Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Den wirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung muss jedoch der Käufer erstmal nach 2 Monaten beweisen können...


    [small]Kann man heute noch einsehen, wieviele Gebote ein Mitglied innerhalb eines Zeitraums zurückgezogen hat?


    Wenn ja, wo finde ich diese Information?[/small]

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch
    Den wirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung muss jedoch der Käufer erstmal nach 2 Monaten beweisen können...


    Verkäufer meinst du...


    Mir ist keine Möglichkeit bekannt, die zurückgezogenen Gebote einzusehen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Früher (?) wurde die Anzahl im Bewertungsprofil angezeigt. Wenn man die eBay-Hilfeseiten durchsucht, dann wird das zum Thema Gebotsrücknahmen auch immer noch so beschrieben. Allerdings scheint das nicht mehr der Fall zu sein.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Verkäufer meinst du...


    Mir ist keine Möglichkeit bekannt, die zurückgezogenen Gebote einzusehen.


    Nein, Käufer meine ich.
    Wenn der Käufer nach nunmehr 2 Monaten den Artikel zurückgeben möchte und dies mit dem unwirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung begründet, muss er dies dem Verkäufer erstmal beweisen.


    Sofern er keinen Screenshot der Auktion hat, wird dies schwer möglich sein.


    Zitat

    Original geschrieben von nurLeser
    Früher (?) wurde die Anzahl im Bewertungsprofil angezeigt. Wenn man die eBay-Hilfeseiten durchsucht, dann wird das zum Thema Gebotsrücknahmen auch immer noch so beschrieben. Allerdings scheint das nicht mehr der Fall zu sein.


    Mittlerweile habe ich die Lösung gefunden: Wenn man sich die Bewertungen eines Mitglieds anschaut, die er als Käufer erhalten hat, ist die Anzahl der Gebotsrücknahmen aufgeführt.
    Nicht jedoch so bei Mitgliedern mit nicht einsehbarem Profil.


    Jedenfalls habe ich heute einen Artikel verkauft, der 30min vor Ende der Laufzeit bei einem exorbitant guten Preis stand. Einige Sekunden vor Ende der Auktion, strich der aktuell Höchstbietende sein Gebot und die Auktion ging zu einem Spottpreis über den Tisch. :rolleyes:
    Der Gebotsrücknehmende hat innerhalb der letzten 12 Monate >20 Rücknahmen, der Auktions'gewinner' ein privates Profil.


    Beiden haben eine, nun nennen wir es 'freundliche' Email bzgl deren Verhalten bekommen, ebay ist mit Screenshots usw. versorgt.
    Schaun mer mal, wie das seinen Gang geht.

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch
    Nein, Käufer meine ich.
    Wenn der Käufer nach nunmehr 2 Monaten den Artikel zurückgeben möchte und dies mit dem unwirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung begründet, muss er dies dem Verkäufer erstmal beweisen.


    Sofern er keinen Screenshot der Auktion hat, wird dies schwer möglich sein.


    Das ist zu kurz gedacht :)


    Der Verkäufer müsste ja überhaupt nachweisen können, eine von den §§ 434ff. BGB abweichende Regelung (hier: Auschluss der Gewährleistung) getroffen zu haben.


    Also hat nicht der Käufer das Problem, die Unwirksamkeit des Auschluss nicht belegen zu können, sondern der Verkäufer nachzuweisen, dass er nicht - wie von den §§ 434 ff. BGB vorgesehen - für Sachmängel binnen Verjährungsfrist von 2 Jahren haftet.


    Zu deinem anderen Problem: Ich würde bei ebay Auktionen nur noch unter dem Zusatz im Angebot anbieten, dass ein Kaufvertrag nur dann zustande kommt, wenn keinerlei Gebotsrücknahmen vorliegen.


    Ich würde die Ware in so einem Fall nicht herausrücken, sondern zunächst beide Kandidaten (Personalunion liegt nahe...) mit Strafanzeigen beglücken.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Ist das wirklich richtig?
    Meines Wissens nach, muss der Kläger, hier = Käufer, dem Angeklagten, hier = Verkäufer/RobertBaranovski, doch beweisen müssen, ob seine Forderungen berechtigt sind.


    Dies kann der Käufer nur, wenn er den Haftungsausschluss in Form eines Scrennshots der Auktion o.ä. belegen kann.
    Sonst müsste ein Angeklagter mMn. seine Unschuld beweisen, was unserem Rechtssystem widerstreben würde.


    Zu meinem Problem:
    Ich habe dem Auktionsgewinner ganz klar beschrieben, wie ich weiter verfahren werde. Sollte er die Abholung wünschen (der Gute komt auch auch München, sogar aus der direkteren Nachbarschaft), wird dies von mir abgelehnt. Sollte er überweisen, wird zurüchgebucht.
    Weiterhin wird wegen Betrugsverdachts eBay benachrichtigt und eine Anzeige aufgegeben.


    Mittlerweile bin auch ich der Meinung, dass sich bei eBay nur noch geistig minderbemittelte unterwegs. Dazu zähle ich mich selber langsam auch, da ich es immernoch in Betracht ziehe dort zu verkaufen.


    Erst letzte Woche hatte ich mit einem anderen Artikel den Fall, dass sich der Käufer nach Auktionsende bei meldete und mir mitteilte, dass er ausschließlich per PayPal zahlen wolle. Würde ich dem nicht zustimmen, hätte ich Pech und würde garkeine Zahlung erhalten.
    Sowiet so gut, habe ihm Paypal angebotne, sofern er die Gebühren übernimmt. Keine Rückmeldung...
    Als ich den Fall 7Tage später einer nicht erhaltenen Zahlung über eBay meldete, bekam ich zu hören, was ich für eine bescheuertes Arschloch wäre.... Da fällt einem nichts mehr ein...


    Seit dem man Käufer nicht mehr entsprechend ihres Verhaltens bewerten kann, d.h. auch mal negativ, meint jeder sich verhalten zu können wie er will. Zum kotzen, nur noch Spatzenhirne...

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch
    Ist das wirklich richtig?
    Meines Wissens nach, muss der Kläger, hier = Käufer, dem Angeklagten, hier = Verkäufer/RobertBaranovski, doch beweisen müssen, ob seine Forderungen berechtigt sind.


    Jeder muss im Bestreitensfalle das beweisen können, was für ihn günstig ist.


    Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels, was ihm die Mängelrechte eröffnen würde.


    Der Verkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung eines (wirksamen) Haftungsausschluss, da er dadurch - anders als im gesetzlichen Regelfall und für ihn günstig - nicht für Sachmängel haften müsste.


    Zitat


    Dies kann der Käufer nur, wenn er den Haftungsausschluss in Form eines Scrennshots der Auktion o.ä. belegen kann.



    Muss er aber doch gar nicht, da zunächst der Verkäufer nachweisen müsste, dass er infoge Haftungsauschlusses entgegen der gesetzlichen Regelung nicht für Mängel haften muss.


    Zitat


    Sonst müsste ein Angeklagter mMn. seine Unschuld beweisen, was unserem Rechtssystem widerstreben würde.


    Wir sprechen hier über einen bürgerlichen Rechtsstreit, nicht über ein Strafverfahren. Deswegen gibt es dort auch keinen Angeklagten, sondern "nur" einen Beklagten. Und Grundsätze wie der der Unschuldsvermutung oder der des Zweifelssatzes passen auch nicht wirklich ;)

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch


    Jedenfalls habe ich heute einen Artikel verkauft, der 30min vor Ende der Laufzeit bei einem exorbitant guten Preis stand. Einige Sekunden vor Ende der Auktion, strich der aktuell Höchstbietende sein Gebot und die Auktion ging zu einem Spottpreis über den Tisch. :rolleyes:


    Dazu müssen doch aber zwei Gebote zurückgezogen worden sein - wenn nur das Höchstgebot wegfällt sinkt der Preis doch nur um den Mindestgebotsschritt, der Zweitbieter liegt also doch nur geringfügig niedriger.
    Ansonsten halt die bekannte Masche - allgemeiner Konsens ist, dass mit dem Überboten werden die beiderseitigen Verpflichtungen jeweils entfallen, man also dem jetzigen Wiederhöchstbieter nicht verkaufen muss.


    Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch

    Seit dem man Käufer nicht mehr entsprechend ihres Verhaltens bewerten kann, d.h. auch mal negativ, meint jeder sich verhalten zu können wie er will. Zum kotzen, nur noch Spatzenhirne...


    Bei allem anderen, inkl. der Spatzenhirne stimme ich ja zu, aber das ist und bleibt falsch.
    Die negativen Bewertungen von Käufern dienen einzig dazu die persönlichen Rachegelüste zu befriedigen, sonst sind und bleiben sie völlig ohne jeden Sinn.
    Einmal kann man die Bewertungen bestenfalls erst nach dem erfolgten Kauf sehen, und bei einem auf privat gestellten reinen Käuferaccount gar nicht.
    Und dann ändern sie an dem geschlossenen Kaufvertrag auch nichts mehr. Verhalten sollte man sich sowieso bei allen gleich, also z.B. niemals Ware vor Geldeingang versenden egal wie toll das Profil ist etc.



    Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter


    Zu deinem anderen Problem: Ich würde bei ebay Auktionen nur noch unter dem Zusatz im Angebot anbieten, dass ein Kaufvertrag nur dann zustande kommt, wenn keinerlei Gebotsrücknahmen vorliegen.


    Ist es nicht ausreichend, dass nach den eBay-AGB dies ohnehin so ist?

  • Zitat

    Original geschrieben von nurLeser
    Dazu müssen doch aber zwei Gebote zurückgezogen worden sein - wenn nur das Höchstgebot wegfällt sinkt der Preis doch nur um den Mindestgebotsschritt, der Zweitbieter liegt also doch nur geringfügig niedriger.
    Ansonsten halt die bekannte Masche - allgemeiner Konsens ist, dass mit dem Überboten werden die beiderseitigen Verpflichtungen jeweils entfallen, man also dem jetzigen Wiederhöchstbieter nicht verkaufen muss.


    Bieter A bietet 10 Euro, (weil noch kein Gebot vorliegt, steht aber (noch) 1 Euro da)
    Bieter B bietet 50 Euro, Es steht öffentlich sichtbar 11 Euro da.
    Bieter C bietet 55 Euro, Preis steigt auf unrealistische 51 Euro
    Kurz vor Schluss zieht C sein Gebot zurück, und der Preis fällt auf... Na kommst Du drauf? Richtig auf 11 Euro. Also nix mit Preis fällt nur um den Mindestgebotsschritt.


    Zitat

    Die negativen Bewertungen von Käufern dienen einzig dazu die persönlichen Rachegelüste zu befriedigen, sonst sind und bleiben sie völlig ohne jeden Sinn.


    Früher gab es (gibt es gaub ich auch heute noch) die Funktion Bieter mit negativen Bewertungsprofil von der Auktion auszuschließen. Welchen Sinn macht diese Funktion, wenn es keine negativen Bewertungen gibt?

    **** Commodore 64 Basic V2 ****
    64K RAM System 38911 Basic Bytes Free
    READY.

  • Stimmt.
    Ändert ja aber auch nix an der Ungültigkeit bzw. dem nichtvorhandenen Kaufvertrag.



    Man kann und konnte Bieter mit negativem Profil ausschliessen - das machte schon seit jeher wenig bis keinen Sinn, weil auch früher kaum jemand ins Negative rutschte ohne gleich ganz rauszufliegen.

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