Nein Grund musst Du nicht angeben, für weitere Infos einfach mal diesen Beitrag durchsuchen, wurde schon desöfteren detaillert verhackstückt
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CH
Vielen Dank Jungs!
Habt mir echt geholfen!! :top:
ZitatOriginal geschrieben von TonyLuka
Vielen Dank Jungs!
Wen meint ihr? Mich?
Ja euch...
Also uns?
Sollte mir mein alter Ego jetzt auch schon beim posten über die Schulter schauen?
Frei nach dem Motto:
Ich bin nicht schizophren...
Ich auch nicht...
:D:D
CH
@ ChickenHawk:
Wie Du sicherlich überlesen hast, hast nicht nur Du geantwortet, sondern auch JeGe!
Von daher danke ich auch EUCH!
Also keine Angst, bist nicht schitzophren... ![]()
Klarer Fall von :apaul: meinerseits...
So, hier endlich ein obergerichtliches Urteil, welches die rechtliche Irrelevanz der "ebay-Grundsätze zur vorzeitigen Beendigung von Angeboten" aufzeigt.
Auf gut deutsch: Vorzeitiges Beenden von ebay-Angeboten bei bereits vorliegenden Geboten kann ziemlich in die Hose gehen, auch wenn ebay anderes suggeriert und sich damit allzugerne über die Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre hinwegsetzen würde:
[URL=http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200104,204016,938597/SH/0/depot/0/]einfach...[/URL]
Hallo,
ich habe da auch mal wieder ein Problem
:
Vor einiger Zeit ging ein Handy, das ich bei Ebay gekauft hatte bei der Post verloren. Der Verkäufer wollte sich dann darum kümmern, hat es ewig schleifen lassen und dann behauptet, dass die Post sich weigern würde ihm den Schaden zu ersetzten (da er eine 2-Tage-Frist nicht eingehalten hätte :confused: ). Nun ist er der Meinung, dass es ja eigentlich eh nicht sein Problem wäre, denn ich müsste mich darum kümmern. :mad:
Gibt es denn da eine gesetzliche Regelung, wer sich bei Verlust um die Erstattung von der Post kümmern muss?
Ich komme mir gerade mal wieder richtig vera***t vor... :mad:
ZitatOriginal geschrieben von Horizon
Ich komme mir gerade mal wieder richtig vera***t vor... :mad:
Hat der Verkäufer als Unternehmer oder Verbraucher verkauft? Evtl. URL zum Angebot.
Welche Versandart wurde vereinbart, wie wurde tatsächlich verschickt?
Hallo booner,
der Verkäufer ist Privatperson und war zum Verkaufszeitpunkt IMHO noch unter 18.
Einen Link habe ich nicht mehr, da die Auktion schon sehr lange her ist und somit bei Ebay schon gelöscht wurde (verjährt so etwas?).
Es wurde damals versicherter Versand per DHL vereinbart und der Verkäufer gab mir auch den Identcode (also nur die Nr., den Schein hatte weiterhin der Verkäufer) mit dem mir die Post telefonisch bestätigte, dass das Paket verloren ging.
Ich gehe schon davon aus, dass in dem Paket das Handy war und bislang kam ich mit dem Verkäufer auch immer gut aus. Er hat mir auch schon ~40% des Warenwertes erstattet, aber die restlichen 60% will er jetzt scheinbar nicht mehr bezahlen, da er angeblich selbst nichts von der Post bekommen hat.
ZitatOriginal geschrieben von Horizon
der Verkäufer ist Privatperson
Schlecht!
Zitat
und war zum Verkaufszeitpunkt IMHO noch unter 18.
Auch schlecht!
Zitat
Einen Link habe ich nicht mehr, da die Auktion schon sehr lange her ist (verjährt so etwas?).
Was heißt "sehr lange"? Natürlich verjährt dein Erfüllungsanspruch, und zwar in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (= Jahr des Abschluss des Kaufvertrages).
Zitat
Es wurde damals versicherter Versand per DHL vereinbart und der Verkäufer gab mir auch den Identcode (also nur die Nr., den Schein hatte weiterhin der Verkäufer) mit dem mir die Post telefonisch bestätigte, dass das Paket verloren ging.
Ich gehe schon davon aus, dass in dem Paket das Handy war und bislang kam ich mit dem Verkäufer auch immer gut aus. Er hat mir auch schon ~40% des Warenwertes erstattet, aber die restlichen 60% will er jetzt scheinbar nicht mehr bezahlen, da er angeblich selbst nichts von der Post bekommen hat.
Die Post hat dir bestätigt, das Paket sei verloren? Ist der Einlieferungsbeleg noch vorhanden?
Wenn ja, lass ihn dir schicken, wende dich schriftlich an die enstprechende Abteilung der DPAG, am Besten mit Kopie des Belegs und einem Ausdruck der die ebay-Transaktion samt Kaufpreis belegt und stelle den Sachverhalt dar.
Verweise dabei auf §§ 421 I 2, 425 I HGB und mache den Schaden in eigenem Namen ggü. der DPAG geltend. Setze eine Zahlungsfrist von vier Wochen, gib eine Bankverbindung an, drohe bei fruchtlosem Vertreichen der Zahlungsfrist mit Abgabe an RA und Klage.
Lass dir ggfs. noch vom (mittlerweile volljährigen) Verkäufer seine Ansprüche aus dem Frachtvertrag mit der DPAG abtreten, ansonsten könnte die DPAG noch befreiend an ihn leisten. Pack diese Information auch ins Schreiben.
Übrigens:
Wenn der Verkäufer die Übergabe an die DPAG nachweisen kann, ein Versendungskauf, der nicht Verbrauchsgüterkauf ist, vorliegt, und die Sache wie vereinbart versandt wurde, hat er mit der Sache nichts mehr am Hut.
Er wäre also höchstwahrscheinlich überhaupt nicht verplfichtete gewesen, dir den Kaufpreis (anteilig) zu erstatten!
Die Minderjährigenproblematik habe ich mal aussen vor gelassen.
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