Rechnung nicht bezahlt, 15 euro Bearbeitungsgebühr...

  • Diese Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung zu dieser Thematik. Nur scheint das bisher kaum einen der Anspruchsteller zu interessieren. Wahrscheinlich existieren immer noch genug Kunden, sich nicht um einen Betrag von 12,- € streiten mögen.


    Dieses Kundenverhalten ist wohl einkalkuliert und scheint Teil des Geschäftsmodells vieler Unternehmen zu sein.


    Frankie

  • Wobei man solchen Problemen aber auch ganz einfach aus dem Weg gehen kann indem man einfach einen ausreichenden Puffer auf seinem Girokonto lässt.


    Ich lasse immer mindestens 1 Monatsgehalt als "Basispuffer" drauf, dann kann auch mal das nächste Gehalt etwas später kommen, eine Versicherung abbuchen an die man nicht mehr gedacht hat, oder was weiß ich, und ist immer auf der sicheren Seite.

  • Zitat

    Original geschrieben von elknipso
    Wobei man solchen Problemen aber auch ganz einfach aus dem Weg gehen kann indem man einfach einen ausreichenden Puffer auf seinem Girokonto lässt.


    Das ist richtig, mache ich ähnlich, allerdings ändert das nichts an der Tatsache, um was es sich hier im Thread dreht. Um den pauschalen Schadensersatz. Also bitte zum Thema zurückkehren.


    Marco

  • Bei dem Artikel stellt sich natürlich noch die Frage, wie die Sache gelagert ist, wenn der Anbieter auch ermöglicht eine Rechnung selbst zu überweisen.
    In dem Fall läge eine direkte "Folge der Angebotsstruktur", wie im Artikel ausdrücklich erwähnt, nicht vor.


    Zudem haben die meisten Anbieter inzwischen ja die Preis um einen Passus ergänzt, nachdem der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen kann.

  • Wie heißt es in der Urteilsbegründung : Da das Unternehmen ausschließlich die Lastschriftzahlung anbiete, seien die anfallenden Personalkosten eine "Folge der Angebotsstruktur" .


    Gut, dann wird die beklagte Firma halt ab Morgen die Zahlung per Rechnung anbieten.


    Die wird zwar niemand wirklich nutzen können - " können wir Ihnen aus internen Gründen leider die Zahlung per Rechnung zur Zeit nicht anbieten", aber damit ist die monierte "Angebotsstruktur" erledigt und man kann wieder 15 Euro berechnen.


    Oder der Bude nachweisen, das ein geringerer Schaden entstanden ist.


    :D

  • Zitat

    Original geschrieben von stefanniehaus
    Bei dem Artikel stellt sich natürlich noch die Frage, wie die Sache gelagert ist, wenn der Anbieter auch ermöglicht eine Rechnung selbst zu überweisen.
    In dem Fall läge eine direkte "Folge der Angebotsstruktur", wie im Artikel ausdrücklich erwähnt, nicht vor.

    Das ist Punkt 1, denn der Kunde kann immer noch nachweisen das die Mobilfunkfirma nicht die Kosten hat, welche "pauschalisiert" in Rechnung gestellt wird.


    Zitat

    Zudem haben die meisten Anbieter inzwischen ja die Preis um einen Passus ergänzt, nachdem der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen kann.

    Das wurde ja in diesem Fall getan. Es wurde die Bank gefragt, welche Kosten an die Firma durchgereicht wird.


    Um zum Thema zu kommen, bei o2 steht zum Beispiel in der AGB

    Zitat

    Das Entgelt wird in der Regel per Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden eingezogen. (Bei o2 ist man auch erst einmal verpflichtet am Lastschriftverfahren teilzunehmen, das kann man im nachhinein widerrufen)
    Der Kunde alle Kosten zu ersetzen hat, die dadurch entstehen, wenn eine Lastschrift nicht eingelöst wird und der Kunde dies zu vertreten hat (mangels Deckung zum Beispiel). Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass die Kosten nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.


    Und diese Kosten sind bei o2 pauschal 19,- Euro. Und genau das, wenn dies vor Gericht kommt, wird wohl auseinander genommen werden.


    Auch in der AGB von E-Plus steht, dass der Kunde am Lastschriftverfahren teilnehmen muss und E-Plus in "Ausnahmefällen" auf Überweisung umstellt. Ich sehe hier keinen Unterschied zu anderen Anbietern.


    Marco

  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von marco5
    Und diese Kosten sind bei o2 pauschal 19,- Euro. Und genau das, wenn dies vor Gericht kommt, wird wohl auseinander genommen werden.


    Da würde ich vorsichtig sein, den irgentwo in den AGB´s steht auch, das der Kunden zum Zeitpunkt der Lastschriftabbuchung für eine ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen hat, ist das nicht der Fall, hat der Kunde schon mal gegen die AGB´s und somit gegen den gelteneden Vertrag verstossen.


    Dagegen zu klagen, wird schwer und teuer, den ich glaube nicht, das irgenteine Rechtschutzversicherung die Kosten dafür trägt.

  • Dieser Passus, der dem Kunden seine Kontoführung vorschreibt ist bestimmt so gültig wie der Passus in den AGB eines anderen Telekomanbieters, laute denen man sich verpflichtet keinen unangemessenen Anruf bei der Service-Hotline zu tätigen. Zumal würde es ja die Rechtsprechung ad absurdum führen, da es in dem Fall ja nie eine Rücklastschrift gäbe, die samt auf Rechtmäßigkeit festzustellender Gebühr in den AGB von o2 aufgelistet wäre.

    offiziell von der TT-Administration bestätigter Troll

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