Die Argumente von Udo Vetter treffen die Problematik sehr gut.
Er hat die beiden schwerwiegenden Probleme herausgegriffen, die sich bei dieser Aktion ohne Zweifel stellen. Das ist zum einen die fehlende richterliche Anordnung und zum anderen der Anhaltspunkt für einen erhebliche Straftat bzw. Anfangsverdacht.
Tatsächlich wurde nur das illegale Angebot im Ausland festgestellt und unterstellt, dass es doch in Deutschland auch Kunden geben muß. Wusste man nicht, nahm man aber an und erzeugte den Verdacht, den man für die Maßnahme eigentlich benötigt durch die Maßnahme selbst. Man bedenke den Worst Case, nämlich die Überprüfung aufgrund des bloßen Bestehens eines Angebotes ohne Ergebnis.
Die sicherlich unzähligen kostenpflichtigen Angebote illegaler Art würden nach dieser Vorgehensweise tatsächlich eine Dauerüberwachung bzw. sehr regelmäßige Prüfung rechtfertigen, sollte das Vorgehen Bestand haben.
Und eines muß ich noch zu bedenken geben.
Selbst wenn die Maßnahme aus Sicht der Datenschützer aufgrund der konkreten Durchführung unproblematisch ist, besagt das nichts über deren Rechtmäßigkeit. Es ist auch datenschutzrechtlich unbedenklich einen erwiesenen Täter bei der Vernehmung zu foltern. Dennoch bestehen ganz erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Problematisch bei dieser Argumentation ist allerdings der schwammige bzw. weite Anwendungsbereich von §98a StPO. Der Straftatenkatalog ist nicht abschließend, sondern über das GVG erweitert. Die Ermittlung der Erfolgsaussichten anderer Vorgehensweisen wird die Aussage der Ermittlungsbehörde herangezogen usw.
Auch der Begriff "Gefahr im Verzug" ist sehr auslegungsbedürftig.
Alles in allem gut argumentiert, wobei der Ausgang dennoch ungewiß bleibt.
Zum Abschluß noch ein kleiner Artikel rund um die Rasterfahndung und der Rolle der Datenschutzbeauftragten:
http://www.forum-recht-online.…2/202warntjen_kissler.htm