Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Hi,


    Kann mal jemand den Verkäufer von hier irgendwas fragen: Keine Ahnung, z.B. ob die Größe XY verfügbar ist oder Sonstiges, auf das er antwortet, weil er evtl. Profit wittert:


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…Item&rd=1&item=5137757838


    Mir antwortet er nämlich seit Tagen nicht - weder per Email noch per Ebay- Formular und es geht darum, dass ich das Fernabsatzrecht in Anspruch nehmen will - ich denke er drückt sich drum!



    Danke!



    Chris

  • Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Macht, wenn ich mich verrechne 1,51 Euro. Wobei, wenn man es genau nimmt, bekommst Du auch diese Gebühren wieder, wenn Du den Artikel "Wiedereinstellst". Andererseits: Sollte der Ersatzverkauf weniger Ertrag bringen als die jetzige Auktion, hast Du einen Anspruch gegen den VATER auf Ausgleich. Genauso, wie Du jetzt eigentlich einen Anspruch gegen den VATER hast, das Notebook abzunehmen und zu bezahlen. Wenn er seine Zugangsdaten bzw. seinen PC seinem Sohn zur Verfügung stellt, dann sind ihm die damit geschlossenen Rechstgeschäfte zuzurechnen, also nix mit Minderjährig und nicht geschäftsfähig.


    Aber das ist mit Sicherheit Stress, das durchzuboxen. Nur bevor Du jetzt allzu großzügig auf die 1,51 verzichtest, solltest Du alle Aspekte berücksichtigen.


    Orlet


    Was macht dich in deiner juristischen Meinung eigentlich immer so sicher?


    Kennst du LG Bonn, Az.: 2 O 472/03 ?



    Zitat

    ...wie Du jetzt eigentlich einen Anspruch gegen den VATER hast,...


    Solange der Junior den Vater nicht wirksam vertreten hat, bestehen keinerlei vertragliche Ansprüche des Verkäufers gegen den Vater. Es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Vater, und nicht der Sohn geboten hat. Aber wie?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Andererseits ist die Ausrede, daß die Kiddies geboten haben, bei Leuten denen der Kauf nachher stinkt ziemlich weitverbreitet.


    Kann ja durchaus sein, daß der liebe Bieter keine Kinder hat oder so.


    Rechtlich glaube ich haftet erstmal der Papa, er hat es eben versäumt seinen Rechner sicher zu machen.

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    Ericsson T39m
    Legends never Die!
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  • Re: Re: Re: Zwischenfrage


    Zitat

    Original geschrieben von AdministratorDr
    Hätte vielleicht jemand nen Screenshot davon?
    Ich verkaufe zur Zeit nämlich keine Artikel und sehe daher garnicht den Punkt.


    Unübersehbar:


    Hoffe das Bild ist nicht zu groß.

    **** Commodore 64 Basic V2 ****
    64K RAM System 38911 Basic Bytes Free
    READY.

  • Zitat

    Original geschrieben von galahad13
    Andererseits ist die Ausrede, daß die Kiddies geboten haben, bei Leuten denen der Kauf nachher stinkt ziemlich weitverbreitet.


    Kann ja durchaus sein, daß der liebe Bieter keine Kinder hat oder so.


    Rechtlich glaube ich haftet erstmal der Papa, er hat es eben versäumt seinen Rechner sicher zu machen.


    Dann lass mal den Minderjährigen außen vor:


    Zitat

    Die Mitgliedschaft in einem Internetauktionshaus mit Mitgliedsnamen und Passwort führt nicht zur Überbürdung der Missbrauchsgefahr auf dieses Mitglied (so aber Ernst, MDR 2003, 1091; Mankowski, NJW 2002, 2822; Mankowski, CR 2003, 44). Sämtliche Teilnehmer einer Internetauktion - ob Anbieter oder Bieter des Auktionsgegenstands - setzen sich der Gefahr eines Eingriffs unbefugter Dritter in die Online-Kommunikation aus. Sowohl Anbieter als auch Bieter sind im Internet Nutzer eines komplexen Systems, auf dessen Funktionieren allenfalls derjenige, der eine Web-Site im Internet platziert hat, einen gewissen Einfluss ausüben kann. Schließlich ist es gerade der Anbieter - hier der Kläger -, der durch die Präsentation des jeweiligen Produkts auf der Web-Site des Auktionsveranstalters gewissermaßen der Initiator des Verkaufs ist, der die Vorteile des Internets für seine Zwecke nutzen möchte. Es liegt daher sogar näher, ihm das mit der Nutzung des Internets verbundene Risiko aufzuerlegen, dass Unbefugte unter der Verwendung fremder Passwörter an ihn herantreten.


    Zitat

    Ein Anscheinsbeweis für eine Gebotsabgabe durch den Beklagten besteht ebenfalls nicht.


    Zitat

    Auch nach den Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen kraft Rechtsscheins ist dem Beklagten die Gebotsabgabe nicht zuzurechnen. Allerdings kann die Verwendung eines fremden Mitgliedsnamens nebst Passwort durchaus als Handeln unter fremdem Namen qualifiziert werden, wofür der Namensträger grundsätzlich nach Rechtsscheinsgrundsätzen - Anscheins- oder Duldungsvollmacht - haften kann.



    Steht alles im Urteil.


    Man könnte im Fall von der_blub an eine Duldungsvollmacht denken, da der Vater im Rahmen einer beschränkten Generaleinwilligung in Geschäfte geringen Umfangs durch den Sohn unter seinem Account eingewilligt hat, und der Sohn auch als Minderjähriger wirksam vertreten könnte. Der Vater wollte jedoch nicht, dass der Sohn ihn verpflichtet, sondern dass der Sohn sich selbst verpflichtet. Im Ergebnis also keine Vertretung durch den Sohn.


    Zitat

    Der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB) besteht nicht. Es erscheint schon nicht pflichtwidrig, seinen elfjährigen Sohn allein in der Wohnung zu lassen.


    Bei einem 14-Jährigen noch viel weniger.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Jetzt hab ich einen ähnlichen Fall.


    Ich hab vor einiger Zeit einen Subwoofer versteigert.
    Der Auktionsgewinner, hat zuerst gesagt, daß er Überweist, dann hat er mir gesagt, ich soll doch bitte bei 1.11. warten, da er im Moment kein Geld hätte, er würde dann bei gehaltseingang sofort überweisen. Das hab ich gerade noch akzeptiert.
    Wie dann Tage nach dem 1.11. immer noch kein geld da war, hab ich dem eine negative Bewertung verpasst. Auf Mails wurde auch nicht mehr reagiert.


    Jetzt hab ich einen Mail im Briefkasten:


    Zitat

    Hallo brainstorm128,


    Hallo tut mir leid aber ich kann die box nicht gebrauchen aber wenn du möchtest schick mir die ebay gebühren und ich schicke dir das geld waren doch 5 prozent vom kaufpreis oder aber dafür nimmst du die negative bewertung zurück und ich gebe dir auch eine positive bewertung wenn du mir eine gibst bist du damit einverstanden mail back


    OK, wenn der mir die Gebühr bezahlt, könnte man drüber reden, daß ich die Bewertung zurücknehme.


    Aber bitte, eine Positive Bewertung? das geht nicht, Was soll ich da schreiben?


    Bisher hat der noch überhaupt nicht bewertet. Wie würdet Ihr die Sache sehen?


    Link zur Auktion

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  • Ganz ehrlich?


    Lass Dir die Gebühren überweisen und gut! Die Bewertung sollte so bleiben wie sie ist. Das Verhalten von diesem Typen sollte schon bestraft werden. Wenn Du die negative streichen lassen würdest, was hätte dieses ganze Bewertungssystem dann noch für einen Nutzen? Immerhin hat den Sub ersteigert, obwohl für ihn die Gefahr bestand, nicht genügend Deckung auf dem Konto zu haben. Denn das kann man immer abschätzen. Wenn er dann also wirklich tut, muss er auch mit den daraus entstehenden Konsequenzen leben. Das sollten die anderen User eBays auch ruhig wissen, was beim Handel mit diesem User passieren kann. Und fertig...


    Wenn er dich daraufhin auch negativ bewerte, ist das natürlich ärgerlich. Aber immerhin kannst Du zu der Bewertung noch Deinen Kommentar zuschreiben und das ganze klarstellen.


    In diesem Sinne


    P.s.: Die neg. Bew. sollte sogar auf jeden Fall bleiben! Wer am 4.10.2004! was ersteigert und den VK über einen Monat an der langen Leine hält (auch wenn er drum gebeten hat), hats echt nicht anders verdient! :flop:

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Was macht dich in deiner juristischen Meinung eigentlich immer so sicher?


    Kennst du LG Bonn, Az.: 2 O 472/03 ?


    Solche Diskussionen wie diese, die mir immer wieder neue Erkenntnisse bringen, zum Beispiel Deinen Link.


    Ich hatte schon zum Ausdruck gebracht, dass es eine juristische Gradwanderung ist, Ansprüche gegen den Vater zu erheben.


    Der von Dir zitierte Fall könnte in einem ganz entscheidenen Aspekt vom hier vorliegenden abweichen:
    Der Vater hat seine Zugangsdaten freiwillig und bewusst dem Sohn übergeben, in Deinem Fall ist von "Missbräuchlicher" Beschaffung der Daten die Rede.


    Nimmt man nun noch hinzu, dass bei eBay P18 gilt, so gibt ein Anbieter entgegen Deines SV sehr wohl zu erkennen, dass er auch nur an P18 verkaufen will, in dem Vertrauen, auch nur P18-Kontrahenten anzutreffen.


    Mit seiner freiwilligen Überlassung der Daten greift der Vater hier zumindest grob fahrlässig in das Vertrauen auf den Rechtsschein ein, wesshalb ihm die Vertretung zuzurechnen ist.


    Zitat

    käme allein eine Haftung im Rahmen der Anscheinsvollmacht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Beklagte zurechenbar den Rechtsschein für die Identität des tatsächlichen Bieters mit ihm als dem Inhaber des Mitgliedsnamens gesetzt hat



    Und jetzt wieder Du ...

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch
    Lass Dir die Gebühren überweisen und gut! Die Bewertung sollte so bleiben wie sie ist.


    Da würde ich dir zwar vom Prinzip recht geben, aber da denke ich, das würde nicht funktionieren.
    Stell Dir mal vor, ich schreib dem eine Mail, daß er die Gebühren überweisen soll, aber die Bewertung stehen bleibt, dann kann ich mich doch drauf verlassen, daß ich keinen Cent sehe.
    Ich könnte vorher zwar mailen, daß ich die Bewertung zurücknehme, und das dann nicht tun, aber das ist dann genauso unfair, wie der sich mir gegenüber verhalten hat. Und ich begebe mich nicht gern auf die selbe niedrige Stufe wie andere.
    Klar ist der rechtlich verpflichtet zu zahlen, eigentlich sogar den kompletten Auktionsbetrag, aber das wird den nicht interresieren.


    Insofern: Mit der Bewertung hast Du zwar im Prinzip recht, aber wie kann man in der Praxis verfahren?

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