ZitatOriginal geschrieben von DaFunk
Sollte die Staatsanwaltschaft trotzdem zu dem Ergebnis kommen, dass die Tat verfolgt wird, oder der Arbeitgeber hält den Strafantrag aufrecht, kommt es zu einem ganz normalen Strafverfahren. Wenn sich die Freundin von dem Freund (wie kompliziert) aber so zeigt, wie du es beschreibst, also geständig ist und ihre Tat bedauert, kommt sie sicher mit einer Geldstrafe davon ...
Kleine Ergänzung: Das Strafverfahren muß natürlich nicht zwangsläufig mit einem Urteil (in Form einer Geldstrafe) enden. Im hier geschilderten Fall ist m.E. eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 oder § 153a StPO naheliegend.
=> http://dejure.org/gesetze/StPO/153.html
=> http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html
@ DaFunk:
Ich habe leider gerade keinen aktuellen Kommentar hier. Gibt es tatsächlich bereits Entscheidungen, in denen die Wertgrenze i.S.v. § 248a bei 100 DM bzw. 50 EUR gezogen wird? In dem Kommentar (aus dem Jahre 1999), der hier vor mir liegt, werden nämlich noch 50 DM genannt.