Fragen zur Steuererklärung / Sammelthread

  • Zitat

    Original geschrieben von FraDi
    Steuerklasse ist die I.
    ...


    Unter dieser Vorraussetzung fielen mir ad hoc zwei Möglichkeiten ein, die zu einer Nachzahlung führen könnten:


    - Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene (zu hohe) Freibeträge oder
    - Erstattungen von Aufwendungen durch den Arbeitgeber, die deutlich oberhalb der steuerlichen Freibeträge liegen, ohne Steuerabzug.


    Wie sieht es damit aus? Letztere Möglichkeit dürfte eher unwahrscheinlich sein.


    Ansonsten halte ich es für möglich, dass Dir vielleicht schon im Antrag Fehler unterlaufen sind oder sich der Sachbearbeiter des FA schlicht vertan hat. Bei unserer Steuererklärung waren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit einmal als solche und zusätzlich noch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt - was natürlich zu einem falschen Ergebnis führte.


    Beides müsste aber schon bei grober Durchsicht der Berechnungsgrundlagen im Bescheid auffallen.


    Aus dem Umstand der (wenn auch geringen) Nachschusspflicht spricht doch einiges dafür, dass sich bei Berechnung der Steuerschuld irgendwo ein Fehler eingschlichen hat.


    Frankie

  • Eine Frage hätte ich noch: Die in den Mietnebenkosten ausgewiesenen Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Winterdienst etc. können ja als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden, und zwar in dem Jahr, in dem sie bezahlt wurden. Bei mir ist das Wirtschaftsjahr für die Nebenkostenabrechnung nicht mit dem Kalenderjahr identisch (die NK-Abrechnung ist immer vom 1.4. bis 31.3.). Wie geht man in diesem Fall vor? Die in der Abrechnung ausgewiesenen NK durch 12 teilen und mit der Anzahl der Monate multiplizieren, die in das betreffende Kalenderjahr fielen?

  • Hab mal nachgeschaut, was da meine Software "Steuereasy" zu sagt:


    Zitat

    Anteilige Aufwendungen für einmalige Dienstleistungen, wie z.B. eine Reparaturrechnung, sind in dem Jahr in der Steuererklärung anzusetzen, in dem Ihnen die Abrechnung vorliegt. Bei Aufwendungen für wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. für Treppenhausreinigung, Hausmeister, Schornsteinfeger, Gartenpflege) haben Sie für den Ansatz in der Steuererklärung ein Wahlrecht zwischen dem Jahr, in dem Sie dafür Vorauszahlungen (Umlagen) geleistet haben (Zahlungsjahr), und dem Folgejahr, in dem Ihnen die Abrechnung vorliegt.


    Davon ausgehend würde ich also die Nebenkosten in dem Jahr ansetzen, in dem Du die Abrechnung bekommen hast. Ist doch einfacher... Mach ich z. Bsp. auch mit der BRE meiner PKV (selbe Prinzip), und das funktioniert beides problemlos.

  • Zitat

    Original geschrieben von Mr. A
    Davon ausgehend würde ich also die Nebenkosten in dem Jahr ansetzen, in dem Du die Abrechnung bekommen hast. Ist doch einfacher... Mach ich z. Bsp. auch mit der BRE meiner PKV (selbe Prinzip), und das funktioniert beides problemlos.


    Danke für den Tipp, werde ich so machen. Elster ist bei solchen Fragen wirklich nicht besonders hilfreich.

  • Und noch eine (hoffentlich die letzte...): In 2009 hatte ich eine knapp dreimonatige Dienstreise. Die tatsächlich angefallenen Kosten plus die üblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand wurden vom Arbeitgeber erstattet. Die Erstattung ist auf der der Lohnsteuerbescheinigung nicht als Einkommen berücksichtigt worden. Sehe ich das richtig, dass der Sachverhalt damit steuerlich unbeachtlich ist, weil die Reisekosten bei mir quasi ein durchlaufender Posten waren, oder muss die Reise doch in der Erklärung angegeben werden?

  • Hi,


    die Reisekostenerstattung ist eine Kostenerstattung und kein Lohn. Solange sich die Verpflegungspauschalen im Rahmen der steuerlichen Zulässigkeit bewegen, und da kann man i.d.R. von ausgehen, sind diese ebenfalls steuerfrei,da diese eher den Charakter einer Kostenerstattung haben.


    Gruß
    Chris

  • heute kam die rückmeldung zu meiner steuererklärung, wozu ich eine frage zu den kapitalerträgen/pauschbetrag habe:
    aufgrund ständig wechselnder angebote bei tagesgeldkonten hatte ich im letzten jahr meine pauschbetrag "ungünstig" auf die banken verteilt
    bsp: bei bank A 426 - einkünfte nur im 2-stelligen bereich (daher betrag viel zu hoch angesetz)
    bank B 100 - einkünfte knapp über 100€
    bank C-E kein pauschbetrag abgegeben - einkünfte im dreistelligen bereich und dadurch volle steuer abgezogen bekommen


    d.h. von meinen 801€ pauschbetrag habe ich "ungünstig" nur 526 "genutzt"
    auf dem schreiben steht nun jedoch, dass sie den kompletten 801er betrag von meinen gesamt-bankeinkünften abziehen und nur den rest als einkünfte ansetzen


    ist das so korrekt?
    macht es dann überhaupt sinn den pauschbetrag jedes jahr "umzuschichten"?


    nokia*night*

  • Der Sparer-Pauschbetrag wird bei der Steuerveranlagung mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet. Dadurch ist es im Nachhinein egal, wie die Freistellungsaufträge bei den Banken gestellt waren.


    Der einzige Vorteil einer vorherigen sinnvollen Aufteilung des Betrages durch Freistellungsaufträge an verschiedene Banken liegt darin, dass bei Zinszahlung gar nicht erst Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Somit wird der Zinsbetrag gleich in voller Höhe an dich ausgezahlt.

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  • ok danke für die antwort


    dann werde ich mir nicht mehr zwingend den stress mit der genauen verteilung des pauschbetrages antun


    nokia*night*

  • Was gibt es eigentlich für Möglichkeiten die Abgabefrist deutlich nach hinten zu schieben ohne die Erklärung von einem Steuerberater machen zu lassen.

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