Frage zur Urheberrechtverletzung beim Bild

  • Zitat

    Original geschrieben von derAL


    - privater Blog in der Regel kein Problem


    Man darf auch auf einer privaten Website keine fremden Bilder veröffentlichen. Es gilt: ist die Nutzung nicht ausdrücklich erlaubt, sollte man auf fremde Bilder verzichten.


    Zitat

    Original geschrieben von derAL
    aber nicht nur das; einige Bilder können auch geschützt sein, auch wenn du es selbst geknipst hast, weil hier jemand das Patent/Recht hat, z. B. beleuchteter Eifelturm bei Nacht


    Selbstgeschossene Fotos darf man verwenden. Einen Schutz auf Motive gibt es nicht, das wäre ja grausam.


    Ich kann mal ein Beispiel geben, wie die Verletzung des Urheberrechts tatsächlich Schaden erzeugen kann:


    Vor etlichen Jahren hatte ich mal 4 Stück BMW Kompletträder bei EBAY verkauft. Also die schön auf dem Hof ausgebreitet, und Fotos gemacht. Dieser Aufwand war einem anderen EBAYer offenbar zu groß, so daß er einfach meine Bilder verwendet hat. Ist nicht schlimm, denkt man auf den ersten Blick.


    Doch dann bekam ich Mails von Kaufinteressenten, die kritsch fragten, ob mein Angebot denn echt sei und ich die Räder überhaupt besitze, weil dieselben Räder in einer zweiten Auktion von einem anderen Verkäufer, der woanders wohnt, verkauft werden.


    Da haben sicher einige kalte Füße bekommen, und gar nicht erst geboten.


    Gruß


    HHFD

    Gesendet von meinem Motofone F3

  • Da pflichte ich Dir bei, wenngleich es in aller Regel wohlwollend geduldet wird, wenn die Familie Meier als Hobby das iPad angibt und ein Produktbild verwendet, ohne jegliches kommerzielles Interesse dabei. Formal ist es natürlich eine Urheberrechtsverletzubg, wenn es nicht zur privaten Verwendung gestattet ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von derAL
    Ich bin ja kein Jurist, sondern hatte lediglich im Rahmen meiner Weiterbildung vor etlichen Jahren mal ein paar Semester Jura...

    Ich glaube, es hat sich seit dem einiges geändert. Wie ich ja schrieb, vor Jahren haben exakt die gleichen Zeitungsverlage mir auf meine Nachfrage auch gleich eine Genehmigung zur Nutzung der Texte und Fotos erteilt, solange ein Link zurück zur Seite und der Name der Zeitung angegeben wird. Das war aber vor dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger.



    Zitat

    Original geschrieben von derAL
    Zum Sachverhalt aber auch mal versucht, das zu begreifen. Es ist in etwa so (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):


    - privater Blog in der Regel kein Problem

    OK.



    Zitat

    Original geschrieben von derAL
    Zum Sachverhalt aber auch mal versucht, das zu begreifen. Es ist in etwa so (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):


    - kommerzielle Nutzung wird es kompliziert:
    > Bilder aus Bildportfolien: viele sind nur für die Privatnutzung vorgesehen, für die kommerzielle Nutzung nicht oder gegen Entgelt
    > im obigen Beispiel könnte auch eine iPad-Grafik anstelle des Produktbilds problematisch sein wenn sie aus Bildportfolioquellen stammt
    > bei einem Blog bin ich mir da auch nicht sicher, da dort ja auch oftmals kommerzielle Absichten bestehen (Werbeeinnahmen, Links im Sinne einer Produktplatzierung, Abonnements bei YouTube).

    Ich habe mir jetzt einige Meinungen zum Urteil des Urheberrechts von Rechtsanwälten wie z.B. von wbs-laws.de, rechtsanwalt-schwenke.de, Wagenknecht und einige andere durchgelesen. Kläger und Beklagte sind Unternehmer/Gewerbetreibende (Konkurrenten), so wurde es zumindest auf einigen Seiten der Rechtsanwälte angegeben. Deshalb gehe ich stark davon aus, das es keinen Unterschied macht, ob eine private oder gewerbliche Nutzung stattfindet (warum auch). Es geht für mich eindeutig hervor:


    "dass durch das Embedding kein Urheberrechtsverstoß begangen wird, wenn der Inhalt:


    - sich nicht an ein neues Publikum richtet und
    - keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden.


    Dabei folgte der EuGH eine Leitlinie, die er bereits in einem Fall aufgestellt hatte, bei dem es um Framing von fremden Zeitungsartikeln ging (Svensson-Entscheidung).
    So bedeutet das Urteil, dass Sie derzeit relativ beruhigt Videos von Plattformen wie Youtube einbinden können. Jedoch ist es kein Freifahrtsschein für die Nutzung fremder Inhalte."


    Da die Daten (in meinem Fall Zeitungsartikel und Fotos) im Netz öffentlich zugänglich sind und sich somit nicht an ein neues Publikum richten, auch keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden (zu eigen machen des Textes), gehe ich davon aus das einer offiziellen verlikung der RSS-Feeds nichts im Weg steht.
    Das Urteil wird natürlich in Zukunft vermutlch seine Spuren hinterlassen (zumindest bei Fotos und Videos). Fotos und Videos kann man technisch einschränken. Texte dagegen nicht. RSS-Feeds könnten in Zukunft nur mit zugang erreicht werden und damit einem Schutz unterliegen.

    Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt

  • Zitat

    Original geschrieben von HHFD
    Selbstgeschossene Fotos darf man verwenden. Einen Schutz auf Motive gibt es nicht, das wäre ja grausam.

    Das ist leider ein Irrtum. Selbstverständlich gilt das Urheberrecht auch für die Motive.


    Einfachstes Beispiel: Du fotografierst ein Foto ab. Das sollte klar sein, dass das nicht erlaubt ist. Bei Kunstwerken in einer Ausstellung kann man das auch noch irgendwie sich zusammenreimen.


    Allerdings gibt es auch Werke im Sinne des Urheberrechts im öffentlichen Raum.


    Prominentestes Beispiel dazu ist der Eiffelturm. Der Turm selbst ist nicht (mehr) geschützt, wohl aber die Lichtinstallation bei Nacht. Der Urheber gestattet dir hier, Fotos vom Eiffelturm bei Nacht anzufertigen und auch im privaten, nichtkommerziellen Rahmen ohne weitere Genehmigung durch ihn zu veröffentlichen. Eine kommerzielle Nutzung ist nur mit einer (kostenpflichtigen) Lizenz gestattet. Wenn du also irgendwo ein Poster oder eine Postkarte mit dem Eiffelturm bei Nacht siehst, dann fließen ein paar Cent pro Exemplar an den Betreiber des Turms. Finde ich an der Stelle auch in Ordnung, denn schließlich kostet der Betrieb ja auch einiges an Geld.


    Also aufpassen: Immer dann, wenn man ein Objekt fotografiert, das die schöpferische Höhe im Sinne des Urheberrechts erreicht, kann man auch hier mit diesem Gesetz in Konflikt geraten.


    Ist das fotografierte Objekt nicht das Motiv des Bildes, also wenn man z.B. eine Person auf einem Platz fotografiert und im Hintergrund ist ein eigentlich urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk zu sehen, dann ist auch das erlaubt. Allerdings sind hierbei die Gerichte nicht blöde und lassen sich auch nicht durch irgendwelche Alibi-Motive im Vordergrund verarschen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Das ist leider ein Irrtum. Selbstverständlich gilt das Urheberrecht auch für die Motive.


    Einfachstes Beispiel: Du fotografierst ein Foto ab. Das sollte klar sein, dass das nicht erlaubt ist. Bei Kunstwerken in einer Ausstellung kann man das auch noch irgendwie sich zusammenreimen.

    Wenn man dieses Foto mit anderen Zusammen fotografiert ergibt das ein neues Werk (selbiges gilt vermutlich auch für Kunstwerke in Ausstellungen) oder nicht?


    Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Allerdings gibt es auch Werke im Sinne des Urheberrechts im öffentlichen Raum.


    Prominentestes Beispiel dazu ist der Eiffelturm. Der Turm selbst ist nicht (mehr) geschützt, wohl aber die Lichtinstallation bei Nacht. Der Urheber gestattet dir hier, Fotos vom Eiffelturm bei Nacht anzufertigen und auch im privaten, nichtkommerziellen Rahmen ohne weitere Genehmigung durch ihn zu veröffentlichen. Eine kommerzielle Nutzung ist nur mit einer (kostenpflichtigen) Lizenz gestattet. Wenn du also irgendwo ein Poster oder eine Postkarte mit dem Eiffelturm bei Nacht siehst, dann fließen ein paar Cent pro Exemplar an den Betreiber des Turms. Finde ich an der Stelle auch in Ordnung, denn schließlich kostet der Betrieb ja auch einiges an Geld.

    Gilt das auch für Objekte in Deutschland? Ich habe das so verstanden, das jegliche Architektur und langfristig angelegte Kunst fotografierbar ist, solange man sich zum Zeitpunkt des Fotografierens an einem öffentlich zugänglichen Ort aufhält.


    Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Also aufpassen: Immer dann, wenn man ein Objekt fotografiert, das die schöpferische Höhe im Sinne des Urheberrechts erreicht, kann man auch hier mit diesem Gesetz in Konflikt geraten.


    Ist das fotografierte Objekt nicht das Motiv des Bildes, also wenn man z.B. eine Person auf einem Platz fotografiert und im Hintergrund ist ein eigentlich urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk zu sehen, dann ist auch das erlaubt. Allerdings sind hierbei die Gerichte nicht blöde und lassen sich auch nicht durch irgendwelche Alibi-Motive im Vordergrund verarschen.

    Gibt's dazu irgendwelche Urteile?

    Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt

  • Zitat

    Original geschrieben von FRANKFURT
    Wenn man dieses Foto mit anderen Zusammen fotografiert ergibt das ein neues Werk (selbiges gilt vermutlich auch für Kunstwerke in Ausstellungen) oder nicht?

    Nein, so einfach ist das leider nicht. Die Anforderungen sind recht hoch, ab wann dies dann als eigenständiges Werk gilt.


    Es reicht nicht aus, wenn du z.B. im Museum einfach zwei oder drei Bilder zusammen fotografierst.


    Aber angenommen, du fotografierst den gesamten Raum oder die gesamte Wand von links nach schräg, auf der dann praktisch alle Bilder zu sehen sind, dann dürfte dass schon wieder in Ordnung, da das einzelne Bild ja nicht mehr im Vordergrund steht.


    Innerhalb der Berichterstattung greift hier zudem i.d.R. auch noch das Zitatrecht.


    Aber wie schon geschrieben: Die Gerichte lassen sich im Streitfall nicht veräppeln.


    Zitat

    Gilt das auch für Objekte in Deutschland?

    Ja.

    Zitat

    Ich habe das so verstanden, das jegliche Architektur und langfristig angelegte Kunst fotografierbar ist, solange man sich zum Zeitpunkt des Fotografierens an einem öffentlich zugänglichen Ort aufhält.

    Das ist die so genannte Panoramafreiheit. In Deutschland ist es erlaubt, ein "dauerhaftes" Kunstwerk von einem öffentlichen Platz aus zu fotografieren. Also ein Gebäude, eine Statue, usw. Allerdings darf man dazu keinerlei Hilfsmittel verwenden, wie z.B. Leitern, Fluggeräte oder Teleobjektive. Es gilt sinngemäß, dass alles, was du als Passant von der Straße oder einem öffentlichen Platz sehen kannst und dort "dauerhaft" installiert ist, darfst du fotografieren. Ein Bild, das in einem Schaufenster hängt und von der Straße aus zu sehen ist, fällt dann schon wieder nicht darunter.


    Zitat

    Gibt's dazu irgendwelche Urteile?

    Unzählige. Das ist ein verdammt komplexes Thema und bisweilen ein ordentliches Minenfeld.


    Aber im Prinzip reicht der gesunde Menschenverstand aus. Denn die Grundintention des (deutschen) Urheberrechts ist, die Rechte des Künstlers zu schützen – und sich eben auch nicht durch kreative Umgehungskonstrukte beirren zu lassen. ;)

  • Deswegen ja professionelle (bezahlte) Hilfe beanspruchen. Urheberrechtsverletzungen können schnell sehr teuer werden.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Gag Halfrunt
    Das ist leider ein Irrtum. Selbstverständlich gilt das Urheberrecht auch für die Motive.
    ...
    Prominentestes Beispiel dazu ist der Eiffelturm. Der Turm selbst ist nicht (mehr) geschützt, wohl aber die Lichtinstallation bei Nacht. Der Urheber gestattet dir hier, Fotos vom Eiffelturm bei Nacht anzufertigen und auch im privaten, nichtkommerziellen Rahmen ohne weitere Genehmigung durch ihn zu veröffentlichen.



    Er ist vielleicht in Frankreich urheberrechtlich geschützt, in Deutschland gilt aber die Panoramafreiheit; demzufolge darf man hierzulande auch Nachtfotos des Turms veröffentlichen.


    Es wäre interessant, ob es dazu mal einen Rechtsstreit gab, und wie dieser ausging.


    § 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.


    Gruß


    HHFD

    Gesendet von meinem Motofone F3

  • Zitat

    Original geschrieben von HHFD
    Er ist vielleicht in Frankreich urheberrechtlich geschützt, in Deutschland gilt aber die Panoramafreiheit; demzufolge darf man hierzulande auch Nachtfotos des Turms veröffentlichen.

    Sollte man mal klären ob veröffentlichen gleichzusetzten ist mit kommerzielle Nutzung. Ich glaube wir reden hier aneinander vorbei. So wie ich das jetzt gelesen habe, darf es durchaus veröffentlicht (Portfolio, Webseite usw.) werden, aber nicht z.B. in Eigenregie vermarktet (Poster, T-Shirts usw.) werden, da dann Lizenzgebühren fällig werden. In Deutschland betrifft das z.B. die Allianz Arena oder das Sony Center.

    Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt

  • Ich hole diesen Fred nochmals hoch.


    Ich habe festgestellt, dass auf unser Haus (Mehrfamilienhaus) 2 Videokameras von der gegenüberliegenden Straßenseite gerichtet sind, die evtl. alles aufzeichnen, was vor dem Haus und auf dem Platz davor passiert. Vielleicht sind auch Wohnungen von Mietern im Blickwinkel.


    Ich weiß nicht, ob das so rechtens ist. Kann ich dagegen etwas unternehmen?


    mfg
    der Esel

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