Verkauf eines Handy aus Eplus Handymiete möglich?

  • Ich muss zugeben, mit der Sicht habe ich gewisse Probleme. Da der Mietvertrag ja mit dem Handy übermittelt wurde, denke ich mal kann es auch gewertet werden, dass Du schon vor Vollendung des Kaufes (ich bin mir nicht sicher, ob ein Käufer die Ware prüfen muss, ehe sie übergeht - vielleicht ist das unter normalen Umstanden auch nur zum Schutz des Käufers, damit er keine schlechte Ware bekommt) über das Mietverhältnis Kenntnis hattest.


    Aus Fairnessgründen gegenüber dem Käufer (auch das finde ich wichtig, wenn man etwas verkauft oder kauft), solltest Du ihn darauf hinweisen, dass er es eigentlich nur gemietet hat und am Ende der Laufzeit zurückgeben müsste. Wenn ihm das egal ist und er lieber die Abschlagsumme am Ende zahlt, ist ja alles ok.
    Ansonsten soll er Dir den Kaufpreis + Rückporto zahlen und Du sendet es ihm zurück.


    Du bist zwar nicht rechtlich dazu verpflichtet (oder je nach dem, wie ein Richter die Sache mit dem Mietvertrag und der Kenntnis davor sieht) und eigentlich hat der ursprüngliche Käufer (als bei Dir Dein Verkäufer) dafür zu sorgen, dass er weiß, was er da verkauft und das es eigentlich nicht dürfte. Aber aus Fairness würde ich ihm die Chance geben, dass Du es ihm zurück sendest - wir sind hier bei TT und nicht auf dem Automarkt, wo Käufer und Verkäufer sich gegenseitig übern Tisch ziehen.

  • Zitat

    Original geschrieben von ruffryder
    Ich muss zugeben, mit der Sicht habe ich gewisse Probleme. Da der Mietvertrag ja mit dem Handy übermittelt wurde, denke ich mal kann es auch gewertet werden, dass Du schon vor Vollendung des Kaufes (ich bin mir nicht sicher, ob ein Käufer die Ware prüfen muss, ehe sie übergeht - vielleicht ist das unter normalen Umstanden auch nur zum Schutz des Käufers, damit er keine schlechte Ware bekommt) über das Mietverhältnis Kenntnis hattest


    Es geht hier nicht um eine "Vollendung des Kaufes", sondern allein um den Vollzug des Vollrechtserwerbs am Handy, der mit Einigung über Eigentumsübergang und Übergabe des Geräts an den TE gegeben ist. Die Einigung dürfte bereits mit der Einigung über den Abschluss des Kaufvertrags zusammengefallen sein. Die Übergabe, hier in der Form der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes fand mit der Aushändigung des Pakets an den TE statt.


    Sofern der TE keinen Röntgenblick hat, war er in diesem Moment hinsichtlich der Nichtberechtigung des Verkäufers gutgläubig und konnte mithing gutgläubig Eigentum am Handy erwerben.


    Alles was auch nur Sekunden später passiert interessiert für die rechtliche Bewertung nicht.


    @TE: Ist der Verkäufer auch der Mieter bei E-Plus? Oder ist da noch eine Person dazwischen?

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von skip2mylou
    bist du mieter des handys dann biste besitzer aber nicht eigentümer wie oben schon geschrieben wurde.


    Falls du mich meinst: Danke für die Aufklärung, man lernt nie aus...

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  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Falls du mich meinst: Danke für die Aufklärung, man lernt nie aus...

    ROFL!


    skip2mylou
    Dauerposters Frage richtet sich darauf, zu klären ob die Erwerbskette trotz Gutgläubigkeit eventuell durch ein Abhandenkommen gem. § 935 I BGB unterbrochen wurde.

    terminals: Nokia E71, N95-1, 1200, 6150 in Auto-FSE, Motorola F3, Benq Siemens S68, Sierra Wireless MC8775 (in Asus V2Je), Huawei EM770 (in Eee PC 901 GO), Huawei K3715, Huawei E169
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  • Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    skip2mylou
    Dauerposters Frage richtet sich darauf, zu klären ob die Erwerbskette trotz Gutgläubigkeit eventuell durch ein Abhandenkommen gem. § 935 I BGB unterbrochen wurde.


    Dann wäre wohl kein Mietvertrag dabei :D


    Falls Person A Mieter und Person B Verkäufer des Handys könnte die Sache aber so liegen, dass B bereits von A gutgläubig Eigentum erworben hat und B somit dem Threadersteller C als Berechtigter Eigentum verschaffen konnte.


    Zitat


    ich habe hier im Marktplatz von einer Privatperson ein Nokia erworben.
    Jetzt wurde es (blitzschnell, Danke) geliefert.


    Allerdings ist es vom ursprünglichen Käufer nur gemietet!
    (E-Plus Handymiete)


    Kann man aber so oder so sehen...

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  • Um was für ein Handy handelt es sich eigentlich? :D

     iPhone 5 16GB Frei von Werk  + Telekom.de 
     iPad 3 4G 32GB + Telekom.de 

  • Also mal Licht ins Dunkel, da die Sache ja dankenswerter Weise sehr ernsthaft und auch mit der für juristische Fragen notwendigen Sorgfalt erörtert wird:


    Ich habe das Gerät von (B) erworben, hier im Forum angepriesen. Die Bezahlung erfolgte per Paypal und er hat mir das Gerät zugeschickt.
    Die Rechung/ bzw. der Mietvertrag ist auf (A) ausgestellt. Ich habe die OVP aus dem Versandkarton genommen und die IMEI des Kartons mit der unterm Akkudeckel und der auf der Rechung abgeglichen - dabei viel mir auf, dass das Gerät auf dieser als "gemietet" ausgewiesen wird.


    Offensichtlich hat also mein Verkäufer (B) zuvor bereits von (A) erworben.


    Bin ich nun Eigentümer oder nicht?


    Ich stelle mir vor, dass Eplus das Gerät im Garantiefalls bei nichtbezahlten Mietraten auch eben mal einbehält?


    Unangenehm: der Verkäufer (B) ist zur Rücknahme bereit, ich würde aber nach momentanem Mailstand auf ca. 17 EUR sitzenbleiben.
    Das sind 7% des Kaufpreises für NICHTS. Der ganze Vorgang ist äußerst ärgerlich!

  • Sofern dem A als unmittelbarem Besitzer der für E-Plus besaß das Handy nicht abhanden gekommen ist: Ja! Davon ist auszugehen, sonst hätte B wohl kaum Vertragsunterlagen mitgeliefert.

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  • Das verstehe ich nicht - wäre ich direkter Käufer vom Mieter (A), könnte ich nicht gutgläubig erwerben. Ist nun aber noch ein weitere Käufer/Verkäufer (B) dazwischen, kann ich, trotz Kenntnis der Sachlage, Eigentum daran erwerben.


    1.) Ist das nicht etwas inkonsequent?


    2.) Zahlt nun aber (A) seine Raten nicht mehr, und ich gebe das Gerät zur Reparatur bei EPlus, könnten die es aber durchaus behalten?
    2.a) und meine Forerung richtete sich dann gegen (B), falls nicht greifbar.


    Dann doch gleich lieber heute, hilfsweise auch unter Duldung der bei mir verbleibenden Kosten und ich muss mich nicht später der Lästigkeit unterziehen entweder Gerät oder Geld einzuklagen.

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