Xtra-Pac Sagem my230x im T-Mobile-Shop kostenlos

  • Es gab ja so einige Fälle, bei denen die Karte + Handy geliefert wurde, jedoch die Karte nicht aktiviert wurde. (zB weil man nochmals die Passdaten durchgeben muss, etc -> siehe Geizkragen Forum).


    Weiß der User, ob die Karte bereits aktiviert wurde?

    Dodge This!
    Rules of Acquisition: Free advice is seldom free. [Nov2011-Marke7000 // Nov2012- Marke 8000 // Inventar-Status seit Januar 2012-Juchu]

  • Zitat

    Original geschrieben von michima
    Ist das die h.M., h.L. oder die gängige Rechtsprechung? Bitte einschließlich Quelle beantworten.


    Gefahrübergang ist bei b2c erst an der Haustür nach Leistung der Unterschrift bzw. Einwurf in den Briefkasten. Und damit ist dann die Lieferung erfolgt.


    (1. Gefahrübergang != Vertragsschluss)


    Es gibt rein denklogisch nur zwei Konstellationen:
    Das Telefon wurde mit Übergabe an den externen Lieferanten konkretisiert und folgend unterschlagen.
    (das wäre dogmatisch korrekt)
    Neuerdings billigt die Rechtsprechung bei b2c und solchen Massenartikeln dem Lieferanten (in der Praxis eher Versandhausketten mit eigener Logistik) die Möglichkeit der sog. "Entkonkretisierung" zu - mit der unabwendbaren Folge, dass eine ausfallende Ersatzlieferung wegen Unmöglichkeit dann selbstverständlich verschuldet ist.


    "Ich schließe Verträge erst nach Zustellung und nicht erfolgter Rücksendung des Kunden" ist jedenfalls kein Modell ;-)
    Man schließt ja beim sprichwörtlichen Bäcker täglich schon mindestens zwei Verträge - das übersehen vielleicht einige "ich habe schon 8 Verträge am Laufen"-Laien...


    Man muss mal die Emotionen rausnehmen - als Konzern lohnt es sich halt, bevor man alles und jeden prüft pauschal abzuweisen - was nicht bedeutet, dass die Gegenseite im Unrecht ist.


    Ich hab nur keine Lust mir ins Gesicht lügen zu lassen und lasse Behauptungen à la "Sie verweigerten die Annahme, zur Not hat Ihr Nachbar was ins Treppenhaus gerufen" nicht stehen - warum sollte ich auch!?
    Und der Schaden ist gerade nicht EUR 0,00, sondern die Kosten der Ersatzbeschaffung - schließlich hätte ich bei vertragsgemäßer Erfüllung ja das Telefon in der Hand gehabt.


    Wer sonst keine Helden hat, kann ja weiterhin Littfass-Säulen magenta anmalen und sich von morgens bis abends vor ihnen auf die Knie werfen und Gaben hinlegen.
    Ich betrachte sämtliche Vertragsparteien - und sei es der Bundespräsident - auf Augenhöhe.
    Wer das nicht tut, kann gerne 45 Jahre schuften, auf "die da oben" schimpfen, Dieter Bohlen Shows gucken und auf die Rente hoffen - so kann man ein Menschenleben auch aussitzen.


    Grüße!lj

  • Zitat

    Original geschrieben von stevenson-.-
    OK, bezogen auf T-Mobile steht in den AGBs, dass die Vertragsannahme erst mit der Aktivierung der Karte zustande kommt.

    Richtig, und mit Lieferung. Und eine Lieferung ist nach meinem Verständnis erst dann, wenn der Empfänger das Paket in seinem Machtbereich hat.


    Darum frage ich ja, ob der Kaufvertrag denn überhaupt eingegangen ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von Sliders
    Es gab ja so einige Fälle, bei denen die Karte + Handy geliefert wurde, jedoch die Karte nicht aktiviert wurde. (zB weil man nochmals die Passdaten durchgeben muss, etc -> siehe Geizkragen Forum).


    Weiß der User, ob die Karte bereits aktiviert wurde?


    Manche Users haben zumindest darüber berichtet, im Online-Portal eines bestehenden Postpaid- oder Prepaidvertrages eine Aktivierung einer XTRA-Karte gesehen zu haben. Darüber könnte der Kunden erfahren. Andernfalls wohl erst mal nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von michima
    Richtig, und mit Lieferung. Und eine Lieferung ist nach meinem Verständnis erst dann, wenn der Empfänger das Paket in seinem Machtbereich hat.


    Darum frage ich ja, ob der Kaufvertrag denn überhaupt eingegangen ist.


    Da kommt der vormals schon gern verwendete Begriff des Gefahrenübergangs ins Spiel.


    Vorweg: Meine Karte wurde bereits auf meinen Namen aktiviert - soviel zum Vertragsschluss laut AGB.


    Als Umsetzung einer EG-Richtlinie wurden die §§ 474ff. im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zur Privilegierung von Verbrauchern eingeführt, damit der arme kleine Mann nicht das Versandrisiko trägt.
    Das hat aber nichts mit dem notwendig vorhergehenden Vertragsschluss zu tun.


    Die Annahme des Vertrages erfolgte also bereits mit dem Versuch der Zustellung, bzw. mit meiner Lieferbestätigungs-Email seitens T-Mobile - ob das Paket dann ankommt ist dann ne ganz andere Frage.


    Grüße!lj

  • Zitat

    Original geschrieben von lucky_joe
    Vorweg: Meine Karte wurde bereits auf meinen Namen aktiviert - soviel zum Vertragsschluss laut AGB.


    damit sieht die Sache schon anders aus, Karte und Telefon wurden ja sicher zusammen bestellt. Denke also auch, dass du Anspruch auf Lieferung beider Teile hast.

  • Natürlich ist hier ein Schaden entstanden. Auch wenn hier nicht der klassische Fall eines völlig unfreiwilligen Vermögensverlustes gegeben ist, da lucky_joe freiwilligerweise ein Deckungsgeschäft vorgenommen hat, womit der Schaden erst bezifferbar wurde, anerkennt der Gesetzgeber eine solche Vermögensverschlechterung im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung.


    Die Argumentation, mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen geht völlig fehl.


    Mit den Gefahrtragungsregeln regelt der Gesetzgeber entweder den Übergang der Leistungs- oder der Gegenleistungsgefahr.


    Konkret wird damit festgelegt, bis wann der Schuldner der Leistung trotz zufälligen Untergangs der Leistung die Leistung weiterhin zu erbrigen hat bzw. ab wann der Schuldner der Gegenleistung diese zu leisten hat, obwohl die Leistung untergegangen ist.


    Beide Regelungen machen natürlich nur dann Sinn, wenn bis zu diesem Zeitpunkt bereits eine obligatorische Verpflichtung zur Leistung der Leistung bzw. der Gegenleistung vorgelegen hat (hier: Kaufvertrag). Vorher bedarf es solcher Regelungen doch gar nicht.


    Oder detalliert gefragt: Was bringt dem Käufer die Gefahrtragungsregel der §§ 474, 446 BGB bei Verbrauchsgüterversendungskauf, wenn der Kauf erst mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer zustande käme? Gar nichts. Erhält er die Kaufsache nicht, wäre er mangels Kaufvertrag ohnehin nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.



    Der Kaufvertrag kommt eindeutig bereits dann zustande, wenn der Vekräufer die Ware dem Frachtfürher übergibt, spätestens nach etwaiger Vereinbarung in den AGB mit der Auslieferungsbestätigung. Beides erfolgt VOR Übergabe der Ware an den Käufer.
    flatty: Ich gehe nicht gerichtliche gegen TMD vor, das ist lucky_joe.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Ich hab gestern ein Nokia 1680 classic abzgl. 20 € - Gutschein bestellt, muss also "nur" 12,50 € incl. NN-Gebühr bezahlen.
    Kann ich nicht meckern...

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