och Leute lasst es doch einfach mal gut sein und haltet die Finger still.
Der Typ hat einen Fehler gemacht und gut ist.
Somit ist die Sache hier doch eigentlich erledigt.
Echt schlimm diese Geldgeilheit :flop:
Hoffentlich kommt bald ein Schloß... ![]()
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och Leute lasst es doch einfach mal gut sein und haltet die Finger still.
Der Typ hat einen Fehler gemacht und gut ist.
Somit ist die Sache hier doch eigentlich erledigt.
Echt schlimm diese Geldgeilheit :flop:
Hoffentlich kommt bald ein Schloß... ![]()
ZitatOriginal geschrieben von frieder
Ich hab ihm grad eine Mail mit der Frage nach dem Alternativpreis und einem
kleinen Kommentar, dass evtl. eine neue Tastatur bei solchen Sachen günstiger
kommen könnte geschrieben
Spam(m?)t sein Postfach voll
Alternativpreis wäre 55€ inkl. Versand.
ZitatIch kann Ihnen Versandkostenfreiheit anbieten, obwohl wir keine Schuld haben.
Und das war auf die 59€Auktion bezogen die er heute Abend starten möchte..
dh. er mag dich lieber als mich ![]()
ZitatDer Fehler kam durch einen Datenübermittlungsfehler zustande.
Das glaubt er doch selber nicht.
ZitatSie erhalten deshalb noch eine diesbezügliche Mail von Ebay.
Da bin ich gespannt. Was soll da kommen? :confused:
Naja, Schade ![]()
ZitatOriginal geschrieben von frieder
Und das war auf die 59€Auktion bezogen die er heute Abend starten möchte..
dh. er mag dich lieber als mich
Ich habe auch direkt hoch gestapelt und nach einen für 5€ gefragt, anstatt 5 für insgesamt 25€
![]()
Aber bereits gesagt, das Thema dürfte nun durch sein.
ZitatOriginal geschrieben von Horizon
(...)Der Typ hat einen Fehler gemacht und gut ist.
Somit ist die Sache hier doch eigentlich erledigt.
(...)
So ist es!
Ich mach dann hinter mir mal zu. ![]()
Stefan
Na dann aber auch richtig ! ![]()
[small]scnr[/small]

OK, so ein klein wenig verunsichert, was meine (und auch von den Juraexperten hier) bislang i.d.R. vertretene Meinung angeht, der Verkäufer könne sich hier auf einen Irrtum berufen, bin ich nun doch.
Hat jemand die aktuelle c't vor sich? S. 40 (Amtsgericht Syke, Az. 24 C 988/04).
Das Ganze am 21.12.2004 schon bei heise.de gestanden, war mir aber entgangen. Der heise.de - Artikel:
Verkäufer, die bei Online-Auktionen von der Option "Sofort-Kaufen" Gebrauch machen und einen Preis von einem Euro ansetzen, müssen auch zu diesem Preis liefern. Das hat das niedersächsische Amtsgericht Syke[1] (Az. 24 C 988/04) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Wie die Fachzeitschrift Multimedia und Recht in ihrer Ausgabe 12/04 berichtet, ist die Entscheidung rechtskräftig. Laut Amtsgericht kann der Verkäufer den Kaufvertrag auch nicht im Wege der Anfechtung rückgängig machen, wenn er nach Vertragsschluss einen höheren Preis verlangt als den im "Sofort-Kaufen-Angebot".
Auslöser der Klage war die Offerte eines Händlers, der bei eBay einen original verpackten Canon i865 Drucker mit 20 Patronen und einem USB-Kabel zum Preis von einem Euro mit Sofort-Kauf-Option eingestellt hatte. Unten auf der Angebotsseite fand sich eine Richtigstellung des Angebots: Der Preis sollte 199 Euro betragen. Der spätere Kläger erkannte die Gunst der Stunde und klickte auf den "Sofort-Kaufen-Button". Nach Überweisung des Kaufpreises von 1 Euro und der Versandkostenpauschale von 10 Euro wartete er jedoch vergeblich auf die Lieferung.
Der Online-Händler wies ihn auf die Preisangabe von 199 Euro am Ende der Artikelbeschreibung hin und bot ihm an, er könne vom Vertrag zurücktreten. Dazu sah der Amtsrichter keinen Anlass. Seiner Auffassung nach diente die Richtigstellung des Preises nur dazu, den vermeintlich schnell reagierenden Kunden im Nachhinein für dumm zu verkaufen. Auch ein Anfechtungsrecht, mit dem beispielsweise bei bestimmten Irrtümern der geschlossene Vertrag wieder aufgehoben werden kann, billigte das Gericht dem Händler nicht zu. Schließlich sei er selbst von der Gültigkeit des Vertrags ausgegangen, indem er dem Kunden im Nachhinein ein Rücktrittsrecht eingeräumt habe.
Auch das Amtsgericht Moers[2] hatte sich mit einer 1-Euro-Offerte beim Sofort-Kauf zu beschäftigten und kam zum gleichen Ergebnis[3] wie das AG in Niedersachsen. Im dortigen Fall bot ein Verkäufer einen PKW-Kastenanhänger nebst Fahrzeugpapieren für einen Euro an und verweigerte anschließend die Herausgabe mit dem Argument, er habe sich mit der Option "Startpreis" vertan und wolle den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten. Dem erteilte die zuständige Richterin aber eine Absage, da der Verkäufer nach den Beweisregeln der Zivilprozessordnung seinen Irrtum zu beweisen habe, dies aber nicht konnte.
Da würde ich jetzt allerdings doch mal der eine oder andere Kommentar unserer Juraexperten interessieren. Dass andere Richter bei identischer Ausgangslage auch durchaus genau anders herum entscheiden können, ist mir klar und muss nicht erwähnt werden. Dennoch werden ja die beiden Richter in den o.g. Fällen ihre Gründe gehabt haben, wie sie zu ihren Urteilen gelangt sind.
Oder wurde das hier schon irgendwoanders diskutiert?
Nein, wurde es noch nicht.
Bevor jemand fragt, habe ich einmal den Link rausgesucht: http://www.heise.de/newsticker/meldung/54481
Habs dem Verkäufer auch schon geschrieben, es sieht ja so aus, als wäre der gemeine TT-Nerd im Recht - und Zeit für 2 oder 3 eMails hab ich auch (bin doch Schüler).
Robin
Habe dem Verkäufer auch mal angeschrieben.... bin mal gespannt was nun passiert.
Habe ja auch Zeit, bin ja Student ![]()
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