Wandlung nach dem 2. Reparaturversuch

  • Meine Kamera wurde im September 06 gekauft, schon zweimal eingeschickt und es gibt schon wieder Probleme.


    Deshalb möchte ich das Ding zurückgeben.


    Ich habe die Kamera + Batterien + Ladegerät + Speicherkarte in einem Bündel gekauft, d.h. es gibt nur einen Endpreis auf der Rechung.


    Kann ich den ganzen Krempel zurückgeben, oder nur die Kamera? Welchen Preis nehmen die dann dafür? Den damals gültigen oder den jetztigen?



    Besten Dank,


    offline

  • wenn ich mich recht erinner läuft die verantwortung vom händler nach 6 monaten ab (das aber jetzt aber ne aussage ohne gewähr), danach bleibt dir nur kulanz oder wieder an´s werk zur garantie reparatur. ich weiß ja nicht wo du gekauft hast, aber media markt und konsorten sind meist kulant. wenn es n bundel war und sie es zurücknehmen müssen sie alles nehmen, steht ja dann auch nur eine summe auf der rechnug.

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    warum denkt eigentlich jeder das ich ein netter kerl bin? selbst meine mutter sagt, ich bin ein arschloch.... *g*
    ! Alle macht dem Volk!!!

  • Mit jedem Reparaturversuch beginnt die Uhr von neuem zu ticken, ansonsten könnte der Händler ja durch eine vermeintliche Reparatur entsprechende Zeit schinden.

    Wer Rechtschreibfehler nachmacht oder verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte Rechtschreibfehler in Verkehr bringt, wird mit dem Duden nicht unter 10 Bänden bestraft!

  • Zitat

    Original geschrieben von Amerikaner
    Mit jedem Reparaturversuch beginnt die Uhr von neuem zu ticken, ansonsten könnte der Händler ja durch eine vermeintliche Reparatur entsprechende Zeit schinden.


    Das ist so nicht richtig, sonst gäbe es ggf. ja ne "Dauergewährleistung".
    Die Verjährungsfrist der Gewährleistung wird für die Dauer einer Reparatur nur gehemmt, sie beginnt deswegen nicht von neuem zu laufen.
    Heißt also wenn das Gerät 2 Wochen in Reparatur war gelten 24 Monate Gewährleistung + 2 Wochen ab Kaufdatum.

  • Und wenn man es auf die Spitze treibt, gibts doch auf das während einer Reparatur eingebaute Teil erneut 2 Jahre Gewährleistung. D.h. wenn dieses Bauteil nach 23,9 Monaten erneuert wird, kann ich beim gleichen Defekt bis kurz vorm 4. Geburtstag meines Gerätes mit Gewährleistung rechnen, oder?

  • Zitat

    Original geschrieben von TheBastian
    Und wenn man es auf die Spitze treibt, gibts doch auf das während einer Reparatur eingebaute Teil erneut 2 Jahre Gewährleistung. D.h. wenn dieses Bauteil nach 23,9 Monaten erneuert wird, kann ich beim gleichen Defekt bis kurz vorm 4. Geburtstag meines Gerätes mit Gewährleistung rechnen, oder?


    Richtig. Du hast auf die ausgeführte Tätigkeit (also das reparierte Teil), eine Gewährleistung von 24 Monaten. Nicht aber auf das ganze Produkt! Das ist der feine Unterschied. Wenn also nun der Auslöser defekt war, dieser wird repariert, und nach 23 Monaten ist dieser gleiche Auslöser wieder defekt, kannst Du auf eine kostenfreie Reparatur bestehen. Du musst Dich aber an die Firma wenden bei derren Du die Reparatur beauftragt hast.


    offline:


    Wenn die zwei Defekte jeweils unterschiedle Ursachen haben, hast Du keine Anspruch auf eine Wandlung. Du kannst ledidlich auf eine Kulanz bei deinem Verkäufer hoffen.

  • Zitat

    Original geschrieben von VFBler
    Richtig. Du hast auf die ausgeführte Tätigkeit (also das reparierte Teil), eine Gewährleistung von 24 Monaten. Nicht aber auf das ganze Produkt! Das ist der feine Unterschied. Wenn also nun der Auslöser defekt war, dieser wird repariert, und nach 23 Monaten ist dieser gleiche Auslöser wieder defekt, kannst Du auf eine kostenfreie Reparatur bestehen. Du musst Dich aber an die Firma wenden bei derren Du die Reparatur beauftragt hast.


    offline:


    Wenn die zwei Defekte jeweils unterschiedle Ursachen haben, hast Du keine Anspruch auf eine Wandlung. Du kannst ledidlich auf eine Kulanz bei deinem Verkäufer hoffen.



    Aber nach dem dritten Defekt kann ich das Ding zurückschicken, oder?

  • Zitat

    Original geschrieben von offline
    Aber nach dem dritten Defekt kann ich das Ding zurückschicken, oder?


    Wenn die Ursache der Defekte jeweils unterschiedliche Ursprünge haben, dann nicht. Ganz spitzfindig ausgdedrückt heist dass: Es muss dreimal die gleiche Ursache eines Defektes vorliegen. Alles andere liegt im Ermessen deines Verkäufers.

  • "Zitat von IHK Frankfurt a.M. aus dem Internet
    Es stellt sich die Frage, ob mit der Neulieferung die Gewährleistungszeit von neuem beginnt.
    In der Rechtsliteratur ist diese Frage umstritten.
    Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB, wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.
    Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch jeweils auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden."

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