Gerichtlichen Mahnbescheid erhalten ...

  • Wie soll man denn sonst bei so einer eindeutigen Situation reagieren?
    Eine Spendenaktion für Dich starten?

    Original geschrieben von bernbayer:
    "Eine Kampagne in ZUsammenhang mit Guttenberg kann man der Bild-Zeitung nicht vorwerfen."

  • Ich weiss zwar nicht, warum Du für Merlin antwortest, aber gut.
    Wie oben erwähnt, würde ich eine Sache als eindeutig bezeichnen, wenn ich einen Kauf- oder Werkvertrag unterschrieben habe, bei dem die Kosten feststehen. Da das hier nicht der Fall war und auch von einer Kostenübernahme der Vers. auszugehen war, entstand die IMHO nicht unberechtigte Frage. Die Antworten hierzu habe ich verstanden ;)


    Danke noch mal an alle :top:

  • Zitat

    Original geschrieben von Henni
    Da das hier nicht der Fall war und auch von einer Kostenübernahme der Vers. auszugehen war, entstand die IMHO nicht unberechtigte Frage.

    Na dann kannst du die Rechnung ja bezahlen und dich dann mit deiner Versicherung rumschlagen und um eine Erstattung bemuehen ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von Henni
    @ Merlin
    Das ist nicht zufällig Dein Unternehmen, so wie Du reagierst ?
    Wenn ich es besser wüsste, hätte ich nicht gefragt...


    Ich besitze keine Abschleppunternehmen und auch der ADAC gehört mir nicht. Die Versicherung hast du nicht genannt, also weiß ich nicht, ob die mir gehört :D ...


    Der gesunde Menschenverstand gebietet bereits nach der ersten Mahnung sich der Sache anzunehmen, aussitzen kann man da gar nichts. Ich weiß nicht, wie du in Gelddingen so unterwegs bist, aber bereits die erste Mahnung hätte mich auf jeden Fall stutzig gemacht und ich hätte das versucht zu klären.

  • Es wäre jetzt nur noch zu Prüfen ob in dem Mahnbescheid Inkasso-und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wurden! Wenn ja, kannst du einen Teilwiderspruch machen wenn beide Kostenarten im MB aufgeführt sind !

  • Also um nochmal was klarzustellen:


    Forderungsverjährung nach §195BGB beträgt 3 Jahre (diese Frist träfe hier zu), wobei da immer die vollen Kalenderjahre zählen. In diesem Fall also noch nicht verjährt.


    Und um etwas klarzustellen:
    Auf Mahnungen muss man nicht antworten (auch wenn es manchmal, nicht immer, sinnvoll ist).
    Auf einen Mahnbescheid sollte man mit einem Widerspruch antworten, selbst wenn man nur die Einrede der Verjährung geltend macht. Einen Mahnbescheid kann ein (angeblicher) Gläubiger nämlich auch nach Ablauf der Verjährungsfrist losschicken lassen - wenn der (angebliche) Gläubiger da keinen Widerspruch einlegt, wird die Forderung trotzdem 30 Jahre lang vollstreckbar.
    Noch was: Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid führt nicht automatisch zum Prozess, das muss der Antragsteller auf den üblichen Vordrucken extra ankreuzen.
    Oft wird bei dubiosen Forderungen zwar ein MB rausgeschickt, aber der (dubiose) Forderungssteller verzichtet nach dem Widerspruch des Gegners (der übrigens nichtmal begründet werden muss, es reicht "Ich widerspreche...") auf ein Verfahren.


    Aber für diesen Fall:
    ...halte ich die Forderung durchaus für begründbar.... *ggg*

  • Zitat

    Original geschrieben von shausch
    ...
    Noch was: Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid führt nicht automatisch zum Prozess, das muss der Antragsteller auf den üblichen Vordrucken extra ankreuzen.


    Kurz noch was OT:
    Was ist in dem Fall!?
    Antragssteller schickt MB, ohne betreffendes "Kreuz". Antragsgegner widerspricht (dann wohl erst Recht...).
    Und dann?
    Wie gehts weiter?
    Anwalt?
    Nochmal nen MB ohne das Kreuz? :D

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Die Hauptforderung könnte begründet sein ! Aber ob die Nebengeräusche begründet und in dieser Höhe akzeptabel sind oder vielleicht Rechtlich nicht haltbar sind das steht auf einem anderen Blatt !


    Also im zweifel Teilwiderspruch erheben !Wenn die 14 Tagesfrist verstrichen ist , ist der Mahnbescheid noch lange nicht Tituliert es muss erst noch der Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid kommen aber da hat man nochmal 14 Tage zum endgültigen Widerspruch das ist die letzte Chance bevor der Titel rechtsgültig ist.



  • Grundsätzlich kann der Antragsteller so viele Mahnbescheide schicken lassen, wie er will (ok, irgendwann wirds dann Belästigung *lol*)


    In der Regel lässt er aber einen einzigen schicken. Entweder mit "Kreuz", dann wird nach dem Widerspruch automatisch die Verhandlung eingeleitet (Klageschrift, Antwort auf Klageschrift, Termin machen etc).
    Wenn nicht angekreuzt, kann der Antragsteller die Sache nach dem Widerspruch auf sich beruhen lassen, oder aber noch eine Verhandlung beantragen. Das mit dem "Kreuz" ist nur eine Verfahrenserleichterung.


    Anwalt? Tja, wenn man eine Rechtsschutzversicherung bemühen kann, warum nicht? Ansonsten kann man sich vor dem Amtsgericht auch mal selbst verteidigen, gerade in solchen Bagatellverfahren. Natürlich sollte das auch eine gewisse Erfolgsaussicht haben, wovon ich in diesem Fall eigentlich nicht ausgehe.
    Auf jeden Fall ist es ganz lehrreich und man kann sich wundern, mit was für Schnarchnasen (oft) die Gegenseite aufwartet, nur um sich überhaupt vertreten zu lassen. Die bekommen dann den Mund nicht auf und sind auch sonst recht inkompetent. Oft sind das in dieser Instanz keine studierten Rechtsanwälte bei den Schuldeneintreibern, oder selbst wenn sie welche sind, fragt man sich, wie weit es mit der akademisch/intellektuellen Bildung bei denen geht....


    Also: nicht so schnell einschüchtern lassen, aber realistisch sein :)



    Ach ja, nochwas: Ob der Antragsteller gleich "die Verhandlung angekreuzt hat", siehst Du nicht auf Deinem zugestellen Mahnbescheid.

  • Hallo,


    jeder kann beim Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen,


    dass Gericht prüft nicht, ob die Forderung gerechtfertigt ist oder nicht


    sondern nur, ob die formellen Sachen richtig sind (wie z.b örtliche Zuständigkeit,


    zustellfähige Adresse usw.).


    Wichtig die 14 Tage Einspruchsfrist beachten, wenn man Einspruch einlegen will.


    Im Übrigen kann man auch als Antragsgegner (also der gegen den sich der Mahnbescheid richtet) das streitige Verfahren beantragen, wenn man der Meinung ist , dies müsste eben vor Gericht entschieden werden. Das hat den Vorteil, dass dies nicht vorschusspflichtig ist, während wenn der Antragsteller dies beantragt Vorschusspflicht besteht, also nach der 0,5 Gebühr für den MB nun die 2,5 Gebühr bezahlen muss (Streitige Verfahren kostet 3,0 Gebühr Gerichtskosten bemessen nach dem Streitwert).

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