Patronen und nem USB Cardreader, Kulanztausch steht aufm Zettel.



    Zu deinem Problem mit der Gewährleistung/Garantie. Wieso sagen einem die Mediamarkt Kassiererinnen immer (hier zumindest) wenn du an der Kasse was bezahlt hast "Hier ihr Beleg, gut aufbewahren für die 2 Jahre Garantie" ???


    Also ich hab schon einige Sachen umgetauscht, manche auch kurz vor dem Ende der 24 Monate und hab immer Ausgleich oder Reperatur erhalten.


    Frag mal den Google nach "Gewährleistung Recht Garantie" oder so, da müsste sich was finden. Ansonsten bin ich mir ziemlich sicher, dass du Anpsruch auf Reperatur hast, sonst hätten die bei mir ja reihenweise was falsch gemacht ??



    Viel Glück!


    Vel

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  • Es ist so, dass der Hersteller eine "freiwillige" Garantie von einem Jahr gibt! DU kannst also direkt zum Hersteller gehen und die Sachen reparieren lassen. Siehe auch SonyEricsson.


    Media Markt, als Verkäufer" muss dir die gesetzliche Garantie von zwei Jahren geben und deinen Drucker reparieren oder austauschen. Gehe aber mal lieber von reparieren aus :D. Dass du angeblich keine Garantie mehr hast, ist totaler schwachsinn. Die Garantie erlischt natürlich bei Selbstverschulden.


    Hoffe Dir damit geholfen zu haben und setze MM auf den Pott :D


    Gruss
    Dennis

    Wie ich mir die Nummer der Auskunft merke?
    11 Windows Probleme
    88 Lösungen von Microsoft
    0 haben geholfen...


    :+:Lieber ein Fachidiot als ein Vollidiot:+:

  • Meiner Meinung nach kann ein Markt die Gerätegarantie auf 12 Monate begrenzen, Du aber 24 Monate Gewährleistung hast, wobei ab dem 13. Monat die Beweislastumkehr greift. Wenn Du dem Verkäufer dann nicht den Mangel während des 1. bis 12. Monats nachweisen kannst, hast Du "Pech" gehabt. Das müsste aber dann auch in den AGB fest verankert sein. Ferner müssen diese laut Kaufbeleg und Aushang überhaupt wirksam sein.

  • Halbwahrheiten... ;)


    Ein Händler kann die Gewährl. in der Tat auf 12 Monate begrenzen, z.B. (oder sogar nur ausschließlich?) beim Verkauf gebrauchter Ware. Muß natürlich ausdrücklich so vermerkt sein und greift im vorliegenden Falle nicht.


    Die Beweislastumkehr liegt innerhalb der ersten 6, nicht 12 Monate vor. Das Entscheidende an der gesetzlichen Gewährleistung ist, dass sie ausschließlich Fehler abdeckt, die bereits beim Kauf der Ware vorhanden waren, nicht jedoch solche, die erst später entstehen. Während der ersten 6 Monate muß der Händler beweisen, dass ein Fehler nicht erst später eingetreten ist, was i.d.R. unmöglich ist. In den übrigen 18 Monaten liegt diese Beweislast beim Käufer, was für diesen i.d.R. genauso unmöglich ist.


    Der Verkäufer hat nun zwar Unrecht, wenn er grundsätzlich meint, es bestünde keine Gewährl. mehr. Indirekt hat er aber doch recht, er hätte es nur anders verargumentieren müssen. Denn der Fehler am Drucker ist ja mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht von vornherein dagewesen. Der Käufer müsste nun also das Gegenteil beweisen, und das dürfte, wie bereits gesagt, äußerst schwierig sein.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Richtig. Wenn die (freiwillige) Herstellergarantie abgelaufen ist, muß nach 6 Monaten der Käufer dem Händler nachweisen, dass der Defekt bereits beim Kauf, denn nur für solche Defekte ist die Gewährleistung des Händlers zuständig, bestanden hat.
    Das geht leider meistens nur durch ein teures Sachverständigengutachten...


    Im Moment macht der Vesandhändler Mindfactory Schlagzeilen damit weil er diese Rechtsgrundlagen sehr strickt handhabt. Er ist aber im Recht.


    Fazit:


    Wenn du als Kunde keine Herstellergarantie mehr hast, hast du nach 6 Monaten verloren, wenn der Händler nicht kulant ist.


    Daran sieht man, dass die Schuldrechtsreforum mit der nominellen Verlängerung der Gewähreistung von 6 auf 24 Monate kaum etwas für den Kunden gebracht hat.
    Der einzige Vorteil heute ist, dass in den ersten 6 Monaten automatisch davon ausgegangen wird, dass der Defekt schon beim Kauf bestand. Früher mußte der Kunde dieses dem Händler von Anfang an nachweisen.

  • Und ohne das das jetzt Oberlehrerhaft klingen soll:


    Wenn Du nach den richtigen Stichworten suchst, findest Du auch genügend hierzu im Geplauder.


    Z.B.:


    Gewährleistung 1


    Gewährleistung 2


    Gewährleistung 3


    Garantie 1


    Also wenn noch Fragen offen sind einfach mal die Links lesen


    Gruß
    CH

  • Hallo Freunde,


    in der Reparaturannahmestelle eines MM in München wurde mir gesagt, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann möglich sei, wenn das Gerät 3 mal in der Reparatur war und es dann immer noch mangelhaft wäre.



    Meine Überlegung diesbezüglich:


    Laut §440 BGB: "...Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen..." .


    Dies bedeutet doch, dass ich mich dann auf §437 BGB berufen und vom Kaufvertrag zurücktreten kann:
    "Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,


    1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
    2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach
    § 441 den Kaufpreis mindern..."



    Wie kommen die eigentlich auf die Reparaturzahl 3 ? Es ist doch so, dass nach 2 maliger, vergeblicher Nachbesserung, dass Gerät insgesamt 3 mal einen Mangel aufweist.
    1. vor dem ersten Nachbesserungsversuch
    2. nach dem ersten Nachbesserungsversuch
    3. nach dem zweiten Nachbesserungsversuch



    Liege ich richtig oder haben die Leute im Mediamarkt doch recht?

  • Zitat

    Original geschrieben von TheStarOFF
    in der Reparaturannahmestelle eines MM in München wurde mir gesagt, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann möglich sei, wenn das Gerät 3 mal in der Reparatur war und es dann immer noch mangelhaft wäre.


    Dies war nach altem Recht vor langer Zeit ;) so, allerdings auch nur dann, wenn der Händler sich mehrfache Nachbesserungsversuche in seinen AGBs vorbehalten hat. Nach aktueller Gesetzeslage ist dies nicht mehr der Fall - Du hast auf Grundlage der gesetzlichen Gewährleistung nach eigener Wahl die Möglichkeit zu entscheiden, wie Du nacherfüllen lassen möchtest, also durch Nachbesserung (Reparatur) oder Umtausch gegen ein neues, mängelfreies Teil. Die Aussage des Marktes ist also falsch.

    Zitat


    Meine Überlegung diesbezüglich:


    Laut §440 BGB: "...Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen..." .


    Wenn Du Dich quasi von Dir aus für Nachbesserung entscheidest, dann wäre das so. Allerdings hast Du ja wie gesagt die Möglichkeit, Dich gleich von vornherein auf den von Dir zitierten §437, dort dann auf Abs. 1, zu berufen, und Nacherfüllung zu verlangen, wobei Nacherfüllung wiederum nach Deiner Wahl Nachbesserung oder Lieferung einer mängelfreien Sache (also Umtausch) sein kann (§439 Abs. 1). Hierbei hat der Verkäufer dann in der Tat zwei Mal die Möglichkeit zur Nacherfüllung, was aber eben nicht "Reparatur" heißen muss, sondern eben z.B. nach Deiner Wahl zwei Mal gegen ein neues Teil umtauschen. Schlägt dies dann fehl, kannst Du den Kaufvertrag wandeln.


    Einfach ausgedrückt: Auf eine Reparatur musst Du Dich nicht einlassen. Du kannst ein Tauschgerät verlangen. Dies kann sich dann noch ein weiteres Mal wiederholen. Wenn der Mangel dann immernoch vorhanden ist (was normalerweise nicht der Fall sein sollte), kannst Du Dein Geld zurückverlangen.

    Zitat

    Wie kommen die eigentlich auf die Reparaturzahl 3 ?


    Weil es früher möglich war, dass ein Verkäufer die Art der Nacherfüllung in seinen AGBs auf Reparatur beschränken konnte, Du also nicht die Wahl hattest, zu sagen, Du willst lieber ein neues Gerät.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

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