Hallo TT´ler brauche mal Eure Hilfe, habe im Inti nix gefunden. Stimmt es das eine Preiserhöhung nach EG-EU Recht erst zwei Wochen für Gültigkeit angekündigt werden darf? Hört sich für mich total schwachsinnig an, habe sowas um die Ohren gehauen bekommen, davon noch nie etwas gehört. Wer kennst das und kann mir ggf. den Passus nennen.
Ankündigung für Preiserhöhung nach EG-Recht erst 14 Tage vor Einführung?
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Um was geht es konkret? Beispiel?
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Da es weder ein EG noch ein EU Recht gibt, sondern nur EU Verordnungen, die dann in Nationales Recht umgesetzt werden, fällt das schonmal aus.
Also müsste man im Nationalen Wettbewerbsrecht suchen.
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Zitat
Original geschrieben von Brainstorm
Da es weder ein EG noch ein EU Recht gibt, sondern nur EU Verordnungen, die dann in Nationales Recht umgesetzt werden, fällt das schonmal aus.Ist so nicht ganz richtig, EG-Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, EG Richtlinien müssen dagegen erst in nationales Recht umgesetzt werden.
Mir ist aber auch gerade keine EG Verordnung bekannt die auf den beschriebenen Fall passen könnte daher ja auch die Frage nach einem konkreten Beispiel.
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ergo hier das Beispiel... nehmen wir mal an, eine Fa. erhält einen Brief zum 01.07 erhöhen wir die Preise um X-Prozent, den Brief erhalten wir aber erst 7 Tage vor Umsetzung... als Beschwerde darauf kommt die Info das nach EG-Recht erst zwei Wochen vor Umsetzung neuer Preise eine solche Ankündigung raus darf - für mich ein Witz, ohne Sinn und Grund. Aber es wird auf eine EG-Verordnung berufen!
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Worum geht es denn?
Beispiel Strom: Der Kunde hat eine 14-tägige Frist, einer Preisänderung zu widersprechen. In deinem Fall also bis 7 Tage nach Eintreten der Änderung. Die Änderung müsste dann rückgängig gemacht werden. Das heißt nicht auch automatisch, dass die Info über die Änderung 14 Tage vor Eintritt erfolgen muss.
Dass ein Anbieter einen Widerspruch nicht immer akzeptieren muss (und beim Beispiel Strom auch oft nicht wird [man muss ihn ja begründen]), ist eine andere Sache. Man hat als Kunde ja die Möglichkeit der Kündigung, die beim Strom auch meist der Anbieter hat (Ausnahme: Grundversorgung). Natürlich muss dem Kunden dann als Alternative zur unfreiwilligen Preiserhöhung auch die Möglichkeit der Kündigung (ohne vorherige Preisänderung) gegeben werden. -
Ich glaube, achim 007 möchte wissen, ob es eine Verordnung/Richtlinie/wasauchimmer gibt, die es einem wasweisichwas-Verkäufer oder -Anbieter verbieten würde, die Preiserhöhung bereits 3 oder 4 Wochen vorher zu publizieren.
Denn er hat ja bei dem Anbieter gefragt, warum die Info erst eine Woche vorher gekommen ist und als Antwort erhalten, dass man nicht gegen diese Veordnung verstoßen wolle und es daher so spät mitteile...
achim007: wäre dennoch vielleicht interessant, um was für eine Waren oder Dienstleistung es geht...
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genau so ist es, es geht um eine ganz normale Warenlieferung - geschäftlich - geschätlich, nicht im privaten Bereich.
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Solch eine Rechtsgrundlage kenne ich nicht - wird in dem Schreiben die genaue Bezeichnung des EG-Dokuments genannt?
Was es gibt, ist die sogenannte Preisankündigung in Branchenblättern, die bereits ein Jahr vor ihrer Wirksamkeit stattfindet, um die Konkurrenz auszuloten. Dies ist tatsächlich ein kartellrechtlich heikles Gebahren. Aber bei 14 Tagen im privat adressierten Schreiben ist was ganz anderes.
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EG Verordnungen haben immer eine entsprechende laufende Nummer.
Dann soll Dir der Geschäftspartner doch die entsprechende Quelle oder zumindest die Verordnungsnummer geben wenn er sich darauf beruft.Mir ist auch nach längerem überlegen nichts eingefallen was von EG Seite hier passen könnte.
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