Lies einfach nochmal nach was StebuEx zu dem Thema geschrieben hat. Da ist eigentlich alles gesagt, den Laden in Zukunft meiden ist alles was Du machen kannst...
The PhoneHouse Angebote - warum rücken die die nicht raus?
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Original geschrieben von prana
Als wir dann nachgeharkt haben, wurde die Frau richtig(!!!) unverschämt, und hat uns sogar am Ende aus dem Laden geschmissen!
Vielleicht hast Du sie dabei verletzt und deswegen wurde sie sauer


Spaß beiseite, ist schon sehr unverschämt. Kann mich nur meinem Vorredner anschließen: Laden meiden und allen Bekannten das gleiche raten.
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Aufladevoucher gehen nicht mit dem Gutschein, da es nur ein "Geldumtausch" sei.
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ZitatAlles anzeigen
§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
jetzt kannst du deine chance evtl. besser abschätzen, zudem der katalog ja nicht mal eine WE ist...
PS: was soll denn die verkäuferin machen? soll sie dir das teil zu nem falschen preis verkaufen und ihren job riskieren? du glaubst doch nicht im ernst, daß im filialisierten einzelhandel individuelle preisabsprachen angesagt sind und verkäufer irgendwelche kompetenzen haben? das ist ein standardisiertes massengeschäft!
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Ich hoffe nur, dass es nicht irgendwann gängige Praxis wird. Denn so was stiftet Verwirrung an.
Stellt euch mal vor, wenn auch mal die Medien eingeschaltet wird, was die für ein Imageverlust haben. Schade nur, dass nicht jemand Reporter ist und mit einem Kamerateam hingeht und da das Angebot mitnehmen will, Dann müssen nur die richtigen Leute in der Nähe stehen, die dann das gleiche wollen. Da kann der Verkäufer nicht mehr sagen, 10 Euro bitte. Beim Reporter ist es was anderes gewesen.

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Zitat
Original geschrieben von prana
...Nachdem ich die Behandlung in dieser Form nicht auf mir sitzen lassen möchte meine Frage an Euch - wo kann man sich denn beschweren?
Wegen dem falschen Angebot und der Behandlung....Du kannst Dich z.B. bei der Leitung der Kette beschweren, vielleicht bringt das ja was:
The Phone House Telecom GmbH, Münsterstraße 109, 8155 Münster
E-Mail: info@phonehouse.de
Geschäftsführung:
Dr. Ralf-Peter Simon (Vors.)
Reinhard KrauseUnabhängig davon nimmt die Wettbewerbszentrale sicher gerne deine Beschwerde entgegen. Das geht ganz einfach online und das könnte den Laden schon ein paar Euros kosten. [klickmich]
"Druckfehler" gleich an zwei verschiedenen Tagen und das entsprechende Prospekt liegt zwei Wochen später immer noch im Laden aus, der Laden ist wirklich ein strahlendes "Beispiel" für Kundenservice.
Gruß
Pitter
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Hallo,
ich wollte das Adventsangebot im The Phone House Shop in Essen Mitte erwerben. Hier sind zwei Schaufensterplakate vom Nokia 2310 aus der Aktion. Der ursprüngliche Preis von 0 Euro ist mit 14.95 Euro überklebt worden. Der Verkäufer sagt auf Nachfrage, dass dieser Preis auch in anderen Shop gilt. Was kann man machen?
Gruß,
revy -
Zitat
Original geschrieben von revy
Was kann man machen?Das gleiche, was auf die Fragen zur selben Angelegenheit vorher auch schon geantwortet wurde...
Nichts!
Ein Kaufvertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Ein Preisschild, oder aber ein Abdruck in einem Katalog ist kein Angebot, sondern bekannt als "invitatio ad offerendum", also "Einladung zum Angebot". Diese "invitatio" richtet sich nicht speziell an eine Person, sondern an einen nicht bestimmten Personenkreis, und ist daher kein Angebot im Sinne von §145 BGB. Kurz gefasst: Die Ware muss nicht zum Preis verkauft werden, der im Katalog abgedruckt ist.
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Zitat
Original geschrieben von handytim
Aufladevoucher gehen nicht mit dem Gutschein, da es nur ein "Geldumtausch" sei.ähnliche Aussage in den TPH Shops München Innenstadt. Das Personal war so zwanghaft ruhig das ich den Eindruck hab das die solche Probleme regelmäßig haben und es ne Masche der Zentrale ist...
Interesant finde ich das die TPH Aktionen aufgrund dem Eindruck der Willkür wie die Werbeaussagen von den einzelnen Filialen gedeutet werden imho nen negativen Touch auf TPH wirft.
Im Vergleich, die T-Mobile Aktion (E61 etc.) hat imho mehr positives Feedback gebracht da idR das Personal als freundlich und hilfsbereit aufgefallen ist... -
Zitat
Original geschrieben von TMausHB
Das gleiche, was auf die Fragen zur selben Angelegenheit vorher auch schon geantwortet wurde...Nichts!
Ein Kaufvertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Ein Preisschild, oder aber ein Abdruck in einem Katalog ist kein Angebot, sondern bekannt als "invitatio ad offerendum", also "Einladung zum Angebot". Diese "invitatio" richtet sich nicht speziell an eine Person, sondern an einen nicht bestimmten Personenkreis, und ist daher kein Angebot im Sinne von §145 BGB. Kurz gefasst: Die Ware muss nicht zum Preis verkauft werden, der im Katalog abgedruckt ist.
Das ist juristisch alles richtig. Drum hoffe ich, dass es nicht die Runde macht. Bei TPH ist es öfters aufgefallen, dass abgedruckte Preise inbesondere die kostnixangebote solche Fußangeln haben.
Durch den Wegfall des Rabattgesetzes könnte jeder jetzt reingehen und einen besonderen Preis herausfeilschen.

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