ZitatOriginal geschrieben von F18
Bei Teilzahlungsgeschäften (gemäß § 501 BGB) verweist das BGB gemäß § 503 Absatz 1 unter anderem auf den § 495 Absatz 1 BGB der wiederum auf § 355 BGB verweist.
Aus diesem ergibt sich wiederum das Widerrufsrecht, welches ich bereits beschrieben hatte. § 503 BGB ist daher lediglich eine Verweisung auf die entsprechend geltenden Normen aus den Verbraucherdarlehensverträgen. Dies ist hinsichtlich der starken Ähnlichkeit zwischen Darlehens- und Teilzahlungsgeschäften auch nur sinnvoll und logisch.
Und wie sagte mein Schuldrecht BT Prof immer: Lies de Norm IMMER bis zum Ende und wenn du die Zeit dazu hast, die drei folgenden Normen ebenso! ;o)
Lies: Palandt, Vorb. Rn 6 zu § 499 BGB
Es fehlt Dir hier bereits an der Entgeltlichkeit, welche Voraussetzung für die Anwendung der §§ 499-505 BGB wäre.