ZitatOriginal geschrieben von denitroy
Ich hoffe das er jetzt zur Einsicht kommt andernfalls muss ich wohl rechtliche Schritte einleiten ?
Oder einfach nicht bezahlen, dann muß er gegen dich vorgehen.
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
Bitte beachten Sie, dass wir für den Inhalt der Zielseite nicht verantwortlich sind und unsere Datenschutzbestimmungen dort keine Anwendung finden.
ZitatOriginal geschrieben von denitroy
Ich hoffe das er jetzt zur Einsicht kommt andernfalls muss ich wohl rechtliche Schritte einleiten ?
Oder einfach nicht bezahlen, dann muß er gegen dich vorgehen.
Du hast doch einen Vertrag unterschrieben.
Bist also vertraglich mit Mobilcom und dem Händler zu einer Übereinstimmung gekommen.
Wenn Mobilcom dir das eingesteht, wenn der Händler verzichtet den Vertrag zu revidieren ist das schön, nach Unterschrift des Vertrages steht dir hier allerdings meines Wissens kein Recht zu.
Wenn der Händler nun geschrieben hat er hätte dir ein Tauschgerät angeboten und es ist nicht so, dann sag ihm doch einfach, dass due sein Angebot annimmst und ein Tauschgerät in Anspruch nimmst.
FAG zieht meines Wissens bei Mobilverträgen nämlich nicht.
Wegen dem besseren Angebot, das würde ich als PP (persönliches Pech) einstufen, oder unter Lebenserfahrung einordnen wie du eben möchtest!
Wenn das Gerät Mängel bei Auslieferung hatte hat er tatsächlich recht auszutauschen oder Nachzubessern, wie er das tut ist seine Sache. Sollte er es zu Nokia senden heißt es warten
Gruß Tim
ZitatOriginal geschrieben von Ls4
FAG zieht meines Wissens bei Mobilverträgen nämlich nicht.
Gleich zwei Fehler in einem Satz - dann sollte man das Posten lieber lassen ![]()
Ls4: Du solltest dich besser informieren. Die Widerrufsmöglichkeit ist gesetzlich eingeräumt, hieraus kann man sich ohne Angaben irgendwelcher Gründe berufen. Sinn: Wenn man die Ware per Fernabsatz (Online, Brief, Telefon...) kauft, kann man sie nicht wie im Laden begutachten. Dein Argument "Du hast einen Vertrag unterschrieben, also Pech gehabt" passt hier nicht.
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Ls4
Du hast doch einen Vertrag unterschrieben.
Bist also vertraglich mit Mobilcom und dem Händler zu einer Übereinstimmung gekommen.
Wenn Mobilcom dir das eingesteht, wenn der Händler verzichtet den Vertrag zu revidieren ist das schön, nach Unterschrift des Vertrages steht dir hier allerdings meines Wissens kein Recht zu.
Wenn der Händler nun geschrieben hat er hätte dir ein Tauschgerät angeboten und es ist nicht so, dann sag ihm doch einfach, dass due sein Angebot annimmst und ein Tauschgerät in Anspruch nimmst.
FAG zieht meines Wissens bei Mobilverträgen nämlich nicht.
Wegen dem besseren Angebot, das würde ich als PP (persönliches Pech) einstufen, oder unter Lebenserfahrung einordnen wie du eben möchtest!
Wenn das Gerät Mängel bei Auslieferung hatte hat er tatsächlich recht auszutauschen oder Nachzubessern, wie er das tut ist seine Sache. Sollte er es zu Nokia senden heißt es warten
Gruß Tim
Selten so einen quatsch gelesen! Wer schon so ausführlich antwortet, sollte sich vorher zumindest ein wenig rechtlich schlau machen (oder sich auskennen) und nicht mit gefährlichem Halbwissen glänzen! :flop:
Die Aussagen der VZ sind völlig korrekt. Der Widerruf ist rechtzeitig zugegangen und somit würde ich mich zurücklehnen und küntig abgebuchtes Geld zurückbuchen.
Ganz kurz:
Du bist auf der sicheren Seite.
1. Widerrufe müssen nicht akzeptiert werden, sonder nur erklärt, das hast Du wohl ristgerecht getan und auch einen Beleg über den Zugang beim Händler.
2. Klar könntest Du einfach Zahlung vermeiden und den Händler bzw. Mobilcom das Handlen überlassen. Mit einer Zahlungsklage hätten die dann ja keinen Erfolg.
3. Problem: evtl. tragen die Dich vorab in diversen DAteien ein (SCHUFA etc) was deinen Boni-Wert verschlechtern kann.
Ich würde daher versuchen bei Mobilcom jemand zu erreichen der die Sache verantwortungsvoll bearbeiten kann. Im Zweifel die Rechtsschutzversicherung bemühen.
Also kann ich das Geld welches Mobilcom evtl. per Lastschrift einzieht ohne Probleme zurück rufen?
Bis jetzt hat sich der Händler noch nicht wieder gemeldet. Vielleicht kommt jetzt auch gar nichts mehr und höre nur noch was von Anwälten? Die örtliche Presse interessiert sich auch für den Vorfall
ein Freund arbeitet dort.
Genau, Rückbuchung möglich.
Was soll den daran einen Nachrichtenwert haben???
ZitatOriginal geschrieben von maximumhandy
Genau, Rückbuchung möglich.
Was soll den daran einen Nachrichtenwert haben???
Nein nicht so wie du denkst
Ist aber nicht nötig. Ich hoffe jetzt Antwort vom Händler.
Re: Widerruf Mobilfunkvertrag Händler akzeptiert diesen NICHT
Hallo,
ZitatOriginal geschrieben von denitroy
rein rechtlich gesehen ist die Inbetriebnahme eines Gerätes NICHT gleich zustellen mit Tatsache, das ein Gerät wie im Ladengeschäft möglich, geprüft wird.
die Grenze zwischen Prüfung und Nutzung ist zweifellos unscharf (wie viele Fotos sind noch Prüfung, eines mehr dann Nutzung?), der Händler muß aber beweisen, daß die Grenze überschritten wurde.
Im übrigen steht nix im Gesetz von "wie in einem Ladengeschäft", diese Floskel haben die Händler erfunden, das BGB räumt dem Fernabsatzkäufer mehr Rechte ein als dem Ladenkäufer.
Zitat
Ich kenne auch keinen Mediamarkt der Ihnen dieses ermöglichen würde.
Aber ich, sogar zwei. Und in den anderen ist das vermutlich auch nicht anders, da komm ich nur nicht hin.
Zitat
Da in solchen Märkten in der Regel nur Dummys ausgestellt sind
Dann müssen das aber ganz luxuriöse Dummys sein.
Außerdem werden in Mediamarkt und Co immer wieder Ausstellungsstücke verbilligt abgegeben.
Zitat
ist zwar das Ansehen und Anfassen möglich, jedoch nicht das ausprobieren aller Funktionen.
Und genau letzteres gestattet das Gesetz dem Fernabsatzkäufer. Der Versandhändler muß es akzeptieren, der Mediamarkt nicht.
Der Versandhändler muß sogar Nutzung akzeptieren, dann darf er allerdings Wertminderung abziehen.
Leider ein typischer Fall von Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Stiefel, der wieder mal deutlich zeigt, daß dem Käufer die Fernabsatz-§§ nur dann nützen, wenn er bereit ist sein Recht auf dem Rechtsweg zu erstreiten.
Gruß und Beileid, Wolfgang
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!